10 Dinge, die ein Gutachten enthalten sollte

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Befund

Es wäre zu ein­fach, von einem Gut­ach­ten bes­te Qua­li­tät zu ver­lan­gen, wie über­haupt die For­de­rung nach „bes­ter Qua­li­tät“ – egal in wel­chem Zusam­men­hang – wenig ziel­füh­rend erscheint. Bes­ser ist es, klar zu sagen, was man sich unter der gefor­der­ten Qua­li­tät eigent­lich vor­stellt und was erwar­tet wird. Kon­kret geht es hier um Qua­li­tät in Gestalt eini­ger for­ma­ler Merk­ma­le, die für ein Gut­ach­ten wesent­lich sind. Das Wort Gut­ach­ten ent­hält ja das Adjek­tiv „gut“ und das Verb „ach­ten“, der Ver­fas­ser hat also sei­ne Sache nicht nur inhalt­lich kor­rekt, son­dern auch im rich­ti­gen Rah­men darzulegen.

Die nach­ste­hen­de Check­lis­te von for­ma­len Merk­ma­len eines Gut­ach­tens ist Sach­ver­stän­di­gen wohl­be­kannt. Ihre Wich­tig­keit kann durch prak­ti­sche Erfah­rung aus über ein­hun­dert Gerichts­fäl­len und meh­re­ren hun­dert Pri­vat­gut­ach­ten aus meh­re­ren Jahr­zehn­ten Gut­ach­ter- und ein­ein­halb Jahr­zehn­ten Gerichts­sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit nur bestä­tigt wer­den. Trotz­dem erhebt sie kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Auch stellt die Rei­hen­fol­ge kei­ne Prio­ri­tä­ten­wer­tung dar, son­dern rich­tet sich nach dem inhalt­li­chen Auf­bau des Gutachtens.

1. Auf­trag­ge­ber, Beteiligte

Auf­trag­ge­ber müs­sen mit vol­lem Namen und aktu­el­len Adres­sen ange­führt sein. Im Fall von Gerichts­gut­ach­ten fin­den sich hier auch die Adres­sen der Par­tei­en, der Neben­in­ter­ve­ni­en­ten und deren Vertreter.

2. Gegen­stand

Es muss klar erkenn­bar sein, wel­chem Zweck oder wel­cher Rechts­sa­che das Gut­ach­ten die­nen soll.

3. Kenn­zeich­nun­gen

Anzu­ge­ben sind die Geschäfts­zahl des Auf­trag­ge­bers und die eige­ne  Pro­jekt­ken­nung des Sach­ver­stän­di­gen. Rein for­mal muss die Gut­ach­tens­aus­fer­ti­gung Sei­ten­num­me­rie­rung und Datum der Aus­fer­ti­gung auf­wei­sen. Folgt man den Regeln inter­na­tio­nal aner­kann­ten Qua­li­täts­ma­nage­ments, soll­te auch jede ein­zel­ne Sei­te des Gut­ach­tens unver­wech­sel­ba­re Kenn­zeich­nun­gen besit­zen, also neben der Sei­ten­num­me­rie­rung z. B. auch die Pro­jekt­kenn­zahl des aus­stel­len­den Sachverständigen

4. Auf­trag

Hier kön­nen die nähe­ren Details des Auf­tra­ges ange­ge­ben sein, also etwa die Per­son des Auf­trag­ge­bers, das Auf­trags­da­tum und ande­re rele­van­te Umstän­de. Wei­ters ist der Auf­trags­in­halt mög­lichst wört­lich wie­der­zu­ge­ben: das Gut­ach­ten dient immer der Beant­wor­tung einer Fra­ge des Auf­trag­ge­bers. Ist der Auf­trag­ge­ber selbst nicht in der Lage, die Fra­ge zu for­mu­lie­ren, kann der Sach­ver­stän­di­ge dabei hel­fen, er wird aber im Auf­trag dar­auf hin­wei­sen, dass er die Fra­gen gemein­sam mit dem  Auf­trag­ge­ber for­mu­liert hat.

5. Grund­la­gen

Hier fin­det sich eine Auf­lis­tung aller Infor­ma­tio­nen, die für den Befund und das Gut­ach­ten her­an­ge­zo­gen wor­den sind. Das sind schrift­li­che Unter­la­gen und Doku­men­te jeg­li­cher Art, E‑Mails, Tele­fo­na­te, aber auch Quel­len für die Beur­tei­lung wie Geset­ze, Nor­men, Richt­li­ni­en, Unter­la­gen von Her­stel­lern, Pro­spek­te, Anga­ben aus der Fach­li­te­ra­tur usw. Auch erfor­der­li­che, aber letzt­lich nicht ver­füg­ba­re Infor­ma­tio­nen kön­nen hier erwähnt werden.

