Aufmaße in Befundaufnahmen

SV

Ein Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men hat eine Hei­zungs­an­la­ge gelie­fert und sei­ne Leis­tun­gen abge­rech­net. Der Kun­de war mit dem sei­ner Ansicht nach viel zu hohen Rech­nungs­be­trag nicht ein­ver­stan­den. Außer­dem war eine angeb­lich ver­ein­bar­te Tren­nung in Fir­men- und Pri­vat­an­tei­le nicht vor­ge­nom­men wor­den. Auch behaup­te­te der Kun­de eine Viel­zahl von Män­geln. Nach einem meh­re­re Mona­te dau­ern­den und letzt­lich ergeb­nis­lo­sen Hin und Her reich­te der Instal­la­teur bei Gericht Kla­ge ein. Im Gerichts­ver­fah­ren soll der Sach­ver­stän­di­ge nun den tat­säch­li­chen Lie­fer­um­fang fest­stel­len und bewerten.

Nun ist eine „Men­gen­er­mitt­lung nach Auf­maß“, wie die Werks­ver­trags-ÖNORM B 2110 den Vor­gang nennt, Rou­ti­ne, zumin­dest für jeman­den, der den Groß­teil sei­nes Berufs­le­bens mit Pla­nun­gen und Bau­auf­sich­ten zu tun hat­te. Aber mit jeg­li­cher Art Rou­ti­ne muss man bei Gericht allein schon des­halb äußers­te Vor­sicht wal­ten las­sen, weil hier nicht Fach­leu­te mit­ein­an­der Schritt für Schritt nach bewähr­ter Norm vor­ge­hen, son­dern in der Per­son des Beklag­ten und in der des Rich­ters Lai­en invol­viert sind. Sei­tens des Sach­ver­stän­di­gen besteht somit erhöh­ter Erläu­te­rungs- und Klä­rungs­be­darf über das, was zu tun ist.

Auf­nah­me des gesam­ten Anlagenumfangs

Grund­sätz­lich könn­te man auch auf­grund von Plä­nen sol­che Men­gen­er­mitt­lun­gen bequem am Schreib­tisch erle­di­gen, aller­dings nur dann, wenn genaue Plan­un­ter­la­gen vor­lie­gen, die aber hier nur in rudi­men­tä­rer Form vor­lie­gen. Das Auf­maß vor Ort erfor­dert eine genaue tabel­la­ri­sche oder zeich­ne­ri­sche Auf­nah­me der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten. Bereits im Vor­feld ist mit dem Gericht und den Par­tei­en der Umfang der Auf­ma­ße zu klä­ren. Es könn­te sein, dass man­che Tei­le der gelie­fer­ten Instal­la­ti­on außer Streit ste­hen. Aber Vor­sicht! Es geht hier um die Beur­tei­lung des gesam­ten Lie­fer­um­fangs, also emp­fiehlt es sich, grund­sätz­lich alle Anla­gen­tei­le men­gen­mä­ßig zu erfas­sen, die in Rech­nun­gen ange­führt sind.

Abstim­mung mit Eigen­tü­mern und Besitzern

Wenn man vor Ort tätig ist, muss man sich mit den Besit­zern der Lie­gen­schaft abstim­men und klä­ren, was wann betre­ten wer­den kann und darf und ob grund­sätz­li­che Erlaub­nis zum Foto­gra­fie­ren gege­ben ist, und – wich­tig für Betrie­be – ob man eine Begleit­per­son bei­gestellt bekommt, die die Ört­lich­keit kennt und Zutritt ermög­licht, aber auch Gefah­ren­zo­nen kennt und auf Ein­hal­tung von Sicher­heits- und Schutz­maß­nah­men ach­tet. Außer­dem soll­ten von bei­den Par­tei­en fach­kun­di­ge Aus­kunfts­per­so­nen genannt wer­den, die ent­we­der eben­falls beglei­ten oder zumin­dest rasch tele­fo­nisch erreich­bar sind.

Quan­ti­ta­ti­ve und qua­li­ta­ti­ve Erfassung

Von Bedeu­tung ist hier auch die mög­lichst genaue Fest­le­gung der Eigen­tums­gren­zen zwi­schen Fir­men- und Pri­vat­an­teil. Für Tei­le der Instal­la­ti­on, die nicht mehr direkt ein­seh­bar oder zugäng­lich sind, soll­ten ein­ver­nehm­li­che und plau­si­ble Schät­zun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Neben der quan­ti­ta­ti­ven Erfas­sung wird man aber zwangs­läu­fig auch dar­auf ach­ten müs­sen, ob die in den Rech­nun­gen aus­ge­wie­se­nen Bau­tei­le tat­säch­lich in der beschrie­be­nen Beschaf­fen­heit ein­ge­baut wor­den sind oder ob hier Qua­li­täts­min­de­run­gen vor­lie­gen. Das erscheint zumin­dest für die wich­tigs­ten und wert­volls­ten Bestand­tei­le der Instal­la­ti­on notwendig.

Ziel­stre­bi­ges Arbei­ten durch Ein­satz von Hilfskräften

In die­sem Zusam­men­hang ist wich­tig, dass der Sach­ver­stän­di­ge ziel­stre­big und unge­stört arbei­ten kann. Lau­te Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den Par­tei­en oder deren Anwäl­ten sind dies­be­züg­lich kon­tra­pro­duk­tiv, eben­so das Bean­spru­chen des Sach­ver­stän­di­gen für Tätig­kei­ten, Aus­künf­te oder Stel­lung­nah­men, die mit sei­nem Auf­trag nichts zu tun haben. – In vie­len Fäl­len ist für den Sach­ver­stän­di­gen die Bei­zie­hung von Hilfs­kräf­ten sinn­voll. Die­se kön­nen ihn unter­stüt­zen beim Auf­neh­men von  Licht­bil­dern, bei Anfer­ti­gen von iso­me­tri­schen Plan­skiz­zen oder beim Anle­gen von Aufmaßlisten.

Zusam­men­fas­sung und Bewertung

Von der ört­li­chen Befund­auf­nah­me geht es nun wie­der an den Schreib­tisch, wo alle Infor­ma­tio­nen der Men­gen­er­mitt­lung zu einem Gesamt­ergeb­nis zusam­men­ge­führt wer­den, zumeist in Form umfang­rei­cher Excel-Datei­en. Für die Bewer­tung des ermit­tel­ten Lie­fer­um­fangs wer­den die in den Ange­bo­ten aus­ge­wie­se­nen Posi­ti­ons­prei­se her­an­ge­zo­gen, der Wert geän­der­ter und in den Ange­bo­ten nicht ent­hal­ten­der Posi­tio­nen wird auf Basis von Preis­lis­ten unter Berück­sich­ti­gung begründ­ba­rer Nach­läs­se geschätzt. Das Gesamt­ergeb­nis wird in Form eines Gut­ach­tens präsentiert.

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