Fortbildung aus Lust oder Frust?

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ZT

Schon aus Eigen­in­ter­es­se wird jeder, der in sei­nem Beruf wei­ter­kom­men will, dar­an inter­es­siert sein, sich stän­dig fort­zu­bil­den. Die meis­ten Frei­en Beru­fe unter­lie­gen sogar einer gesetz­li­chen Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung. So auch die Zivil­tech­ni­ker. Der ent­spre­chen­de Abschnitt im der­zeit gel­ten­den Zivil­tech­ni­ker­ge­setz (ZTG 1993) unter §14 (8) lau­tet lapi­dar: „Zivil­tech­ni­ker sind auf dem Fach­ge­biet ihrer Befug­nis zur lau­fen­den Berufs­fort­bil­dung ver­pflich­tet.“ Nun hat das zustän­di­ge Minis­te­ri­um den Ent­wurf für ein ZTG 2018 zur Begut­ach­tung aus­ge­sandt, in dem die­se Ver­pflich­tung detail­liert dar­ge­legt wird.

Die Kon­kre­ti­sie­rung bezieht sich auf zwei Aspek­te: Einen qua­li­ta­ti­ven, indem sie für die pos­tu­lier­te Fort­bil­dung einen inhalt­li­chen Rah­men absteckt, sowie einen quan­ti­ta­ti­ven, da sie dafür ein zeit­li­ches Aus­maß fest­legt. Obwohl künf­tig die nähe­ren Moda­li­tä­ten über die Aus­ge­stal­tung die­ser Ver­pflich­tung der Bun­des­kam­mer als Inter­es­sen­ver­tre­tung über­tra­gen wer­den, ist der Ent­wurf in bei­den Aspek­ten bereits recht präzise:

Die Aus­bil­dungs­ver­pflich­tung gemäß Entwurfstext

„§12 (8) Zivil­tech­ni­ker sind auf dem Fach­ge­biet ihrer Befug­nis zur lau­fen­den Berufs­fort­bil­dung ver­pflich­tet. Sie haben sich jeweils inner­halb eines Zeit­rau­mes von drei Jah­ren im Aus­maß von 120 Stun­den fort­zu­bil­den. Pro Kalen­der­jahr hat das Aus­maß der Fort­bil­dung zumin­dest 30 Stun­den zu betra­gen. Bestim­mun­gen zur nähe­ren Aus­ge­stal­tung der Fort­bil­dungs­maß­nah­men zur Erfül­lung der Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung sowie zur Mel­dung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men und deren Über­prü­fung sind von der Bun­des­kam­mer der Zivil­tech­ni­ker durch Ver­ord­nun­gen zu erlas­sen. Dar­in ist auf die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen der jewei­li­gen Befug­nis, auf die Siche­rung der Qua­li­tät der Leis­tungs­er­brin­gung sowie auf die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen der Wis­sen­schaf­ten, ein­schlä­gi­ger Rechts­nor­men und all­ge­mein aner­kann­ter tech­ni­scher Stan­dards Bedacht zu nehmen.“

Zum zeit­li­chen Umfang der Fortbildungsverpflichtung …

Auf eine der­art „ver­schärf­te“ Ver­pflich­tung zur Fort­bil­dung kann man mit Lust oder Frust reagie­ren. Die ers­ten Reak­tio­nen aus dem Kol­le­gen­kreis und hier haupt­säch­lich aus der Sek­ti­on Archi­tek­ten lie­ßen – soweit ich aus den mir zuge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men erken­nen kann – vor­erst eher auf zwei­tes schlie­ßen. Die defi­ni­ti­ve Vor­ga­be eines Fort­bil­dungs­zeit­raums wur­de eher als Zumu­tung und Ein­griff in Frei­heits­rech­te emp­fun­den. Für eine mög­li­che Stel­lung­nah­me aus Kam­mer­krei­sen wur­de sogar die Ver­wen­dung des Ter­mi­nus „unan­ge­bracht hoch“ angedeutet.

Wie bit­te? 40 Stun­den ver­pflich­ten­de Fort­bil­dung im Jahr sol­len unan­ge­bracht hoch sein? Soll­te die­ser Auf­wand dem Mit­glied einer sich als durch­aus eli­tär ver­ste­hen­den Gemein­schaft von Pro­fis aus sich stän­dig dyna­misch wei­ter­ent­wi­ckeln­den tech­ni­schen Fach­be­rei­chen tat­säch­lich zu hoch sein? Rech­nen wir nach: Der Inha­ber eines ZT-Büros (oder einer ZT-Kanz­lei, wenn wir so wol­len) kommt im Jahr auf viel­leicht 800 ver­re­chen­ba­re Stun­den. 40 Stun­den sind davon gera­de ein­mal fünf Pro­zent. Die­ses Aus­maß an gewiss sehr kost­ba­rer Wert­schöp­fungs­zeit soll­te für Fort­bil­dung wohl zumut­bar sein!

