Vier gravierende Fehler von Gutachtern

Error

Nobo­dy is per­fect – auch Sach­ver­stän­di­ge und Gut­ach­ter nicht. Wegen der hohen Ver­ant­wor­tung muss es kla­res Bestre­ben eines aner­kann­ten Exper­ten sein, Feh­ler in höchst­mög­li­chem Maß von vorn­her­ein aus­zu­schlie­ßen, und das in allen Pha­sen der Gut­ach­ten­ser­stel­lung und in jeg­li­cher Tätig­keit, die im Rah­men des Gut­ach­tens­auf­tra­ges durch­ge­führt wird. Die Beach­tung der Prin­zi­pi­en des Qua­li­täts­ma­nage­ments kann dazu eine wert­vol­le Hil­fe sein. Genau­so wich­tig ist aber die kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit jenen vier mög­li­chen Feh­ler­quel­len, die stark mit der Per­son des Gut­ach­ters zusammenhängen.

Der deut­sche Rechts­wis­sen­schaft­ler Karl Peters hat sich in sei­ner Berufs­lauf­bahn ein­ge­hend mit der Wie­der­auf­nah­me von Ver­fah­ren beschäf­tigt. Bereits vor drei­ßig Jah­ren hat er mehr als ein­tau­send Pro­zess­ak­ten aus Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren unter­sucht, von denen vie­le auch feh­ler­haf­te Gut­ach­ten ent­hiel­ten. Er hat die Feh­ler in ins­ge­samt vier Kate­go­rien geglie­dert, die nach­ste­hend als Über­schrift wie­der­ge­ge­ben sind und zu denen ich dann jeweils einen kur­zen Kom­men­tar gebe.

1. Ver­de­cken von man­geln­dem Fachwissen

„Ich weiß es nicht, die Fra­ge kann ich nicht beant­wor­ten“ Die­se Reak­ti­on ist die ein­zig rich­ti­ge, wenn unser Wis­sen nicht aus­reicht. Ich gehe dabei davon aus, dass Sach­ver­stän­di­ge und Gut­ach­ter ihre Gren­zen ken­nen, fach­lich gewich­tig auf­ge­stellt und genug selbst­be­wusst sind, die­se Gren­zen auch ein­zu­ge­ste­hen. „Drü­ber­schwin­deln“ gilt hier nicht. Man kann im Gegen­teil an Aner­ken­nung gewin­nen, wenn man auf kompetente(re) Kol­le­gen ver­weist. Erst recht dann, wenn die Fra­ge in ein Fach­ge­biet hin­über­reicht, das an das eige­ne angrenzt.

2. Miss­ver­ste­hen des eige­nen Auf­trags oder Über­schrei­ten der eige­nen Rol­le als Gutachter.

Das Ziel des Gut­ach­ters muss es sein, Fra­gen des Auf­trag­ge­bers exakt zu beant­wor­ten. Er soll zu der Sache Stel­lung neh­men, zu der er gefragt wird. Die­ses Fak­tum ist sei­ne Legi­ti­ma­ti­on, er darf es wäh­rend der gesam­ten Bear­bei­tung nie aus dem Auge las­sen. Ist ihm die Auf­ga­ben­stel­lung unklar, muss er rück­fra­gen, bevor er mit sei­ner Arbeit beginnt. Im Qua­li­täts­ma­nage­ment ist das ein Teil der Mach­bar­keits­prü­fung. Auch muss er sich stets sei­ner Rol­le als Gut­ach­ter bewusst sein, bei­spiels­wei­se darf er kei­ne Fra­gen aus der Rechts­sphä­re beantworten.

3. Unter­las­sung von not­wen­di­gen wei­te­ren Feststellungen

Sehr oft sind Fest­stel­lun­gen not­wen­dig, die unter einem vor­ge­ge­be­nen Zeit- oder Kos­ten­druck nicht erbracht wer­den kön­nen. Hier unter­liegt der Gut­ach­ter der Warn­pflicht. Auch ist im Gut­ach­ten eine kla­re Ein­schrän­kung ein­zu­fü­gen, wenn gewich­ti­ge Aspek­te nicht berück­sich­tigt wur­den oder wer­den konn­ten. Ande­rer­seits darf sich aber ein Gut­ach­ter kei­nes­falls scheu­en, schwie­ri­ge Tätig­kei­ten durch­zu­füh­ren, wenn sie für die Wahr­heits­fin­dung uner­läss­lich sind und die Mög­lich­keit dafür gege­ben ist.

4. Vor­ei­li­ge, unrich­ti­ge Schlüs­se, Dar­stel­lung von Annah­men als Tatsachen

Weil der Gut­ach­ter ja ergeb­nis­of­fen arbei­ten muss, läuft sei­ne Arbeit an einem Gut­ach­ten meist als stu­fen- und schritt­wei­ses Her­an­tas­ten an die Wahr­heit ab. Es gilt, sorg­fäl­tig abzu­wä­gen, kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, eige­ne und frem­de Vor­ur­tei­le auf­zu­de­cken und zu neu­tra­li­sie­ren, Prio­ri­tä­ten zu set­zen und Wahr­schein­lich­kei­ten abzu­wä­gen. Das braucht aus­rei­chend Zeit zum Den­ken. Auch wenn Auf­trag­ge­ber nicht ewig auf das Ergeb­nis war­ten kön­nen, darf nicht über­stürzt gear­bei­tet wer­den. Gefähr­lich ist auch, eine rei­ne Ver­mu­tung als Fak­tum dar­zu­stel­len oder eine Infor­ma­ti­on ohne Nach­weis zu übernehmen.

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