Kostenschätzungen

SV

Die Zivil­rechts­ver­fah­ren, in denen ich zum Sach­ver­stän­di­gen bestellt wor­den bin, dre­hen sich – salopp gesagt – immer um irgend­wel­che Geld­be­trä­ge oder um Sachen, denen Geld­wer­te zuge­mes­sen wer­den. Gel­der oder Wer­te, von denen jemand hofft, sie zu erhal­ten oder von dem jemand fürch­tet, sie zah­len zu müs­sen. Einer ver­meint, einen Scha­den erlit­ten zu haben, ein ande­rer behaup­tet Män­gel, wie­der ein ande­rer fühlt sich übers Ohr gehau­en. Der Sach­ver­stän­di­ge soll beur­tei­len, ob die Ansprü­che von der fach­li­chen Sei­te her gerecht­fer­tigt sind. Er soll aber auch prü­fen, ob sie der Höhe nach ange­mes­sen sind. Das ist sehr oft kei­ne leich­te Aufgabe.

Und auch die Sach­la­ge ist äußerst unter­schied­lich. Einer mei­ner ers­ten Fäl­le war ein revi­ta­li­sier­tes Schloss­ho­tel, des­sen Besit­zer arge Beden­ken hat­te, ob denn die in der Schluss­rech­nung aus­ge­wie­se­nen Leis­tun­gen betref­fend Heizungs‑, Lüf­tungs- und Sani­tär­in­stal­la­ti­on auch tat­säch­lich erbracht wor­den sei­en. Das Haus war bereits in Voll­be­trieb. Instal­la­ti­ons­plä­ne waren zwar vor­han­den, jedoch wuss­te man nicht, wie weit die den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spra­chen, da man sich eine Bau­auf­sicht für die haus­tech­ni­schen Anla­gen nicht geleis­tet hat­te. Zum Glück aber gab es sehr gute Fotodokumentationen.

Kos­ten auf tat­säch­li­ches Maß reduziert

Aus die­sen Licht­bil­dern und eini­gen ört­li­chen Bege­hun­gen konn­te ein Auf­maß erstellt wer­den und eine recht genaue Schät­zung der tat­säch­lich gerecht­fer­tig­ten Kos­ten, die deut­lich unter den bereits bezahl­ten Rech­nungs­be­trä­gen lagen. Der Instal­la­teur wei­ger­te sich zunächst, die­sen Sach­ver­halt anzu­er­ken­nen. Der Weg des Schloss­herrn zu Gericht war aber letzt­lich von Erfolg gekrönt, ein sehr hoher Betrag wur­de zurück­be­zahlt.  – Die Arbeit eines Sach­ver­stän­di­gen, der Kos­ten fest­stel­len soll, wur­de in die­sem Fall dadurch erleich­tert, dass eine detail­lier­te Schluss­rech­nung vor­lag und die Ange­le­gen­heit im Grun­de genom­men auf eine Rech­nungs­kor­rek­tur hinauslief.

Für Mate­ria­li­en oft umfang­rei­che Recher­che­ar­beit notwendig

Was aber tut man, wenn etwa eine Leis­tung pau­schal abge­rech­net wur­de und der Emp­fän­ger nicht zah­len will, weil er sich benach­tei­ligt fühlt? Im Prin­zip geht man gleich vor, man macht zuerst ein­mal Auf­ma­ße. Aber zum Unter­schied vom vori­gen Fall ist hier kei­ne detail­lier­te Rech­nung vor­han­den, die Ein­zel- und Posi­ti­ons­prei­se aus­weist und noch dazu liegt der Fall schon drei Jah­re zurück. Also wird man sich zunächst für die fest­ge­stell­ten Pro­duk­te alte Preis­lis­ten beschaf­fen, bei Her­stel­lern oder Groß­händ­lern oder aus dem eige­nen Archiv. Draus erhält man Anga­ben über Lis­ten- oder Brut­to­prei­se, die für die Schät­zung durch den Sach­ver­stän­di­gen eine obe­re Preis­gren­ze dar­stel­len können.

Aus Umfra­gen Stun­den­ta­ri­fe ermitteln 

Dann blei­ben noch die Prei­se für die Arbeits­leis­tun­gen, die sich aus der Anzahl der auf­ge­wen­de­ten Stun­den und den Stun­den­ta­ri­fen für Mon­teu­re, Hel­fer, Lehr­lin­ge oder Mon­ta­ge­par­tien erge­ben. Wie kommt man für die­se Leis­tun­gen zu brauch­ba­ren Wer­ten? Wenn man nicht schon auf ähn­lich gela­ger­te Fäl­le oder auf Erfah­run­gen aus täg­li­cher Pra­xis  zurück­grei­fen kann, bleibt nur mehr ein Weg: Anfra­gen bei Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men aus der­sel­ben Regi­on, in der der in den Gerichts­fall ver­wi­ckel­te Instal­la­teur behei­ma­tet ist. Zuge­ge­ben nicht ein­fach, aber war in mei­ner Arbeit bis­lang immer zielführend.

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