Anmerkungen für werdende Sachverständige

SV

Der sehr erfah­re­ne tech­ni­sche Ange­stell­te eines grö­ße­ren Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­mens war schon ein­mal bei mir im Büro und hat sich aus­führ­lich dar­über infor­miert, wie er Gerichts­sach­ver­stän­di­ger wer­den kön­ne. Er war sehr an mei­ner Arbeit inter­es­siert, als er Mona­te zuvor in mei­nem Auf­trag im Rah­men sei­nes Unter­neh­mens Mes­sun­gen an einer haus­tech­ni­schen Anla­ge durch­ge­führt hat­te. Inzwi­schen war eini­ge Zeit ver­gan­gen, offen­sicht­lich hat­te er wie alle guten Fach­leu­te viel zu tun. Außer­dem brau­chen weit­rei­chen­de Ent­schei­dun­gen ein­fach Zeit. Jetzt mel­de­te er sich wieder.

Er pla­ne, dem­nächst einen Vor­be­rei­tungs­kurs des Sach­ver­stän­di­gen­ver­bands zu besu­chen. Erfah­rungs­ge­mäß hat er wie alle Neu­ein­stei­ger bestimm­te Vor­stel­lun­gen von sei­ner künf­ti­gen Auf­ga­be, natür­lich auch man­che Ängs­te und Vor­be­hal­te, die sich spä­ter in der Rea­li­tät der Pra­xis viel­fach als unbe­grün­det erwei­sen wer­den. Aber in einer Pha­se, in der er um eine  Ent­schei­dung ringt und bevor er ernst­haft ins „kal­te Was­ser“ ein­zu­stei­gen bereit ist, erach­tet er es als sinn­voll, sich dar­über mit jeman­dem aus­zu­tau­schen, der im sich auf­tu­en­den Neu­land bereits Erfah­run­gen hat.

Die Fra­ge nach der Vereinbarkeit

Kon­kret geht es ihm dar­um, wie man die Auf­ga­ben eines Sach­ver­stän­di­gen mit sei­nem Beruf als Ange­stell­ter ver­ein­ba­ren kann. Er stellt sich vor, dass er wegen sei­nes gro­ßen Arbeits­an­falls im Beruf sich nur an Wochen­en­den mit Gut­ach­ten beschäf­ti­gen wird kön­nen. Er wol­le sich außer­dem auf Pri­vat­gut­ach­ten kon­zen­trie­ren und fragt: Darf ich einen Auf­trag vom Gericht ableh­nen? Hin­ter der Fra­ge ver­ber­gen sich aus mei­ner Sicht ent­we­der der Vor­be­halt, Gerichts­ter­mi­ne nicht regu­lä­ren Arbeits­zeit in Ein­klang brin­gen zu kön­nen oder aber über­aus gro­ßer Respekt – um nicht zu sagen Angst – vor der Arbeit im Auf­trag von Gerich­ten, Arbeit, die es daher eher zu ver­mei­den gilt.

Was tat­säch­lich Gewicht hat

Zu letz­te­rer Angst ist fol­gen­des zu sagen: Als Gerichts­sach­ver­stän­di­ger hat man sich bewor­ben, in die Lis­te der Sach­ver­stän­di­gen bei Gericht ein­ge­tra­gen zu wer­den. Es ist so gese­hen eine Aner­ken­nung und Aus­zeich­nung, wenn man tat­säch­lich vom Gericht für Auf­trä­ge her­an­ge­zo­gen wird. Wer zu sehr Angst davor hat, muss nicht Gerichts­sach­ver­stän­di­ger wer­den. Er kann sich auch ohne Ein­tra­gung als „Sach­ver­stän­di­ger“ beti­teln, aller­dings hat nur die Bezeich­nung „All­ge­mein beei­de­ter und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger“ als gesetz­lich geschütz­te Bezeich­nung im rea­len Geschäfts­le­ben tat­säch­lich Gewicht.

Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber erforderlich

Etwas anders zu sehen ist der Vor­be­halt, dass sich die Arbeit für einen Gerichts­auf­trag schwer in die Arbeits­welt eines Ange­stell­ten ein­glie­dern lässt. Zu beach­ten ist, dass der künf­ti­ge Sach­ver­stän­di­ge das Ein­ver­neh­men mit sei­nem Arbeit­ge­ber fin­den muss. Ers­tens muss das Unter­neh­men mit dem neu­en Neben­be­ruf des Ange­stell­ten ein­ver­stan­den sein. Erfah­rungs­ge­mäß ist das kein Pro­blem, man­che Fir­men fin­den die Qua­li­fi­ka­ti­on des Mit­ar­bei­ters als Wert­stei­ge­rung. Zwei­tens muss ein Weg gefun­den wer­den, dass der Mit­ar­bei­ter sol­che Gerichts­ter­mi­ne wahr­neh­men kann, die in die Büro­zei­ten fallen.

Weit­ge­hen­de Zeitautonomie

Erleich­ternd für den neu­en Kol­le­gen der Sach­ver­stän­di­gen-Zunft ist aber die geüb­te Pra­xis, dass – zumin­dest in Zivil­rechts­sa­chen – Rich­ter bei der Fest­le­gung von Ter­mi­nen für Tag­sat­zun­gen zuvor fast immer das Ein­ver­neh­men mit dem Sach­ver­stän­di­gen suchen. Ande­re Ter­mi­ne, etwa für Befund­auf­nah­men, kann der Sach­ver­stän­di­ge ohne­hin im eige­nen Wir­kungs­be­reich fest­le­gen. In mei­ner eige­nen Erfah­rung konn­te ich in der Zusam­men­ar­beit mit Sach­ver­stän­di­gen, die in einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis ste­hen, kei­ne Ein­schrän­kun­gen oder Nach­tei­le erkennen.

Ver­trau­en bau­en braucht Zeit

Eine letz­te Anmer­kung noch: Neue Kol­le­gen dür­fen nicht auto­ma­tisch davon aus­ge­hen, dass sie von Über­las­tung gefähr­det sind, weil sie sofort mit Gerichts­auf­trä­gen über­häuft wer­den. Gut Ding braucht Wei­le. Eine Beauf­tra­gung setzt vor­aus, dass das Gericht Ver­trau­en in den Sach­ver­stän­di­gen hat. Hier wie­der­um ist Auf­ga­be des Neu­lings, dass er im Fall einer Anfra­ge einen plau­si­blen Nach­weis sei­ner fach­li­chen und per­sön­li­chen Eig­nung erbrin­gen kann. Ist ein Rich­ter spä­ter mit der geleis­te­ten Arbeit zufrie­den, wird er den neu­en Sach­ver­stän­di­gen ger­ne an sei­ne Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen weiterempfehlen.

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