Fehler in Gutachten

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Wenn ein Sach­ver­stän­di­ger die Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag nicht, unrich­tig, nicht nach­voll­zieh­bar oder nicht nach­prüf­bar beant­wor­tet oder gar das The­ma ver­fehlt, erfüllt er sei­nen Auf­trag nicht. Als Fol­ge kann ihm das ver­lang­te Hono­rar abge­spro­chen wer­den, schlimms­ten­falls hat er dis­zi­pli­na­re Kon­se­quen­zen zu erwar­ten. Um sol­che „kri­ti­schen“ Feh­ler geht es hier jedoch nicht, son­dern um jene, die man im Schrift­satz eines Gut­ach­tens fin­den kann, die sich zwar weder auf den Inhalt oder Wert des Gut­ach­tens aus­wir­ken, die aber trotz­dem unan­ge­neh­me Fol­gen haben können.

Die Erstel­lung eines Befun­des und eines Gut­ach­tens ist ein geis­tig-schöp­fe­ri­scher Pro­zess: Sach­ver­hal­te müs­sen sorg­fäl­tig und in ver­ständ­li­cher Spra­che beschrie­ben wer­den;  Bedeu­tun­gen von Bezeich­nun­gen und Begrif­fen wer­den auf ihre Taug­lich­keit hin abge­klopft; For­mu­lie­run­gen und Sät­ze wer­den geformt und wie­der umge­baut; Die Abfol­ge von Kapi­teln und Abschnit­ten wird fest­ge­legt und wie­der ver­wor­fen; Ein ers­ter Ent­wurf der gesam­ten Arbeit ist ein wich­ti­ger Mei­len­stein, aber noch lan­ge nicht das Ende; Über­se­he­ne oder hin­zu­ge­kom­me­ne Infor­ma­tio­nen müs­sen noch ein­ge­baut werden.

Gut­ach­ten ver­fas­sen kann har­te Arbeit sein

Das Ver­fas­sen eines Gut­ach­tens ist dem­nach alles ande­re als eine ein­fa­che Sache, selbst für jeman­den, der vie­le Jah­re Erfah­rung dar­in besitzt. Neben­bei bemerkt: Die Beschrei­bung lässt auch ahnen, wie schwie­rig sich der ers­te gericht­li­che Gut­ach­tens­auf­trag für einen Neu­ling gestal­ten kann. Die Auf­ga­be kann allein schon von der Sach­la­ge her über­wäl­ti­gend sein oder durch beson­de­re Umstän­de der ers­ten ört­li­chen Befund­auf­nah­me. Kein Wun­der: Der Neue hat – bild­lich gespro­chen – an ganz ande­ren Fron­ten zu kämp­fen, Satz­bau und Tex­terstel­lung schei­nen hier noch die gerings­te Her­aus­for­de­rung zu sein.

Die Arbeit bewusst abschließen!

Doch zurück zum Rou­ti­nier. Gegen Ende der Arbeit an einem Gut­ach­ten sind zur bes­se­ren Ver­ständ­lich­keit von Dar­stel­lun­gen oder Aus­sa­gen ein­zel­ne Satz­ge­fü­ge oder Satz­ab­fol­gen zu über­ar­bei­ten. Dann sind sti­lis­ti­sche und gram­ma­ti­ka­li­sche Kor­rek­tu­ren vor­zu­neh­men, viel­leicht fin­det sich noch der eine oder ande­re Recht­schreib­feh­ler. Wenn in die­sem Sta­di­um des Abschlus­ses die Ver­su­chung groß ist, doch noch eine Über­ar­bei­tung des „Gesamt­werks“ durch­zu­füh­ren, muss man die Selbst­dis­zi­plin auf­brin­gen, wirk­lich auf­zu­hö­ren. Denn ansons­ten droht – um mit Wolf Haas zu spre­chen – Ende nie.

Her­aus­for­de­rung Korrekturlesen

Das Kor­rek­tur­le­sen des eige­nen Gut­ach­tens emp­fin­de ich als eine Her­aus­for­de­rung der beson­de­ren Art. Nicht, weil mein „Baby“ so gut wäre, dass ich nichts mehr ändern woll­te. Nein, es fällt mir ganz ein­fach schwer, kon­zen­triert und in der rein text­li­chen Ebe­ne zu blei­ben. Als Autor nei­ge ich immer wie­der dazu, in die Sach­ebe­ne abzu­schwei­fen und mir Gedan­ken über den Inhalt des Schrift­stücks zu machen, das da vor mir am Bild­schirm liegt. Im halb­be­wuss­ten Wei­ter­le­sen ent­ge­hen mir dann Feh­ler, die einem nüch­tern-schlich­ten Kor­rek­tor sofort ins Auge ste­chen würden.

Kor­rek­tur­le­sen durch Externe

Der Aus­weg ist logisch und im Nor­mal­fall eines Gut­ach­tens­auf­trags ohne­hin vor­ge­se­hen: Das Kor­rek­tur­le­sen durch jemand, der den Text nicht kennt und der auch nicht vom Fach ist. Das kann ent­we­der eine Mit­ar­bei­te­rin sein oder ein Fami­li­en­mit­glied. Die­se Leu­te fin­den Feh­ler, die mir ent­gan­gen waren und noch dazu sind sie Test­per­so­nen dafür, ob das Gut­ach­ten für sie ver­ständ­lich ist. Schließ­lich ist der Inhalt eines Gut­ach­tens so abzu­fas­sen, dass ein Laie ihn anstands­los ver­ste­hen kann, schließ­lich haben wir es zumin­dest im Fall des Rich­ters und der Rechts­ver­tre­ter der Par­tei­en mit sol­chen Lai­en zu tun.

Fina­le …

So, das Gut­ach­ten ist jetzt end­lich fer­tig. Das ist der Punkt, an dem wir kei­nen Gedan­ken mehr an Feh­ler ver­schwen­den wol­len. Kon­zen­trie­ren wir uns lie­ber auf die letz­ten Schrit­te:  Die Hono­rar­no­te – Gebüh­ren­no­te heißt sie bei Gericht – ist noch anzu­fü­gen. Emp­feh­lens­wert ist auch ein Ansu­chen, dass auf die Gebüh­ren­no­te ein Vor­schuss gewährt wird, denn die Bestim­mung der Gebüh­ren für den Sach­ver­stän­di­gen kann sich über einen län­ge­ren Zeit­raum hin­zie­hen. Zu guter Letzt das Gut­ach­ten signie­ren und alles ab in den elek­tro­ni­schen Akt. Hoch­la­den, Ver­schnau­fen und sich eine Tas­se Tee gönnen …

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