Kostenberechnungen in gebäudetechnischen Gutachten

Wert

Im Mit­tel­punkt eines Gerichts­ver­fah­rens steht eine etwas kom­ple­xe­re haus­tech­ni­sche Anla­ge; Die beklag­te Par­tei als Auf­trag­ge­ber behaup­tet, die vom Instal­la­teur vor­ge­leg­ten Rech­nun­gen sei­en über­höht, die ver­zeich­ne­ten For­de­run­gen sei­en nicht nach­voll­zieh­bar, zudem bestün­den etli­che tech­ni­sche Män­gel. Der kla­gen­de Instal­la­teur hin­ge­gen will alles rich­tig gemacht haben, beharrt auf sei­nen For­de­run­gen und sieht kei­nen Grund, auch nur ansatz­wei­se nach­zu­ge­ben. Das Gericht will nun – ver­ein­facht gesagt – den tat­säch­li­chen Wert der Leis­tun­gen wis­sen, die das Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men erbracht hat.

Der per Beschluss des Gerichts beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge steht vor der Auf­ga­be, sich einen Über­blick über die Anla­ge zu ver­schaf­fen, die hier Streit­ge­gen­stand ist. Grund­sätz­lich geht es für ihn dar­um, einer­seits den in der Anla­ge ver­bau­ten Mate­ri­al­auf­wand zu erhe­ben und ande­rer­seits den Arbeits­auf­wand abzu­schät­zen, der zur Errich­tung der Anla­ge not­wen­dig war. Dass er dazu eine ört­li­che Befund­auf­nah­me benö­ti­gen wird, steht für ihn fest. Zunächst aber wird er sich eine Über­sicht aller rele­van­ten Unter­la­gen im Gerichts­akt ver­schaf­fen, Feh­len­des wird er umge­hend von den Par­tei­en nachfordern.

Not­wen­di­ge Unterlagen

Im kon­kre­ten Fall muss ein Ange­bot vor­lie­gen, viel­leicht gibt es Nach­trags­an­ge­bo­te dazu, im best­mög­li­chen Fall lie­gen Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen vor, die von bei­den Par­tei­en unter­fer­tigt sind. Dann gibt es viel­leicht Teil­rech­nun­gen, jeden­falls soll­te eine Schluss­rech­nung vor­lie­gen. Die­ser soll­ten Auf­maß­plä­ne, Auf­maß­lis­ten und Über­ga­be­pro­to­kol­le bei­gefügt sein, eben­so –  von bei­den Par­tei­en unter­fer­tig­te – Arbeits­schei­ne. Auch Lie­fer­schei­ne könn­ten von Bedeu­tung sein. Für Regie­ar­bei­ten soll­ten Nach­trags­an­ge­bo­te und Bestä­ti­gun­gen über die Durch­füh­rung vor­han­den sein. Instal­la­ti­ons- oder Ver­le­ge­plä­ne wür­den die Unter­la­gen vervollständigen.

Mas­sen­er­mitt­lun­gen

Der nächs­te Schritt besteht dar­in, die ver­bau­ten Mas­sen anhand von bereits vor­lie­gen­den Auf­maß­un­ter­la­gen zu über­prü­fen. Soll­ten sol­che nicht exis­tie­ren, muss der Sach­ver­stän­di­ge die Mas­sen­er­mitt­lung selbst durch­füh­ren. Dazu muss er die Art und die Men­gen der instal­lier­ten Bau­tei­le pro­to­kol­la­risch fest­hal­ten. Meist geschieht dies von Hand durch gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen auf iso­me­tri­schen Zei­chen­blät­tern. Die fest­ge­stell­ten Mas­sen wer­den sodann von den Zeich­nun­gen in detail­lier­te Auf­maß­lis­ten über­tra­gen. Die­se Lis­ten bil­den die Grund­la­gen für die nun fol­gen­den Schritte.

Preis­er­he­bun­gen

Hier kön­nen sich für den Sach­ver­stän­di­gen eine Men­ge an Fra­gen stel­len: Stim­men die in den Rech­nun­gen aus­ge­wie­se­nen Prei­se mit denen im Ange­bot oder in der Auf­trags­be­stä­ti­gung über­ein? Wur­den die ver­ein­bar­ten Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten – Pau­schal­preis oder Abrech­nung nach tat­säch­li­chem Auf­wand – ein­ge­hal­ten? Wur­den die ver­ein­bar­ten Mate­ria­li­en gelie­fert und ein­ge­baut oder gibt es Abwei­chun­gen? Wur­de freie Fabri­kats­wahl ver­ein­bart? Wenn ent­ge­gen Ver­ein­ba­rung ande­re Mate­ria­li­en ver­baut wur­den, gibt es Nach­wei­se über die Preis­ge­stal­tung, zum Bei­spiel Preislisten?

Berech­nun­gen

Im schlimmst­mög­li­chen Fall muss der Sach­ver­stän­di­ge den Wert von Mate­ria­li­en selbst erhe­ben, er muss auch die Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen des Instal­la­teurs ken­nen oder abschät­zen kön­nen. Um zu einem Gesamt­be­trag zu kom­men, wird er die bereits vor­lie­gen­den Auf­maß­lis­ten um die erho­be­nen Ein­heits- und Posi­ti­ons­prei­se erwei­tern. Er wird dar­in auch die Quel­len und Grund­la­gen für sei­ne Preis­er­mitt­lun­gen ange­ben (z. B. ob er von Groß­han­dels- oder Her­stel­ler­prei­sen aus­ge­gan­gen ist) , sodass die Berech­nun­gen für einen Lai­en nach­voll­zieh­bar und für einen Fach­mann nach­prüf­bar sind.

Arbeits­auf­wand

Anders als bei der Ermitt­lung von Mate­ri­al­prei­sen kann bei der Ermitt­lung von Arbeits­zei­ten nicht von fes­ten Wer­ten oder von Kal­ku­la­ti­ons­lis­ten aus­ge­gan­gen wer­den, weil es sol­che in pra­xis­na­her und rasch anwend­ba­rer Art schlicht nicht gibt. Hier ist man im Wesent­li­chen auf eige­ne Erfah­run­gen ange­wie­sen und muss Schät­zun­gen vor­neh­men. Arbeits­zei­ten wer­den übli­cher­wei­se in „Par­tie­stun­den“ ange­setzt, wobei unter einer „Par­tie“ jeweils ein Team von einem Mon­teur und einem fach­kun­di­gen Hel­fer zu ver­ste­hen ist. Zu berück­sich­ti­gen ist auch, ob und wie An- und Abfahrts­zei­ten zur und von der Bau­stel­le hin­zu­zu­zäh­len sind.

End­ergeb­nis

Letzt­lich wird – wenn mög­lich in Anleh­nung an die Auf­trags­be­stä­ti­gung oder an die Schluss­rech­nung – eine voll­stän­di­ge und gut nach­voll­zieh­ba­re Gesamt­über­sicht erstellt, die alle Posi­tio­nen und Kapi­tel umfasst und den vom Sach­ver­stän­di­gen ermit­tel­ten Gesamt­be­trag aus­weist. Aus prak­ti­schen Grün­den und der bes­se­ren Erfass­bar­keit und Les­bar­keit wegen wird man ledig­lich die Ergeb­nis­se der Arbeit in Befund und Gut­ach­ten ein­fü­gen; Die Unter­la­gen für die Mas­sen­er­mitt­lung und die Preis­be­rech­nung wird man sinn­vol­ler­wei­se in einem Anhang dem Gut­ach­ten beifügen.

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