Wie hält ein SV richtig Kontakt mit dem Gericht?

SV

Sehr oft sehe ich – ins­be­son­de­re bei jün­ge­ren Kol­le­gen – eine gewis­se Unsi­cher­heit im Umgang mit dem Gericht inso­fern, als sie nicht genau abschät­zen kön­nen, was das Gericht wann erfah­ren möch­te und wie weit es auf dem Lau­fen­den gehal­ten wer­den muss, vor allem im Zeit­raum wäh­rend der Abar­bei­tung eines Auf­trags. Auch ist oft nicht klar, was zu tun ist, wenn Hin­der­nis­se auf­tre­ten: Kann ich das Gericht dann mit mei­nen Fra­gen und Pro­ble­men „beläs­ti­gen“? Ja und wenn das Gut­ach­ten fer­tig­ge­stellt ist, braucht das Gericht nicht gleich mei­ne Erläu­te­run­gen dazu und soll­te ich des­we­gen nicht gleich bei Herrn oder Frau Rat vor­stel­lig werden?

Sach­te, sach­te, immer mit der Ruhe, eins nach dem ande­ren und alles mit Maß und Ziel … Wir soll­ten uns vor irgend­wel­chen über­stürz­ten oder auch unter­las­se­nen Akti­vi­tä­ten in aller Ruhe über eini­ge grund­sätz­li­che Din­ge unter­hal­ten. Vor allem aber die Fra­ge stel­len: Ist das, was mir als Sach­ver­stän­di­ger wich­tig gilt, auch  dem Gericht genau­so wich­tig? Vor­ab gleich die Ant­wort: Nein! Wie über­all sonst halt auch hat jeder sei­ne eige­nen Inter­es­sen und bewer­tet Prio­ri­tä­ten auch aus sei­ner Per­spek­ti­ve. Um kla­re­re Sicht zu bekom­men, soll­ten wir an den Anfang des gan­zen Pro­zes­ses der Gut­ach­ten­ser­stel­lung zurückgehen.

Wie kommt ein Auf­trag zustande?

Heut­zu­ta­ge mel­det sich in den meis­ten Fäl­len das Gericht bei dem Sach­ver­stän­di­gen, den es für einen Auf­trag ins Auge gefasst hat. Rich­ter oder Rich­te­rin fragt an, ob man bereit und in der Lage sei, für einen bestimm­ten Fall Befund und Gut­ach­ten zu erstel­len. Vor­ab wer­den zumeist die Namen der Streit­par­tei­en genannt, um zu ver­mei­den, dass Grün­de für Befan­gen­heit vor­lie­gen könn­ten. Dann wird kurz der vor­lie­gen­de Sach­ver­halt geschil­dert, manch­mal kom­men auch Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen dazu. Der Sach­ver­stän­di­ge hat dann die Mög­lich­keit, Fra­gen zu stel­len. Das Gericht sei­ner­seits will sicher­ge­hen, dass es den Rich­ti­gen gefun­den hat.

Bei­de Sei­ten benö­ti­gen sorg­fäl­ti­ge Abklärung

Der Sach­ver­stän­di­ge hin­ge­gen will sicher­ge­hen, dass der Auf­trag in sein Fach­ge­biet passt, dass er ihn zeit­ge­recht erstel­len kann und dass er mit dem Kos­ten­vor­schuss aus­kom­men wird. Des­halb wird er in vie­len Fäl­len nicht sofort sei­ne Bereit­schaft erklä­ren kön­nen, son­dern wird zunächst wei­te­re Infor­ma­tio­nen benö­ti­gen. Das kann dann so aus­se­hen, dass er Zugang bekommt zum Gerichts­akt, sich in den Fall ver­tieft, dann aber mit gutem Grund zusa­gen oder ableh­nen wird. Er kann sei­ne Zusa­ge noch mit War­nun­gen hin­sicht­lich sei­ner Kos­ten oder der Ter­min­si­tua­ti­on verbinden.

Was tun mit Hin­der­nis­sen und bei Unklarheiten?

Das Gericht erteilt den Auf­trag mit­tels Beschlus­ses und merkt sich den Zeit­punkt vor, zu dem das fer­tig­ge­stell­te Gut­ach­ten erwar­tet wer­den kann. Ansons­ten tut sich von sei­ner Sei­te nicht viel, es sei denn, dass sich wäh­rend der Gut­ach­ten­ser­stel­lung von den Par­tei­en her wich­ti­ge Ände­run­gen erge­ben, dann wird es den Sach­ver­stän­di­gen dar­über infor­mie­ren. Tre­ten für den Sach­ver­stän­di­gen Hin­der­nis­se auf, dann kann er auf den Beschluss zurück­grei­fen, der meist Hin­wei­se ent­hält, wie z. B. bei Pro­ble­men in der Mit­wir­kung der Par­tei­en umzu­ge­hen ist. Tre­ten wei­ter­hin Unklar­hei­ten oder Hin­der­nis­se auf, muss er das Gericht infor­mie­ren, am bes­ten schriftlich.

Zwei Arten schrift­li­chen Kontakts

Schrift­li­cher Kon­takt kann auf zwei­er­lei Arten erfol­gen: Ange­le­gen­hei­ten, die die Par­tei­en und das Gericht betref­fen, haben „offi­zi­el­len“ Cha­rak­ter und wer­den direkt in den Gerichts­akt hoch­ge­la­den, sodass alle Betei­lig­ten rasch infor­miert sind. Es gibt aber auch „inof­fi­zi­el­le“ Ange­le­gen­hei­ten, die für den Fall direkt nicht von Bedeu­tung sind, aber wich­tig für die Abwick­lung, z. B. wenn der Sach­ver­stän­di­ge einen Rat des Rich­ters benö­tigt über Ver­fah­rens­fra­gen. Dies­falls gibt es natür­lich den direk­ten tele­fo­ni­schen Draht oder aber den Weg über ein E‑Mail an Rich­ter oder Rich­te­rin persönlich.

Sau­be­rer Abschluss

Wie es halt oft so kommt, kann mit­un­ter der Ter­min für die Abga­be des Gut­ach­tens nicht exakt ein­ge­hal­ten wer­den. Dies­falls ist unbe­dingt rat­sam, das Gericht davon zu ver­stän­di­gen, falls nicht schon eine War­nung ergan­gen ist, als die Ver­zö­ge­rung abseh­bar war. Ein Auf­schub ist erfah­rungs­ge­mäß in den sel­tens­ten Fäl­len ein Pro­blem. Und dann? Geduld! Inner­halb ein paar Wochen nach Abga­be des Gut­ach­tens ist klar, ob a) das Gut­ach­ten erör­tert wer­den soll und ob b) gegen die Gebüh­ren­no­te Ein­spruch erho­ben wird. Es hat auch kei­nen Sinn, den Rich­ter vor­in­for­mie­ren zu wol­len. Wenn er die Hil­fe des Sach­ver­stän­di­gen braucht, wird er sich um den Kon­takt zum Sach­ver­stän­di­gen bemühen …

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