Anders gefragt: Soll­te man dem Minis­te­ri­um nicht eher dank­bar sein für sei­ne kon­kre­te Vor­ga­be? Zeigt sie nicht auch, dass den Behör­den nicht nur der Berufs­zu­gang über exzel­len­te Aus­bil­dung und nach­ge­wie­se­ne Erfah­rung ein Anlie­gen ist, son­dern auch die Berufs­aus­übung durch Sicher­stel­lung einer aus­rei­chen­den Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­pas­sung? Stellt der Nach­weis der Ein­hal­tung die­ser Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung nicht nach­ge­ra­de eine mit ande­ren Mit­teln erreich­te „Zer­ti­fi­zie­rung“ des gesam­ten Berufs­stan­des dar, die vie­le von uns schon seit lan­ger Zeit anstreben?

… und zu ihrem Inhalt

Inter­es­san­ter­wei­se noch wenig Auf­merk­sam­keit ist anschei­nend dem inhalt­li­chen Umriss der beab­sich­tig­ten Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung zuge­kom­men. Ins­ge­samt wer­den dar­in fünf Bil­dungs­fel­der abge­steckt, die einer nähe­ren Betrach­tung wert sind:

Die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen der Befugnis

Bezug genom­men wird hier auf die Wei­ter­ent­wick­lung der Kom­pe­ten­zen zur Abde­ckung fach­lich-sach­li­chen Anfor­de­run­gen, die an das Berufs­feld gestellt wer­den. Anzu­mer­ken ist, dass Auf­trag­ge­ber das Vor­han­den­sein die­ser Kom­pe­ten­zen vor­aus­set­zen und der Inha­ber der Befug­nis im Rah­men sei­ner Tätig­keit immer wie­der sicher­stel­len muss, dass der jewei­li­ge Auf­trag für ihn tat­säch­lich mach­bar ist und dass das damit ver­bun­de­ne Risi­ko ein­ge­grenzt wer­den kann. Zu beden­ken ist, dass infol­ge der dyna­mi­schen Ent­wick­lung der Tech­nik und damit der Kun­den­for­de­run­gen man­che her­ge­brach­te Kom­pe­ten­zen nicht mehr benö­tigt wer­den und somit weg­fal­len, ande­re aber hin­zu­kom­men kön­nen. Die­se Ver­än­de­run­gen kom­men oft unmerk­lich und erfor­dern ent­spre­chen­de Aufmerksamkeit.

Die Siche­rung der Qua­li­tät der Leistungserbringung

Tech­ni­ker gera­ten sehr oft in die Fal­le, dass sie in der Dar­stel­lung von Leis­tun­gen ihr Ver­ständ­nis von Qua­li­tät auf ihre Eigen­sicht ein­gren­zen: Auf die Ele­ganz von Berech­nun­gen, die Schön­heit von Pro­blem­lö­sun­gen, das Erschei­nungs­bild von Dar­stel­lun­gen etc. Was dabei zu oft unter­ge­hen kann, ist die Kun­den­sei­te! Nach zeit­ge­mä­ßer Sicht der Din­ge ist die Qua­li­tät einer Leis­tungs­er­brin­gung dann gege­ben, wenn der Auf­trag­ge­ber, der Kli­ent oder Kun­de damit zufrie­den ist. Die­se Tat­sa­che erfor­dert so gese­hen auch Inves­ti­tio­nen in die kom­mu­ni­ka­ti­ve und emo­tio­na­le Kom­pe­tenz. Ange­mes­se­ne Fort­bil­dung besteht aber auch dar­in, das sich wan­deln­de Markt­um­feld stän­dig zu erkun­den und sich auf Ände­run­gen der Kun­den­wün­sche einzustellen.

Neu­es­te Ent­wick­lun­gen der Wissenschaften

Ein wach­sa­mes Auge erfor­dert auch das wis­sen­schaft­li­che Umfeld ins­be­son­de­re dann, wenn sich Ein­flüs­se auf unser gewohn­tes Arbeits­um­feld abzeich­nen. Ein Bei­spiel dafür ist der statt­fin­den­de Kli­ma­wan­del, an dem nur noch dar­über gestrit­ten wird, ob er zur Gän­ze, zum Teil oder gar nicht mensch­li­chem Wir­ken zuzu­schrei­ben ist. Fak­tum bleibt, dass sich alle, die etwas mit Bau­wer­ken zu tun haben – vom Raum­pla­ner über Archi­tek­ten und Bau­in­ge­nieur bis zum Gebäu­de­tech­ni­ker – über­le­gen müs­sen, wie sich neue Rah­men­be­din­gun­gen auf bis­he­ri­ge Pla­nungs- und Aus­füh­rungs­prak­ti­ken aus­wir­ken könn­ten. Oder wel­che Aus­wir­kun­gen die neu­en Gege­ben­hei­ten auf unser bestehen­des bau­li­ches Erbe und auf unse­re Kul­tur­land­schaft haben könnten.

