Der Weg zur aufwandsgerechten Zeugengebühr (Teil 2)

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Wie im ers­ten Teil gezeigt wur­de, kön­nen Sach­ver­stän­di­ge oder Fach­leu­te als Zeu­gen in Zivil­ge­richts­ver­fah­ren wert­vol­le Hil­fe leis­ten, die aber finan­zi­ell zu oft unzu­rei­chend oder gar nicht aner­kannt wird. Im Gegen­teil – ihr Ein­satz zieht mit­un­ter einen beträcht­li­chen Ver­lust an Zeit und oft auch mate­ri­el­lem Auf­wand nach sich. Schuld sind nicht das Gericht oder die Par­tei­en, son­dern die eige­nen Feh­ler die­ser Exper­ten-Zeu­gen. Wir wol­len uns jedoch nicht wei­ter mit Feh­lern beschäf­ti­gen, son­dern an einem selbst erleb­ten Bei­spiel zei­gen, wel­che Stra­te­gie zu einer auf­wands­ge­rech­ten Zeu­gen­ge­bühr ver­hel­fen kann.

Den fol­gen­den Aus­füh­run­gen sind eini­ge Ein­schrän­kun­gen vor­aus­zu­schi­cken: Zum ers­ten muss der Zeu­ge mit der Streit­sa­che sehr gut ver­traut sein, was meist dann der Fall ist, wen er für „sei­ne“ Streit­par­tei umfas­send und inten­siv über einen län­ge­ren Zeit­raum hin­weg tätig war. Zum zwei­ten muss es sich in die­sem Fall um einen beträcht­li­chen Streit­wert oder um eine kom­ple­xe Sache han­deln, für ein Geran­gel vor dem Bezirks­ge­richt ist die Stra­te­gie nicht geeig­net. Und zum drit­ten muss die Par­tei, die den Zeu­gen benennt, hohes Inter­es­se dar­an haben, dass der Zeu­ge sei­ne Wahr­neh­mun­gen dem Gericht dar­le­gen kann.

Anfra­ge vom Anwaltsbüro

Die Sache beginnt damit, dass mich eine Anwalts­kanz­lei mei­nes frü­he­ren Auf­trag­ge­bers kon­tak­tiert und anfragt, ob ich bereit wäre, in einem lau­fen­den Gerichts­fall als Zeu­ge aus­zu­sa­gen. Kon­kret gin­ge es um eini­ge grö­ße­re Rech­nun­gen von Pro­fes­sio­nis­ten. Die­se Rech­nun­gen sind mir zwar unbe­kannt, nicht aber die Leis­tun­gen, die dahin­ter­ste­hen, denn die Ange­bo­te dazu habe ich sei­ner­zeit vor­ge­legt bekom­men und sie waren mir nach ein­ge­hen­der Prü­fung plau­si­bel und ange­mes­sen erschie­nen. Dann wür­den noch eini­ge mög­li­che Ereig­nis­se genannt wer­den, die im Ver­fah­ren noch The­ma sein könnten.

Klä­rung, wor­um es geht 

Nach­dem klar­ge­stellt ist, wor­um es inhalt­lich geht und dass sei­tens des Auf­trag­ge­bers kei­ner­lei Ein­fluss auf mei­ne Aus­sa­ge aus­ge­übt wird, sage ich zu. In wei­te­rer Fol­ge ist dar­an gedacht, eine Bespre­chung unter Anwe­sen­heit von Mit­ar­bei­tern des Auf­trag­ge­bers abzu­hal­ten, gege­be­nen­falls über eine Video­kon­fe­renz. Letz­te­re fin­det eini­ge Wochen spä­ter auch statt, die damals invol­vier­ten Mit­ar­bei­ter legen die Sach­la­ge des Streit­falls aus ihrer Sicht dar. Der Gerichts­ter­min liegt noch nicht fest, soll aber dem­nächst bekannt­ge­ge­ben wer­den. Dann tut sich ein paar Mona­te nichts.

Der Auf­wand des Zeu­gen darf nicht ausufern

Schließ­lich mel­det sich die Anwalts­kanz­lei wie­der. Der bis­her für den Fall zustän­di­ge Anwalt ist nicht mehr in der Kanz­lei, eine jün­ge­re Anwäl­tin hat den Fall über­nom­men und ist gera­de dabei, sich ein­zu­ar­bei­ten, was noch dau­ern wür­de. Dann soll es eine Bespre­chung mit dem Auf­trag­ge­ber geben. – Aus mei­ner Sicht begän­ne die Sache jetzt inso­fern aus­zu­ufern, als dass ich sie noch­mals von vorn „auf­wär­men“ muss, den Sach­ver­halt also wie­der durch­zu­ar­bei­ten habe, was mir ins­ge­samt mehr Stun­den an Zeit­auf­wand gekos­tet hat, als ursprüng­lich abseh­bar war. Aber es besteht kein Anlass zur Sor­ge, es wur­de vorausgedacht!

Ein schrift­li­cher Auf­trag liegt vor

Denn die Sache sieht aus mei­ner Sicht so aus: Es liegt ein schrift­li­ches Ersu­chen der Anwalts­kanz­lei vor, in dem namens des frü­he­ren Auf­trag­ge­bers um mei­nen Ein­satz gebe­ten wird. Das sehe ich als einen nor­ma­len Auf­trag an. Das bedeu­tet, dass jeder zuge­hö­ri­ge Auf­wand auf­ge­zeich­net wird und spä­ter abge­rech­net wer­den kann, und zwar zu mei­nen übli­chen Stun­den­sät­zen. Der Auf­trag lau­tet, dass ich auf den Wunsch mei­nes Auf­trag­ge­bers hin aus­sa­gen wer­de, selbst­ver­ständ­lich aber mei­ne Wahr­neh­mun­gen unbe­ein­flusst dar­le­gen wer­de. – Als end­lich das Gespräch mit Anwalts­kanz­lei und Mit­ar­bei­tern der Auf­trag­ge­ber zustan­de kommt, wei­se ich klar und deut­lich dar­auf hin, dass ich dem Auf­trag­ge­ber allen ange­fal­le­nen Auf­wand ver­rech­nen wer­de, was anstands­los akzep­tiert wird.

Vor­tei­le für alle Beteiligten

Die geschil­der­te Her­an­ge­hens­wei­se hat für den Zeu­gen ent­schei­den­de Vor­tei­le: Ers­tens muss er sich nicht mit den vom Gericht ange­bo­te­nen Zeu­gen­ge­büh­ren aus­ein­an­der­set­zen, die übli­cher­wei­se nur den mit der Zeu­gen­aus­sa­ge direkt zusam­men­hän­gen­den Auf­wand ins Auge fas­sen, also Rei­se­kos­ten, viel­leicht Ver­dienst­ent­gang für den Zeit­raum der Aus­sa­ge. Zwei­tens – und das ist ent­schei­dend – erhält der Zeu­ge eine voll­stän­di­ge Ver­gü­tung für sei­nen mit der Aus­sa­ge ange­lau­fe­nen Auf­wand. Im kon­kre­ten Fall macht der Unter­schied Wel­ten aus: Statt eini­ge Euro Abspei­sung darf er einer auf­wands­ge­rech­ten Abgel­tung von eini­gen Tau­send Euro entgegensehen …

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