Erfolgreich Gutachten verfassen (7): Äußerungen

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Unser Gut­ach­ten ist erstellt, die Fra­gen sind beant­wor­tet, der Auf­trag erle­digt! Ist damit aus der Sicht des Sach­ver­stän­di­gen alles gesagt, was zu sagen war? Nicht unbe­dingt. Im Zuge von Befund­auf­nah­men wird ein Sach­ver­stän­di­ger oft mit Din­gen kon­fron­tiert, die viel­leicht gar nicht mit sei­nem Auf­trag zusam­men­hän­gen, über die er gleich­sam „stol­pert“ und die er aber aus vie­ler­lei Grün­den nicht über­ge­hen will, darf oder kann. Was tun? Hier emp­fiehlt es sich, dem Gut­ach­ten noch ein Kapi­tel anzu­fü­gen, in dem er auf die­se sei­ne Beob­ach­tun­gen ein­geht und sie dem Auf­trag­ge­ber zur Kennt­nis bringt.

Aus der eige­nen Pra­xis sei­en dazu eini­ge Bei­spie­le ange­führt, wobei ich hier gleich die Über­schrif­ten für ent­spre­chen­de Kapi­tel angebe:

Wahr­neh­mung der Warnpflicht

Unter die­sem Kapi­tel wird auf Miss­stän­de und Gefah­ren hin­ge­wie­sen, bei­spiels­wei­se auf feh­len­de oder schad­haf­te Sicher­heits­ein­rich­tun­gen. In Fäl­len mit Gefahr im Ver­zug muss ohne­hin sofort und vor Ort eine War­nung aus­ge­spro­chen wer­den, danach eine schrift­li­che Ver­stän­di­gung der Betrof­fe­nen erfol­gen. Hier im Gut­ach­ten kann noch­mals auf die betref­fen­den Sach­ver­hal­te und die durch­zu­füh­ren­den (oder schon getrof­fe­nen) Maß­nah­men ein­ge­gan­gen werden.

Hin­wei­se auf Mängel

Auch auf offen­sicht­li­che Män­gel zum Bei­spiel an begut­ach­te­ten Sachen ist hin­zu­wei­sen. In mei­nem Fall sind das sehr oft feh­len­de Wär­me­däm­mun­gen an Rohr­lei­tun­gen von Hei­zungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen. Das wider­spricht nicht nur dem Ener­gie­spar­ge­dan­ken, son­dern auch dem Bau­ge­setz. Aber auch die Erwäh­nung von Zustän­den, die nicht unbe­dingt gefähr­lich, aber nach­tei­lig sein kön­nen, gehört hierher.

Emp­feh­lun­gen

Man­che Auf­trag­ge­ber stel­len zwar Fra­gen, die zu beant­wor­ten sind, erwar­ten sich in Wirk­lich­keit aber eher Vor­schlä­ge, was in einer kon­kre­ten Pro­blem­si­tua­ti­on am bes­ten getan wer­den kann. Oder sie ste­hen vor Alter­na­ti­ven und ver­lan­gen Ent­schei­dungs­hil­fen. Wenn der Gut­ach­tens­auf­trag dazu genug Spiel­raum gibt, steht einer der­ar­ti­gen Hil­fe­stel­lung oft nichts ent­ge­gen und lie­fert den Betei­lig­ten even­tu­ell sogar uner­war­te­ten Mehrwert.

Abgren­zun­gen

Ein gänz­lich ande­rer Aspekt ist der einer fach­li­chen, ört­li­chen oder zeit­li­chen Abgren­zung oder Ein­schrän­kung des vor­lie­gen­den Gut­ach­tens: Ein Hin­weis, dass bestimm­te Fra­gen nur von einem Gut­ach­ter aus einem ande­ren Fach­ge­biet beant­wor­tet wer­den könn­ten. Oder die Beschrän­kung der Gül­tig­keit des Gut­ach­tens auf zeit­li­che und ört­li­che Gren­zen. Auch der Hin­weis, dass eine bestimm­te Unter­su­chung nicht durch­ge­führt wer­den konn­te und die Begrün­dung dafür gehö­ren dazu.

Ver­gleichs­vor­schlä­ge

Wenn im Zuge der Gut­ach­ten­ser­stel­lung abseh­bar wird, dass die Par­tei­en in einer Rechts­sa­che – sei es aus Ein­sicht oder auch nur aus Erschöp­fung durch ein lan­ges Ver­fah­ren – mitt­ler­wei­le einem Ver­gleich grund­sätz­lich posi­tiv gegen­über­ste­hen, dann kann eine ent­spre­chen­de Über­ein­kunft vor­ge­schla­gen wer­den. Gute Erfah­run­gen macht man mit der Metho­de, klar und deut­lich die kon­trä­ren Stand­punk­te dar­zu­le­gen und dann einen für bei­de Sei­ten gang­ba­ren Mit­tel­weg anzubieten.

Haben Sie Anmer­kun­gen zum The­ma? Ich freue mich über Ihre Mitteilung!

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