Preis und Wert (5) – Leitlinien für Stundentarife

Leitlinie

(IRS) – Es ist ins­be­son­de­re für einen Ein­stei­ger in die Tätig­keit eines Sach­ver­stän­di­gen etwas ver­wir­rend, wenn er ver­sucht, einen Anhalt für den pas­sen­den Stun­den­ta­rif zu fin­den. In den Vor­be­rei­tungs­kur­sen der Sach­ver­stän­di­gen­ver­bän­de beschränkt sich die Infor­ma­ti­on zumeist auf Erläu­te­run­gen der gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Dar­in wer­den für ver­schie­de­ne Qua­li­fi­ka­ti­ons­stu­fen ent­spre­chen­de Tari­fe vor­ge­ge­ben. Ein Sach­ver­stän­di­ger mit höhe­rer Aus­bil­dung, lang­jäh­ri­ger Erfah­rung und daher mit Aus­sicht auf Bestel­lung in grö­ße­ren und kom­ple­xe­ren Rechts­fäl­len wird mit die­sen Tari­fen sehr oft nicht sein Aus­lan­gen finden.

Gesetz­li­che Regelungen 

In Öster­reich gilt für die Bestim­mung von Gebüh­ren für die Tätig­keit von Sach­ver­stän­di­gen das Gebüh­ren­an­spruchs­ge­setz (GebAG) in sei­ner aktu­el­len Fas­sung. Des­sen §§ 24 bis 42 behan­deln die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit. Von beson­de­rem Inter­es­se ist hier der § 34 „Gebühr für Mühe­wal­tung“, wobei unter Mühe­wal­tung ins­be­son­de­re „die Auf­nah­me des Befun­des und die Erstat­tung des Gut­ach­tens“ zu ver­ste­hen sind. Zif­fer (3) Punkt 3. legt fest: „… für Tätig­kei­ten, die beson­ders hohe fach­li­che Kennt­nis­se erfor­dern, wel­che durch ein Uni­ver­si­täts­stu­di­um oder eine gleich­wer­ti­ge Vor­bil­dung ver­mit­telt wer­den, (gilt) eine Gebühr für Mühe­wal­tung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begon­ne­ne Stunde.“

Stun­den­satz­fol­der der ZT-Kammer

Die öster­rei­chi­sche „Bun­des­kam­mer der Ziviltechniker:innen“ macht auf ihrem Web-Auf­tritt einen „Stun­den­satz­fol­der 2025“ ver­füg­bar, der Ori­en­tie­rungs­wer­te für Stun­den­sät­ze angibt. Die­ser weist dar­auf hin, dass von der Inter­es­sens­ver­tre­tung kei­ne fes­ten Stun­den­sät­ze fest­ge­legt wer­den, son­dern für jeden Auf­trag indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen sind. Es han­delt sich daher um unver­bind­li­che Richt­wer­te für Stun­den­ta­ri­fe (exklu­si­ve USt.) nach den Leis­tungs­ka­te­go­rien der All­ge­mei­nen Rege­lun­gen für Pla­ner­ver­trä­ge (LM.VM 2023). Für die höchs­te Leis­tungs­ka­te­go­rie A (Zivil­tech­ni­ker) wird ein Band von € 187 bis 293 genannt. Wie man sieht,  liegt die­ses deut­lich über den im GebAG genann­ten Werten.

Basis­wert

Weil wir schon bei den Zivil­tech­ni­kern sind: Deren Bun­des­kam­mer ver­öf­fent­licht jeweils am Jah­res­be­ginn den soge­nann­ten „Basis­wert“, einen Geld­wert, der jähr­lich der all­ge­mei­nen Teue­rung ange­passt („valo­ri­siert“) wird. Seit 01.01.2025 beträgt er € 110,43 (exklu­si­ve USt.). Der Anstieg des Basis­wer­tes kann auch Richt­li­nie für Erhö­hun­gen eines indi­vi­du­el­len, frei gewähl­ten Stun­den­sat­zes sein. In der Pra­xis wird der Basis­wert direkt her­an­ge­zo­gen als Ver­gü­tung zum Bei­spiel für War­te- und Fahrt­zei­ten, wie die­se auch in § 32 des Gebüh­ren­an­spruchs­ge­set­zes genannt sind. Natür­lich ist auch für der­ar­ti­ge von einem Sach­ver­stän­di­gen auf­ge­wen­de­te Zei­ten ein Nach­weis zu erbringen.

