Preis und Wert (4) – Welcher Tarif ist angemessen?

angemessen

(IRS) – Die kom­mis­sio­nel­le Prü­fung ist bestan­den, der Eid ist im fei­er­li­chen Rah­men abge­legt, die amt­li­chen Papie­re geben grü­nes Licht: Die Tätig­keit als all­ge­mein beei­de­ter und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger kann begin­nen! Damit ein­her­ge­hend stellt sich die Fra­ge: Nach wel­chem Stun­den­ta­rif wer­de ich mei­ne Leis­tun­gen abrech­nen kön­nen? Wel­cher Tarif ist ange­mes­sen oder bes­ser gesagt: Wel­che Höhe wird vom Gericht als ange­mes­sen akzep­tiert? Bevor hier gro­ße theo­re­ti­sche Über­le­gun­gen ange­stellt wer­den, ist es wahr­schein­lich hilf­rei­cher, den eige­nen Weg und die eige­nen Erfah­run­gen zu schildern.

Aus­gangs­punkt Pla­nung und Beratung

Vor­aus­zu­schi­cken ist: Mei­ne jahr­zehn­te­lan­ge Zeit als Pla­ner und Bera­ter in der Haus- und Ener­gie­tech­nik habe ich sehr genos­sen und geschätzt. Vor allem die  Mög­lich­keit zu gestal­te­ri­scher, krea­ti­ver und oft inno­va­ti­ver Her­an­ge­hens­wei­se setz­ten viel Begeis­te­rung frei. Auch die Bezie­hun­gen zu Bau­herrn, Pla­nern ande­rer Tech­nik­be­rei­che und Pro­fes­sio­nis­ten waren fast immer gekenn­zeich­net von gegen­sei­ti­gem Respekt und guter Zusam­men­ar­beit. War­um ich dann mei­nen Berufs­weg immer stär­ker auf die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit aus­ge­rich­tet habe, hat einen ein­fa­chen Grund: Zwei grö­ße­re Pri­vat­gut­ach­ten, deren Ergeb­nis dazu bei­getra­gen hat, dass der Auf­trag­ge­ber vor Gericht zu sei­nem Recht gekom­men ist.

Die Anstö­ße zum Gerichtsgutachter

Die Erstel­lung der genann­ten Gut­ach­ten habe ich als sehr span­nend emp­fun­den, weil die­se Auf­ga­be außer­halb der übli­chen Rou­ti­ne lag. Zudem war anders als bei Pla­nungs­ar­bei­ten bei Befund und Gut­ach­ten völ­li­ge Ergeb­nis­of­fen­heit gege­ben. Gro­ßes Gewicht hat­te für mich auch die Äuße­rung des bestell­ten Gerichts­gut­ach­ters:  Er erkann­te in einem der Gerichts­fäl­le mein Pri­vat­gut­ach­ten als kor­rekt und über­nahm es mit Zustim­mung der Par­tei­en als Grund­la­ge für das Gerichts­ver­fah­ren. Damit war mir klar, dass eine Tätig­keit als Gerichts­gut­ach­ter durch­aus mög­lich und erfolg­ver­spre­chend wäre. Und nicht zuletzt waren auch die Höhen der lukrier­ten Stun­den­ta­ri­fe und damit Hono­ra­re ein posi­ti­ver Impuls.

Genaue Auf­schlüs­se­lung und Belege

In einer Hono­rar­no­te (in rich­ti­gem Amts-Öster­rei­chisch gemäß Gebüh­ren-Anspruchs­ge­setz nennt man das Hono­rar „Gebühr“ und die Hono­rar­no­te heißt dem­entspre­chend „Gebüh­ren­no­te“, Anm.) für das Gericht muss der  in Rech­nung gestell­te Arbeits­auf­wand genau auf­ge­schlüs­selt wer­den. Wich­tigs­te Bestand­tei­le der Hono­rar­no­te sind die Anzahl der benö­tig­ten Stun­den und der zuge­hö­ri­ge Stun­den­ta­rif. Auf Anfor­de­rung des Gerichts (in der Pra­xis meist auf Ver­lan­gen des Rechts­an­walts der Par­tei, deren Unter­lie­gen bereits abseh­bar scheint, Anm.) muss man in der Lage sein, bei­de Anga­ben peni­bel bele­gen zu können.

Tari­fe wie im außer­ge­richt­li­chen Erwerbsleben

Der ver­rech­ne­te Auf­wand muss ange­mes­sen sein. Was In der geleb­ten Pra­xis bedeu­tet, dass der dem Gericht ver­rech­ne­te Stun­den­ta­rif nicht höher sein darf, als der in außer­ge­richt­li­cher Tätig­keit erziel­te. Dass die­se For­de­rung ein­ge­hal­ten wur­de, muss belegt wer­den kön­nen. Wie macht man das? Am bes­ten, indem man – gege­be­nen­falls anony­mi­sier­te – Hono­rar­no­ten aus dem außer­ge­richt­li­chen Erwerbs­le­ben vor­legt. Was dann schwie­rig ist, wenn man bis­her sei­ne Leis­tun­gen pau­schal abge­rech­net hat und nicht nach Stun­den­ta­ri­fen, wie dies für Pla­nungs­leis­tun­gen über­wie­gend der Fall ist. Dar­auf kom­men wir spä­ter noch zu sprechen.

Man hal­te Nach­wei­se für hohe Tari­fe stets bereit

In mei­nem Fall erwie­sen sich die für die bei­den erwähn­ten Pri­vat­gut­ach­ten ange­setz­ten Stun­den­ta­ri­fe als gute und nütz­li­che Start­hil­fe. In der Pra­xis wur­den dann für wenig schwie­ri­ge Gut­ach­ten und gerin­ge Streit­wer­te natür­lich gerin­ge­re Stun­den­ta­ri­fe ange­setzt. Aber es war immer beru­hi­gend, bei ent­spre­chen­den Nach­fra­gen recht locker dar­auf ver­wei­sen und gege­be­nen­falls bele­gen zu kön­nen, dass man ja ansons­ten in sei­ner Arbeit doch höhe­re Tari­fe gewöhnt sei … Einem Rechts­an­walt, der sich dar­über echauf­fier­te, mei­ne Stun­den­sät­ze sei­en höher als die sei­nen, kon­ter­te ich, dass das wohl nicht mein Pro­blem sei …

Gute Leis­tung hat ihren Preis

Wich­tig war mir stets, dass das ver­rech­ne­te Hono­rar durch die erbrach­te Leis­tung – sprich durch gute Arbeit – gerecht­fer­tigt war und dass der Auf­trag­ge­ber mit die­ser Leis­tung auch zufrie­den war. Zu nied­ri­ge Ver­gü­tun­gen brin­gen dem Gut­ach­ter nicht nur wirt­schaft­li­che Nach­tei­le, sie rau­ben auch die Freu­de an der Arbeit. Auf­trag­ge­ber, die unbe­dingt den Preis drü­cken wol­len, sind zum Glück sehr sel­ten, man kann sie auch ableh­nen. Und wenn jemand mit dem Argu­ment kommt, der „XY“ würd’s wesent­lich bil­li­ger machen, dann soll er doch bit­te­schön den „XY“ damit beauf­tra­gen. Viel Spaß damit! Und zum Schluss eine War­nung: Nie soll­te man in die Situa­ti­on kom­men, Auf­trä­ge um jeden Preis anneh­men zu müssen!

(Wird fort­ge­setzt)

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