Was Privatgutachter können und was nicht

Gutachten

Drin­gen­der Anruf mit leicht ver­zwei­fel­tem Unter­ton: „Wir haben Pro­ble­me mit dem Instal­la­teur, unse­re Wär­me­pum­pen­an­la­ge funk­tio­niert nicht. Ich brau­che schnell ein Gut­ach­ten, machen Sie so etwas? Und was kos­tet das?“ Freund­li­che Rück­fra­ge: „Wor­um geht es denn genau? Ich bin zwar Sach­ver­stän­di­ger und kann ger­ne ein Gut­ach­ten machen, wenn Ihr Pro­blem mein Fach­ge­biet betrifft. Aber viel­leicht brau­chen Sie gar keins, son­dern ein­fach nur Hil­fe­stel­lung, weil es ver­mut­lich im End­ef­fekt dar­um geht, dass die Anla­ge funk­tio­nie­ren soll.“ Zustim­mung am ande­ren Ende der Lei­tung. Tele­fo­na­te wie die­se sind recht häufig …

… und erfor­dern sei­tens des Sach­ver­stän­di­gen zumeist eini­ge Erklä­run­gen im Hin­blick auf sei­ne Rol­le, da sich ins­be­son­de­re Pri­vat­per­so­nen über die Auf­ga­ben und Mög­lich­kei­ten eines Sach­ver­stän­di­gen oft nicht im Kla­ren sind. Daher sol­len hier eini­ge Erläu­te­run­gen dar­über fol­gen, was ein Sach­ver­stän­di­ger kann oder nicht kann, wozu er da ist und wozu nicht.

Die Auf­ga­ben eines Sachverständigen

Der all­ge­mein beei­de­te und gericht­lich zer­ti­fi­zier­te Sach­ver­stän­di­ge ist als Gut­ach­ter an sei­nen Eid gebun­den, egal für wen er arbei­tet. Sei­ne Auf­ga­be besteht dar­in, Fra­gen zu beant­wor­ten auf Grund­la­ge sei­nes Fach­wis­sens und sei­ner Erfah­rung. Dazu muss er einen ihm geschil­der­ten Sach­ver­halt erfas­sen und so umfas­send auf­be­rei­ten, dass er die ihm gestell­ten Fra­gen beant­wor­ten und auch genau begrün­den kann. Dazu muss er sich in Wort und Schrift einer Spra­che bedie­nen, die nicht auf Fach­kol­le­gen aus­ge­rich­tet ist, son­dern auf fach­li­che Laien.

Der Sach­ver­stän­di­ge als Privatgutachter

Die Stan­des­re­geln ver­pflich­ten den Sach­ver­stän­di­gen zu Objek­ti­vi­tät und Unpar­tei­lich­keit, egal ob er für ein Gericht tätig ist, für eine Gebiets­kör­per­schaft oder für Pri­vat­per­so­nen. Dem­nach kann ein Gut­ach­ten, das von einer Pri­vat­per­son beauf­tragt wird, durch­aus auch das Gegen­teil des­sen erge­ben, was sich der Auf­trag­ge­ber eigent­lich erwar­tet hät­te. Der Sach­ver­stän­di­ge ist in jedem Fall allein dem Gesetz, sei­nem Wis­sen und sei­nem Gewis­sen ver­pflich­tet, die mate­ri­el­le Wahr­heit dar­zu­stel­len. Auf Befind­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers hat er kei­ne Rück­sicht zu nehmen.

Gefäl­lig­keits­gut­ach­ten sind ver­werf­lich und kön­nen straf­bar sein

Ein Gefäl­lig­keits­gut­ach­ten ist nach der Defi­ni­ti­on in Wiki­pe­dia „eine recht­lich nicht klar defi­nier­te Bezeich­nung für ein Gut­ach­ten, wel­ches sich nicht an der sach­li­chen und fach­li­chen Rich­tig­keit ori­en­tiert, son­dern am mut­maß­li­chen Inter­es­se eines Auf­trag­ge­bers oder einer sonst begüns­tig­ten Par­tei.“ Wenn ein Sach­ver­stän­di­ger Gefäl­lig­keits­gut­ach­ten erstellt, kann er sich straf­bar machen, wobei hier nicht auf wei­te­re Details ein­ge­gan­gen wer­den soll. Ein „Gefäl­lig­keits­gut­ach­ter“ ver­lässt sei­ne Inte­gri­tät, ris­kiert den Ver­lust sei­nes Anse­hens und spielt mit sei­ner beruf­li­chen Zukunft.

Kann ein Sach­ver­stän­di­ger im allei­ni­gen Inter­es­se eines Auf­trag­ge­bers tätig sein?

Natür­lich kann ein Sach­ver­stän­di­ger im allei­ni­gen Inter­es­se eines Auf­trag­ge­bers tätig sein. Die Lite­ra­tur zum Sach­ver­stän­di­gen­we­sen spricht dann von sei­ner Tätig­keit als der eines Bera­ters. Der Sach­ver­stän­di­ge hat sich dann aber klar als Bera­ter zu dekla­rie­ren und darf in die­ser Rol­le – zumin­dest aus mei­ner Sicht – für sei­nen Kli­en­ten kei­ne Gut­ach­ten als Sach­ver­stän­di­ger erstel­len. Sei­nem Kli­en­ten kann er aber sein Wis­sen zur Ver­fü­gung stel­len und ihm etwa bei der Durch­set­zung sei­nes Stand­punk­tes behilf­lich sein.

Die Rol­le als Schlich­ter oder Mediator 

Eine der schöns­ten Facet­ten der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit besteht dar­in, dass man Men­schen hel­fen kann, Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten oder hand­fes­ten Streit bei­zu­le­gen. Außer­ge­richt­li­che Lösun­gen sind erfah­rungs­ge­mäß dann gut zu erzie­len, wenn der Schwer­punkt der Aus­ein­an­der­set­zung stark im rein tech­nisch-kom­mer­zi­el­len Bereich liegt, wenn noch wenig Por­zel­lan zer­trüm­mert wor­den ist und die Par­tei­en eine gemein­sa­me Gesprächs­ba­sis noch nicht ver­las­sen haben.

Und was mach‘ ma jetzt?

Im Fall unse­res Tele­fon­an­ru­fes kann eine Lösung so aus­se­hen, dass der Sach­ver­stän­di­ge einer­seits die Ansprü­che und Erwar­tun­gen der Eigen­heim­be­sit­zer auf ein berech­tig­tes Maß redu­ziert und ande­rer­seits den Instal­la­teur klar mit sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, dem Stand der Tech­nik und den anzu­wen­den­den Regeln der Tech­nik kon­fron­tiert und es so zu einer guten und ein­ver­nehm­li­chen Lösung kommt.

Kos­ten nicht vergessen!

Was aber nicht über­se­hen wer­den darf: das Ein­schrei­ten des Sach­ver­stän­di­gen ver­ur­sacht dem Auf­trag­ge­ber Kos­ten, die meist am Anfang eines Auf­tra­ges für den Sach­ver­stän­di­gen nicht genau vor­aus­sag­bar sind. Emp­feh­lens­wert ist es, für die ent­ste­hen­den Kos­ten vor­ab einen Rah­men fest­zu­le­gen, den der Sach­ver­stän­di­ge ver­su­chen wird, ein­zu­hal­ten. Ist dies nicht mög­lich, kann er recht­zei­tig warnen.

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