Ein Graubereich zwischen Befund und Gutachten?

Frage

Sach­ver­stän­di­gen ist der Unter­schied zwi­schen Befund und Gut­ach­ten wohl­be­kannt. Ein Auf­trag­ge­ber will vom Sach­ver­stän­di­gen eine Fra­ge aus des­sen Fach­ge­biet beant­wor­tet haben. Sieht sich der Beauf­trag­te dazu in der Lage, sam­melt er alle wahr­ge­nom­me­nen und rele­van­ten Tat­sa­chen und Sach­ver­hal­te, die er anschlie­ßend in einen Befund ver­packt. Auf Grund­la­ge des­sel­ben und bestimm­ter fach­li­cher Kri­te­ri­en kommt er zu gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen, die er begrün­den wird. So weit, so gut. Bei man­cher Art von Dar­le­gung scheint jedoch oft unklar, ob sie Teil des Befun­des oder des Gut­ach­tens sind.

Eine Geschich­te, die sich anschei­nend öfters ereignet 

Ich will mich nicht auf all­ge­mei­ne Aus­füh­run­gen beschrän­ken, son­dern an einem ganz kon­kre­ten Bei­spiel eines Gerichts­falls schil­dern, wor­um es mir geht. (Anzu­mer­ken ist, dass mir in mei­ner Pra­xis fach­lich gese­hen der­lei Fäl­le in sehr ähn­li­cher Form schon mehr­mals unter­ge­kom­men sind.) – Also: Ein Haus­be­sit­zer hat sich – dem all­ge­mei­nen Trend zu nach­hal­ti­ge­rer Ener­gie­be­reit­stel­lung fol­gend – dazu ent­schlos­sen, sei­ne bestehen­de Ölfeue­rungs­an­la­ge demon­tie­ren zu las­sen und durch eine elek­trisch betrie­be­ne Wär­me­pum­pen­an­la­ge zu erset­zen. Letz­te­re soll ihre Ener­gie aus der Außen­luft bezie­hen. Geht locker, meint der Instal­la­teur, sogar die Heiz­kör­per könn­ten blei­ben, wie sie sind.

Die Vor­freu­de auf Behag­lich­keit wird enttäuscht

Die Anla­ge wird instal­liert, Haus­herr und Instal­la­teur sind bes­ter Stim­mung. Die hält an, bis die ers­ten wirk­lich kal­ten Tage im Jän­ner zugan­ge sind. Die neue äußer­lich tadel­los erschei­nen­de Anla­ge müht sich red­lich, allein es gelingt ihr nicht, im Haupt­wohn­raum und den Kin­der­zim­mern eine Tem­pe­ra­tur bereit­zu­stel­len, die den Erwar­tun­gen der Haus­be­woh­ner ent­spricht. Meh­re­re enga­gier­te Fein­jus­tie­run­gen wer­den vor­ge­nom­men, an der Gesamt­si­tua­ti­on ändert sich nichts. Haus­herr und Instal­la­teur sind mitt­ler­wei­le leicht gereizt, aber die Außen­tem­pe­ra­tu­ren wer­den mil­der, auch die per­sön­li­chen Span­nun­gen, weil die  Raum­tem­pe­ra­tu­ren wie­der steigen.

Als unhalt­bar emp­fun­de­ner Zustand wan­dert vors Gericht

Im Som­mer macht sich der Instal­la­teur noch­mals die Mühe, eini­ge Nach­bes­se­run­gen vor­zu­neh­men, wech­selt den einen oder ande­ren Anla­gen­be­stand­teil aus und ist guter Din­ge, dass die Anla­ge jetzt gut lau­fen wird. Aller­dings ändert sich nichts, auch im fol­gen­den – recht mil­den – Win­ter lie­fert die Anla­ge nicht die gewünsch­ten Raum­tem­pe­ra­tu­ren. Beschwich­ti­gun­gen hel­fen nichts mehr, der Haus­be­sit­zer wech­selt die Gesprächs­part­ner, jetzt ist nicht mehr der Instal­la­teur dran, son­dern der Rechts­an­walt. Meh­re­re Mahn­schrei­ben fruch­ten nichts, die Sache geht vor Gericht.

Der Sach­ver­stän­di­ge macht eine ört­li­che Befundaufnahme.

Der Auf­trag an den Sach­ver­stän­di­gen ent­hält meh­re­re Fra­gen, im Wesent­li­chen geht es dar­um, her­aus­zu­fin­den, war­um die Anla­ge nicht funk­tio­niert hat. – Die ört­li­che Befund­auf­nah­me ver­läuft weit­ge­hend kon­flikt­frei. Gebäu­de­plä­ne und tech­ni­sche Unter­la­gen der Anla­ge lie­gen vor, eben­so die peni­blen Mess­pro­to­kol­le des Haus­herrn, des­sen Umfang an Auf­zeich­nun­gen mit Zunah­me der Frus­tra­ti­on über die zu kal­te Behau­sung Aus­ma­ße ange­nom­men hat­ten, die einer mit­tel­mä­ßi­gen wis­sen­schaft­li­chen Publi­ka­ti­on zur Ehre gereicht hät­ten. Aber ich will vom eigent­li­chen The­ma nicht abschweifen.

Sind Berech­nun­gen noch Teil des Befunds oder gehö­ren sie schon zum Gutachten?

Die Beant­wor­tung der Fra­gen erfor­dert vom Sach­ver­stän­di­gen aus­führ­li­che Berech­nun­gen. Zunächst muss die Heiz­last des Gebäu­des ermit­telt wer­den. Dann ist die Wär­me­ab­ga­be der Radia­to­ren zu durch­leuch­ten. Schließ­lich sind die Leis­tungs­da­ten und die Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren der Wär­me­pum­pe mit­ein­zu­be­zie­hen. Für die Berech­nun­gen müs­sen eini­ge Annah­men getrof­fen wer­den, die genau fest­ge­hal­ten wer­den. – Streng genom­men stel­len ein­zel­ne Schrit­te die­ser rech­ne­ri­schen Über­prü­fun­gen bereits Schluss­fol­ge­run­gen dar, gehö­ren sie daher nicht eher in den Gut­ach­ten­s­teil? Hier tut sich ein mög­li­cher Grau­be­reich auf.

Jeder Sach­ver­stän­di­ge muss für sich eine Vor­gangs­wei­se finden

Schluss­end­lich muss jeder Sach­ver­stän­di­ge für sich eine Ent­schei­dung tref­fen und die­se auch ver­tre­ten kön­nen. Für mich selbst hal­te ich es zumeist so, dass Berech­nun­gen im Befund belas­sen wer­den als Vor­be­rei­tung des Gut­ach­tes­ab­schnitts. Ich sehe sie nicht als Teil der gut­ach­ter­li­chen Beant­wor­tung der Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag. Ich habe das in vie­len Jah­ren so gehal­ten und damit kei­nen Wider­spruch geern­tet. Im Gegen­teil scheint es mir so, dass dadurch genaue, prä­zi­se und kur­ze gut­ach­ter­li­che Aus­sa­gen mög­lich sind, was sowohl vom Gericht als auch von den Par­tei­en­ver­tre­tern geschätzt wird. – Auch wenn es direkt mit dem The­ma nichts zu tun hat: Im gegen­ständ­li­chen Gerichts­fall hat der Instal­la­teur in einem Ver­gleich gegen Auf­preis die ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pe gegen eine mit aus­rei­chend hoher Vor­lauf­tem­pe­ra­tur getauscht …

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