Auto­no­me Hono­rar­richt­li­ni­en der Zivil­tech­ni­ker (AHR)

Glaub­lich bis zum Jahr 2004 gab es die Auto­no­men Hono­rar­richt­li­ni­en (AHR). Sie umfas­sen ins­ge­samt nur sie­ben Para­gra­fen. Die­se AHR wur­den zurück­ge­zo­gen, da sie für die Stun­den­ta­ri­fe tabel­la­risch Fest­wer­te vor­gab und kei­ne Preis­bän­der, was angeb­lich Bestim­mun­gen der EU zuwi­der­lief. Den­noch ist die AHR auch heu­te noch wert­voll als Denks­tüt­ze ers­tens für die Ein­stu­fung von Inge­nieur­leis­tun­gen nach Schwie­rig­keits­grad der Auf­ga­ben­stel­lung und zwei­tens als Ein­ord­nung nach dem Wert der zu Sache, die zu bear­bei­ten ist. Sie ist dar­über hin­aus eine gute Grund­la­ge für den Auf­bau einer eige­nen Hono­rar­leit­li­nie, aber ins­be­son­de­re für eine Tabel­le für Stun­den­ta­ri­fe, was wir uns näher anse­hen wollen.

Hilf­rei­che Beson­der­hei­ten der AHR

§ 3 „Schwie­rig­keits­klas­sen“ der AHR ent­hält eine Auf­lis­tung von ins­ge­samt fünf Stu­fen, von Schwie­rig­keits­klas­se 1 für ein­fa­che Befun­de und Bera­tun­gen bis hin zu Klas­se 5 für Befun­de und Gut­ach­ten mit aus­führ­li­cher wis­sen­schaft­li­cher Begrün­dung, für kom­ple­xe Bewer­tungs­fra­gen, Schieds­ge­richts­ver­fah­ren und der­glei­chen. Mit den fünf Stu­fen lässt sich ein­ord­nen, wie anspruchs­voll die eige­ne Arbeit gese­hen wird. § 4 „Hono­rar­be­rech­nung“ ent­hält eine Tabel­le mit ins­ge­samt 11 Wert­stu­fen, und zwar von € 5.000 bis € 50.000.000. Dazu wer­den noch Leis­tungs­fak­to­ren genannt, mit denen bei Bedarf auch Stun­den­sät­ze tech­ni­scher und admi­nis­tra­ti­ver Mit­ar­bei­ter berech­net wer­den können.

Berech­nung und Bedeu­tung der Tabellenwerte

Ergän­zend ist noch fest­zu­hal­ten, dass die in der Tabel­le genann­ten Wer­te durch eine For­mel errech­net wer­den kön­nen, die als Fuß­no­te auf Sei­te 5 der AHR ange­ge­ben ist. Aus­gangs­punkt für die Berech­nun­gen ist der dop­pel­te Basis­wert, aus­ge­wie­sen in der lin­ken obe­ren Ecke der Tabel­le: Zum Zeit­punkt der Erstel­lung im Jahr 2004 betrug die­ser noch € 120, im Jah­re 2025 bereits € 221 – neben­bei ein mah­nen­des Zei­chen der Geld­ent­wer­tung seit­her! – Die aktua­li­sier­ten Stun­den­ta­ri­fe kön­nen mit­tels einer ein­fa­chen Excel-Tabel­le errech­net wer­den, die bei Bedarf (und ohne Gewähr!) vom Autor die­ser Zei­len per E‑Mail ange­for­dert wer­den kann. Wie man die­se Tabel­le gezielt ein­set­zen kann, soll das nächs­te Mal erör­tert werden.

(Wird fort­ge­setzt)

Quel­len:

Stun­den­sät­ze für ZT-Büros aus dem Stun­den­satz­fol­der 2025:

-          https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Leitlinien/Stundensatzfolder_2025_online.pdf

Basis­wert der ZT-Kammer:

-          https://www.arching-zt.at/mitgliederservice/honorare

Auto­no­me Hono­rar­richt­li­nie der Zivil­tech­ni­ker  (AHR) Stand 2014

-          https://wien.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure_wnb/D_Service/D_6_Honorare/Honorarleitlinien%20alt/1.5.1%20AHR.pdf

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