Ein Sachverständiger ist kein Rechtsanwalt …

SV-RA

… abge­se­hen natür­lich von der Mög­lich­keit, dass ein Rechts­an­walt auch Sach­ver­stän­di­ger sein kann. Doch dar­um geht es hier nicht. Die Rede ist davon, dass man­che poten­ti­el­le Auf­trag­ge­ber – fast immer Pri­vat­per­so­nen – in einen Sach­ver­stän­di­gen die fal­sche Hoff­nung set­zen, dass er ihnen als ein­zi­ger aus einer für sie unan­ge­neh­men Situa­ti­on hel­fen kann. Das trifft aber ganz ein­deu­tig dann nicht zu, wenn sie die­se Hoff­nung auf Akti­vi­tä­ten und Anläs­se aus­wei­ten, die nicht in den Tätig­keits­be­reich eines Sach­ver­stän­di­gen fal­len, son­dern im Gegen­teil nur Auf­ga­be eines Rechts­an­walts sein können. 

Die Pro­ble­me eines Hausbesitzers …

Die Aus­gangs­la­ge ist bei­spiels­wei­se die, dass ein Haus­be­sit­zer unzu­frie­den ist mit den Leis­tun­gen eines Instal­la­teurs, dass er mit die­sem auch per­sön­lich nicht zuran­de kommt und eben­so mit den geleg­ten Rech­nun­gen nichts anfan­gen kann, weil er dar­aus nicht ent­neh­men kann, was denn nun wirk­lich gelie­fert und instal­liert wor­den sei. Unzu­frie­den­heit äußert er über eine Fül­le von Män­geln, die er dem Hand­wer­ker bereits bekannt­ge­ge­ben habe, auf die die­ser aber unzu­rei­chend oder gar nicht reagiert hät­te und die ihm die Freu­de an der gan­zen Sache ordent­lich ver­gäl­len würden.

… und sei­ne (fal­schen) Erwar­tun­gen an den Sachverständigen …

Was der erbos­te Mann nun vom eilig her­bei­ge­hol­ten Sach­ver­stän­di­gen erwar­tet? Nun, ein Gut­ach­ten halt, mit dem man dem Instal­la­teur ordent­lich auf die Zehen stei­gen kön­ne, damit die­ser nicht nur die Män­gel behebt, son­dern auch noch einen Preis­nach­lass gibt für die höchst­wahr­schein­lich gar nicht erbrach­ten und trotz­dem ver­rech­ne­ten Leis­tun­gen. Und dass der Sach­ver­stän­di­ge einen ordent­li­chen Krach macht dem Instal­la­teur gegen­über und die­sen ein­mal so rich­tig in die Man­gel nimmt, ihn wegen der unzu­rei­chen­den Leis­tun­gen her­un­ter­putzt und ihm not­falls auch gleich mit einer Kla­ge droht …

… erfor­dern eine Klä­rung, ob des­sen Rolle …

Spä­tes­tens dann wird ein Sach­ver­stän­di­ger gefor­dert sein, im Licht der geschil­der­ten Pro­ble­me die eige­ne Auf­ga­be zurecht­zu­rü­cken. Näm­lich durch den Hin­weis, dass er in der fach­li­chen Klä­rung der Sach­ver­hal­te mit­hel­fen kann, dass er Män­gel benen­nen und Behe­bungs­vor­schlä­ge machen kann, dass er auch als Mitt­ler tätig sein könn­te, so es bei­de Sei­ten woll­ten, natür­lich aber auch ein Gut­ach­ten über den vor­ge­fun­de­nen Sach­ver­halt erstel­len kann, wobei das eine Fra­ge der Sinn­haf­tig­keit und natür­lich auch der Kos­ten sein würde.

… als Gut­ach­ter vor­ge­zo­gen wird …

Zudem ist dem poten­ti­el­len Kli­en­ten klar zu machen, dass der Sach­ver­stän­di­ge zwei Rol­len wird aus­ein­an­der­hal­ten müs­sen: Ent­we­der er ist als Gut­ach­ter tätig, der ein Gut­ach­ten über die vor­ge­fun­de­nen Pro­ble­me erstel­len soll, wobei der genaue Umfang und die Fra­ge­stel­lung zu klä­ren sein wird und zu beach­ten ist, dass der Sach­ver­stän­di­ge unab­hän­gig agiert und nur dem Gesetz und sei­nem Gewis­sen ver­pflich­tet ist. Was bedeu­tet, dass auch sol­che Sach­ver­hal­te zur Spra­che gebracht wer­den müs­sen, die dem Auf­trag­ge­ber nicht genehm sein mögen.

… oder aber sei­ne Hil­fe­stel­lung als Berater …

Oder aber als ande­re Mög­lich­keit, dass er als Bera­ter tätig ist, der auf der Sei­te des Haus­be­sit­zers steht und die Situa­ti­on aus­schließ­lich aus der Sicht des Auf­trag­ge­bers und als des­sen Gehil­fe behan­delt. Was natür­lich bedeu­tet, dass er zwar sein Wis­sen als Sach­ver­stän­di­ger zur Ver­fü­gung stel­len, aber nicht in der Rol­le des Sach­ver­stän­di­gen tätig sein kann. In die­ser Rol­le kann er dem Auf­trag­ge­ber hel­fen, For­de­run­gen gegen­über dem säu­mi­gen oder gar reni­ten­ten Hand­wer­ker zu arti­ku­lie­ren und auch mit­hel­fen, die­se For­de­run­gen durchzusetzen.

… kei­nes­falls aber als Rechtsberater!

Aber auch dabei gibt es eine rote Linie, die von einem Bera­ter nicht über­schrit­ten wer­den darf: die zur Rechts­be­ra­tung. Denn anders als in vie­len Län­dern Euro­pas ist letz­te­re eine aus­schließ­li­che Domä­ne der Rechts­an­wäl­te, sieht man von Son­der­fäl­len der Rechts­be­ra­tun­gen in den Kam­mern und in ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen ab. Daher wird der Sach­ver­stän­di­ge, egal in wel­cher Rol­le er tätig ist, stets emp­feh­len, von Anbe­ginn an einen Rechts­an­walt des Ver­trau­ens mit der Ange­le­gen­heit zu befassen.

Hier herrscht also eine kla­re Auf­ga­ben­tei­lung: Die Klä­rung von fach­spe­zi­fi­schen Sach­ver­hal­ten ist Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen oder Bera­ters, die recht­li­che Ein­ord­nung der Mate­rie, die Vor­be­rei­tung und Durch­set­zung der Sache im Rechts­be­reich ist und bleibt Auf­ga­be des Rechtsanwalts.

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