Neu­es­te Ent­wick­lun­gen ein­schlä­gi­ger Rechtsnormen

Ohne Zwei­fel wird die­ser Bereich in der Fort­bil­dung der Zivil­tech­ni­ker ohne­hin in hohem Maße beach­tet und das bestehen­de Ange­bot wird auch durch­wegs stark in Anspruch genom­men. Was einer­seits ver­ständ­lich ist, da sich kein ver­nünf­ti­ger Bau­fach­mann der Gefahr aus­set­zen will, dass er wegen Über­tre­tung oder Nicht­be­ach­tung gül­ti­ger und rele­van­ter gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wird. Kon­kret sieht man das bei­spiels­wei­se an den dau­er­haft nach­ge­frag­ten Ver­an­stal­tun­gen zu den aktua­li­sier­ten OIB-Richt­li­ni­en, die in der Bau­ge­setz­ge­bung ver­an­kert wor­den sind. Ande­rer­seits wer­den Zivil­tech­ni­ker bereits in den Vor­be­rei­tungs­kur­sen, die sie vor Antritt ihrer Zulas­sungs­prü­fung besu­chen, für ihre künf­ti­ge Ver­ant­wor­tung sensibilisiert.

Ent­wick­lun­gen all­ge­mein aner­kann­ter tech­ni­scher Standards

Das vor­hin über Geset­zes­vor­schrif­ten Gesag­te trifft in ähn­li­cher Form eben­so auf das wei­te Feld der all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu – Stich­wort Nor­men. Wenn auch mit Recht in vie­len Arbeits­be­rei­chen eine zuneh­men­de Nor­men­flut beklagt wird, ist man sich nolens volens bewusst, dass man die Last auf sich neh­men muss. Auch hier bie­ten die bestehen­den Aus­bil­dungs­mög­lich­kei­ten genug Gele­gen­heit, up to date zu blei­ben, wenn­gleich Spe­zia­lis­ten dazu oft wei­te­re Wege und höhe­re Kos­ten auf sich neh­men müs­sen. Aber Nor­men und ande­re tech­ni­sche Richt­li­ni­en und Regeln gehö­ren nun ein­mal zum Hand­werks­zeug des Tech­ni­kers und dass er dar­in auf dem neu­es­ten Stand blei­ben muss, schul­det er sich selbst und sei­nen Auftraggebern.

Was ist zu tun?

Wenn man davon aus­geht, dass die Inter­es­sen­ver­tre­tung das zeit­li­che und inhalt­li­che Pen­sum des vor­lie­gen­den Ent­wurfs allein schon aus Rück­sicht auf die Selbst­ach­tung der Mehr­heit ihrer Mit­glie­der nicht in Schlech­ter-Schü­ler-Manier her­un­ter­jam­mern wird und man den vor­ge­leg­ten Ent­wurf in der der­zei­ti­gen Form bei­be­hält, erge­ben sich fol­gen­de Kon­se­quen­zen:

Für die Zivil­tech­ni­ker­kam­mern die Auf­ga­be, für die Fort­bil­dungs­maß­nah­men einen Ver­ord­nungs­rah­men zu schaf­fen, der bei einem Mini­mum an Büro­kra­tie und maxi­ma­lem Spiel­raum für die Mit­glie­der den invol­vier­ten Stel­len bei Bedarf eine ein­fa­che und schnel­le Kon­trol­le der Fort­bil­dungs­maß­nah­men ermöglicht;

Für die in der Inge­nieur­aus­bil­dung täti­gen Insti­tu­tio­nen die Her­aus­for­de­rung, die fünf Aus­bil­dungs­fel­der im Fort­bil­dungs­pro­gramm aus­ge­wo­gen zu berück­sich­ti­gen und – falls kei­ne eige­nen Inhal­te ange­bo­ten wer­den kön­nen – auf die ent­spre­chen­den Mög­lich­kei­ten ande­rer Insti­tu­tio­nen hinzuweisen;

Für den ein­zel­nen Zivil­tech­ni­ker die Not­wen­dig­keit, sich einen indi­vi­du­el­len Fort­bil­dungs­plan und ‑nach­weis zu erstel­len, der einen Zeit­raum von wenigs­tens drei Jah­ren umfasst, die eige­nen Bedürf­nis­se opti­mal berück­sich­tigt und die beab­sich­tig­ten und spä­ter durch­ge­führ­ten Aus­bil­dungs­maß­nah­men sinn­vol­ler­wei­se den fünf Schwer­punk­ten zuordnet.

Nach all die­sen Über­le­gun­gen soll abschlie­ßend eines nicht unge­sagt blei­ben: Beruf­li­che Fort­bil­dung gehört zum lebens­lan­gen Ler­nen, das allen zum Vor­teil dient und nicht Last sein darf, son­dern Lust auf mehr machen soll. Noch etwas: Auf Ihre Reak­ti­on zum The­ma, am bes­ten per E‑Mail unter gmbh@sonnek.at wür­de ich mich freuen.

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