6. Befund

Der Befund erfasst alle Wahr­neh­mun­gen und Erkennt­nis­se im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag. Hier geht es um fest­stell­ba­re Tat­sa­chen, Ver­mu­tun­gen oder Behaup­tun­gen haben dar­in kei­nen Platz. Die­se Tat­sa­chen wer­den sehr oft in einem Orts­ter­min unter Anwe­sen­heit der Par­tei­en oder des Auf­trag­ge­bers erho­ben. Der Befund ent­hält meist auch Licht­bil­der, die im Lauf der Erhe­bun­gen ange­fer­tigt und Doku­men­te, die über­ge­ben wor­den sind. Der Befund muss alle Infor­ma­tio­nen auf­wei­sen, die zur Beant­wor­tung der Fra­gen aus dem Auf­trag not­wen­dig sind.

7. Gut­ach­ten

Das ist der ent­schei­den­de Teil des Doku­ments, das ihm auch sei­nen Namen gibt. Hier wer­den die Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag beant­wor­tet. Der Beant­wor­tung hat jeweils eine Begrün­dung zu fol­gen, die erken­nen lässt, wie der Sach­ver­stän­di­ge zu sei­nem Ergeb­nis gekom­men ist. Die Spra­che des gesam­ten Gut­ach­tens muss so gehal­ten wer­den, dass sie auch für den Lai­en voll­kom­men ver­ständ­lich ist.

8. Warn­hin­wei­se oder Empfehlungen 

In man­chen Fäl­len stößt der Sach­ver­stän­di­ge im Zuge sei­ner Arbeit auf Gege­ben­hei­ten, die gefähr­lich oder rechts­wid­rig sind, hat ent­spre­chend sofort zu war­nen und soll­te die­se War­nun­gen auch im Gut­ach­ten ver­an­kern. Oder aber im Zuge des Gut­ach­tens sind Stel­lung­nah­men gefragt, die hier in Form von Rat­schlä­gen wie­der­ge­ge­ben wer­den können.

9. Fer­ti­gung

Damit ist nichts ande­res gemeint als die rechts­gül­ti­ge Unter­schrift des Sach­ver­stän­di­gen, im Gerichts­fall zusam­men mit sei­nem Rund­sie­gel. Die Fer­ti­gung muss natür­lich den Ort und das Datum der Aus­stel­lung mit einschließen.

10. Anhang

Im Anhang an das Gut­ach­ten fin­den sich Licht­bil­der, sofern die­se nicht schon im Text des Befun­des ein­ge­baut waren, Berech­nun­gen, Doku­men­te, die für das Gut­ach­ten wesent­lich sind und am Beginn der Arbeit noch nicht bekannt waren, Pro­spek­te, etc.

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Haben Sie wei­te­re Anre­gun­gen und Ergän­zun­gen dazu? Wir freu­en uns über Ihre Kommentare!

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2 Kommentare zu „10 Dinge, die ein Gutachten enthalten sollte“

  1. Monika Hladek

    Ich habe einem Sach­ver­stän­dig einen Auf­trag – (Gut­ach­ten) gegeben.
    Das Gut­ach­ten wur­de von Sach­ver­stän­dig geschrie­ben, aber das Gut­ach­ten erhal­ten kei­ne Stellungnahme.
    Was soll ich jetzt machen? Ich habe ihm schon bezahlt.

    Dan­ke Ihnen für einen guten Rat.

  2. admin

    Lie­be Frau Hladek,

    dan­ke für Ihr Interesse! 

    Zu Ihrer Fra­ge: Der Auf­trag zum Gut­ach­ten muss eine oder meh­re­re Fra­gen ent­hal­ten, die der Sach­ver­stän­di­ge auf­grund der Ergeb­nis­se sei­nes Befunds zu beant­wor­ten hat. Die gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nah­me muss die Ant­wor­ten ent­hal­ten. Wenn das nicht der Fall ist oder die Stel­lung­nah­me über­haupt fehlt, ist das Gut­ach­ten unvoll­stän­dig. Tei­len Sie das dem Sach­ver­stän­di­gen mit und ver­lan­gen Sie, dass er die Stel­lung­nah­me nachholt! 

    Mit freund­li­chen Grüßen,
    Ingo Sonnek

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