Effizienz und Effektivität im Gerichtsverfahren

Adler

Das Ver­fah­ren, von dem in der Fol­ge die Rede sein wird, geht bereits in sein drit­tes Jahr. Gegen­stand ist eine Mahn­kla­ge wegen aus­ste­hen­der Zah­lun­gen. Ein Instal­la­teur hat in einem reno­vier­ten Alt­bau Hei­zungs- und Sani­tär­an­la­gen instal­liert, der Bau­herr hat einen Teil des in Rech­nung gestell­ten Betrags zurück­be­hal­ten mit dem Ver­weis auf zahl­rei­che sei­ner Ansicht nach bestehen­de Män­gel. Ein Befund des Sach­ver­stän­di­gen dar­über liegt vor, ein vom Beklag­ten beauf­trag­tes Pri­vat­gut­ach­ten hat danach noch wei­te­re Män­gel genannt. Heu­te ist die aus­führ­li­che Ver­neh­mung von wich­ti­gen Zeu­gen geplant.

Beim Betre­ten des Gericht­ge­bäu­des trifft der Sach­ver­stän­di­ge auf den Beklag­ten, der an der Sicher­heits­sper­re die Kon­troll-Pro­ze­dur über sich erge­hen las­sen muss. Der bedau­ert wort­reich, er müs­se wegen des Gerichts­ter­mins einen für ihn wich­ti­gen Ter­min ver­säu­men und klagt, wie sehr er die­ses Ver­fah­ren als Müh­sal emp­fin­det. Am Ver­hand­lungs­saal ein Anschlag, wonach die Ver­hand­lung in einem ande­ren und wie sich her­aus­stellt grö­ße­ren Saal statt­fin­den wird. Der Rich­ter – heu­te in Robe – ist schon da, der Saal voll mit Stüh­len, in ein­ein­halb Stun­den wür­de die Klas­se einer berufs­bil­den­den Schu­le als Zuhö­rer erwartet.

Vier­au­gen­ge­spräch

Abstim­mungs­ge­spräch. Auf die ent­spre­chen­de Fra­ge ant­wor­tet der Rich­ter, er erwar­te kei­ne Bereit­schaft der Par­tei­en zu einem Ver­gleich und stellt sich auf lang­wie­ri­ge Ver­neh­mun­gen ein. Der Sach­ver­stän­di­ge hat den umfang­rei­chen Gerichts­akt genau stu­diert und sich auf die Ver­hand­lung peni­bel vor­be­rei­tet. Dabei ist er auf ein Schrei­ben des Beklag­ten gesto­ßen, in dem die­ser bereits in der Zeit vor dem Ver­fah­ren weit­ge­hen­de Bereit­schaft zu einem Kom­pro­miss gezeigt hat. Er spricht den Rich­ter dar­auf an, erwähnt auch, bei­de Par­tei­en wünsch­ten sich ein Ende des Ver­fah­rens. Könn­te man dar­an anknüp­fen? Der Rich­ter liest das Schrei­ben durch und nimmt den Ball auf.

Zu viel auf ein­mal geht nicht

Der Sach­ver­stän­di­ge sieht und schätzt das Bemü­hen des Rich­ters, das Ver­fah­ren effi­zi­ent durch­zu­zie­hen. In sei­nen Augen nei­gen jun­ge Rich­ter – ins­be­son­de­re die Män­ner unter ihnen – dazu, mög­lichst viel Fort­schritt auf ein­mal zu erzie­len, also etwa in einer extra lan­gen Ver­hand­lung. Einer die­ser Grup­pe hat ein­mal sogar vor­ge­schla­gen, eine Woche lang jeden Tag zu ver­han­deln, um rasch zu einem Ergeb­nis zu kom­men. Den Anwäl­ten war das Ent­set­zen über ein der­ar­ti­ges Ansin­nen anzu­se­hen. Unter dem Vor­halt „Wir müs­sen doch auch hin und wie­der in unse­rer Kanz­lei anwe­send sein“ wur­de es uni­so­no abgelehnt.

Das erwart­ba­re Hin und Her

Im kon­kre­ten Fall dient der alte Ver­gleichs­vor­schlag als Anker für einen Vor­stoß des Rich­ters. Abge­wo­gen wird der Wert des Streit­ge­gen­stan­des im Ver­hält­nis zu den stünd­li­chen Kos­ten des lau­fen­den Ver­fah­rens, die für Anwäl­te und Sach­ver­stän­di­gen anfal­len. Dann beginnt das übli­che Tau­zie­hen – um nicht zu sagen „Gefeil­sche“ – um den Ver­gleichs­be­trag: Die­sen muss einer­seits der Beklag­te zu zah­len bereit sein und ande­rer­seits muss sich der Klä­ger damit begnü­gen kön­nen. Die Anwäl­te tun ihr Bes­tes, ihre Argu­men­te durch­zu­brin­gen und die des Geg­ners abzu­schwä­chen, unter­malt von ech­ten oder gespiel­ten Anfäl­len von Empö­rung über die als Zumu­tung emp­fun­de­nen Ange­bo­te des jewei­li­gen Gegners.

Es geht ins Finale

Aus der Sicht des Sach­ver­stän­di­gen ist ein typi­scher Wen­de­punkt in Rich­tung eines tat­säch­lich bevor­ste­hen­den Ver­gleichs gege­ben, wenn einer der Anwäl­te sich kurz unter vier Augen mit dem Man­dan­ten außer­halb des Gerichts­saals bera­ten will. Die War­te­zeit dazwi­schen ver­geht mit locke­rem Geplau­der der Anwe­sen­den, das jedoch nie den Ver­hand­lungs­ge­gen­stand aus dem Auge ver­liert. Es folgt ein kur­zes Wort­du­ell der Anwäl­te, wor­auf sich die ande­re Par­tei zu Kon­sul­ta­tio­nen nach drau­ßen begibt. Die Dis­kus­si­on nimmt an Inten­si­tät zu, letz­te Vor­schlä­ge wer­den geprüft und ver­wor­fen, um Details wird gerungen.

Fazit

Schließ­lich das Ergeb­nis: Es gibt einen Ver­gleich! Die Hek­tik ist plötz­lich weg, der Rich­ter pro­to­kol­liert, an For­mu­lie­run­gen wird gefeilt, all­seits wird Erleich­te­rung spür­bar. Der Rich­ter erstellt das Pro­to­koll, die Par­tei­en und ihre Ver­tre­ter unter­fer­ti­gen es. Die war­ten­den Zeu­gen wer­den nach Hau­se ent­las­sen. Die ange­kün­dig­te Schul­klas­se trifft fünf Minu­ten vor Schluss der Ver­hand­lung ein und kann noch die letz­ten Wor­te mit­ver­fol­gen. Das Stu­di­um des Gerichts­akts und der Hin­weis des Sach­ver­stän­di­gen an den Rich­ter brach­ten das Ver­fah­ren zum uner­war­te­ten, aber all­seits geschätz­ten Ende: Die Ver­hand­lung wur­de effi­zi­ent geführt, statt der geplan­ten sie­ben wur­den nur ein­ein­halb Stun­den benö­tigt, aber vor allem war sie effek­tiv, das Ver­fah­ren wur­de beendet.

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