Lichtbilder in Gutachten: Herausforderungen

SV

Ein Wesens­zug für Gut­ach­ten aus Fach­ge­bie­ten der Tech­nik und der Natur­wis­sen­schaf­ten besteht dar­in, dass sie sich in hohem Aus­maß auf bild­li­che Dar­stel­lun­gen stüt­zen. Sach­ver­stän­di­ge wol­len dadurch dem Leser hel­fen, den Inhalt bes­ser zu ver­ste­hen. Bil­der sol­len Gege­ben­hei­ten und Sach­ver­hal­te visu­ell rasch erfass­bar machen, sol­len erklä­ren und ver­deut­li­chen. Man­che erst schein­bar undurch­schau­ba­re und kom­ple­xe Zusam­men­hän­ge las­sen sich durch Bil­der ent­flech­ten. Bil­der wer­den ein­ge­setzt, um Bewei­se zu doku­men­tie­ren, aber auch, um ent­deck­te Wider­sprü­che und Unstim­mig­kei­ten offenzulegen.

Aller­dings wird dem tech­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen spä­tes­tens beim ers­ten Kon­takt mit der Sphä­re des Rechts klar: Die­se Welt ist eine ande­re. Rich­tern und Rechts­an­wäl­ten ist die Ver­wen­dung von Bil­dern im Sinn von Illus­tra­tio­nen, Licht­bil­dern, Dia­gram­men etc. fremd, in ihrer Domä­ne herrscht das Wort – egal, ob geschrie­ben oder gespro­chen. Noch deut­li­cher gesagt: Ihre Domä­ne ist das Wort und des­sen prä­zi­ser Ein­satz. Was den genann­ten Sach­ver­stän­di­gen sehr bald ver­an­lasst, ers­te Impul­se etwa zu Ant­wor­ten ein­zu­brem­sen und schrift­li­che und sprach­li­chen Äuße­run­gen auf ihre Genau­ig­keit und Treff­si­cher­heit hin sorg­fäl­tig abzuwägen.

Inhalt: Per­spek­ti­ven bestim­men den Inhalt von Bildern

Aber zurück zum The­ma. Eine Erfah­rung macht jeder Sach­ver­stän­di­ge sehr bald: Bild ist nicht gleich Bild. Soll hei­ßen: Die Per­spek­ti­ve, aus der – um ein ein­fa­ches Bei­spiel zu nen­nen – Licht­bil­der für einen Befund auf­ge­nom­men wer­den, hängt völ­lig vom Fach­ge­biet ab. Ein sach­ver­stän­di­ger Haus­tech­ni­ker doku­men­tiert den Scha­den aus einem Rohr­bruch ver­ständ­li­cher­wei­se anders, als dies im sel­ben Fall ein sach­ver­stän­di­ger Bau­meis­ter macht. Was dazu führt, dass der eine mit den Licht­bil­dern des jeweils ande­ren sehr wenig oder gar nichts anfan­gen kann. In mei­ner Pra­xis sind mir der­lei bau­meis­ter­li­che Befun­de zu mei­nem Leid­we­sen sehr oft erst dann unter­ge­kom­men, wenn der Scha­den schon beho­ben und eine eige­ne Befund­auf­nah­me nicht mehr mög­lich war …

Auf­lö­sung: Digi­ta­le Ori­gi­na­le sind vorzuziehen

Weil wir schon bei Gut­ach­ten Drit­ter sind: In den Bei­la­gen zu Gerichts­ak­ten fin­den sich Gut­ach­ten ande­rer Sach­ver­stän­di­ger, zum Bei­spiel sol­che aus Vor­ver­fah­ren, die für das lau­fen­de Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. In der Mehr­zahl der Fäl­le sind die­se Gut­ach­ten – so sie über­haupt voll­stän­dig sind – so ent­stan­den, dass man in Erman­ge­lung eines digi­ta­len Ori­gi­nals eine Papier-Kopie digi­ta­li­siert und dem digi­ta­len Gerichts­akt ein­ge­pflegt hat. Für die text­li­che Dar­stel­lung und deren Les­bar­keit stellt das zumeist kein Pro­blem dar. Hin­ge­gen sind Licht­bil­der infol­ge der schlech­te­ren Auf­lö­sung sehr oft nicht brauch­bar. Auf Ersu­chen und im Regel­fall – aber lei­der nicht immer – ist die ein­brin­gen­de Par­tei in der Lage, ein digi­ta­les Ori­gi­nal zu beschaffen.

Aus­sa­ge­kraft: Auf­wer­tung durch Hinweise

Mit Licht­bil­dern allein ist es meist noch nicht getan, übli­cher­wei­se sind nicht all­zu vie­le davon selbst­er­klä­rend. Dar­aus folgt, dass zumin­dest eine Bezugs­num­mer zum erläu­tern­den Text vor­han­den sein muss und eine pas­sen­de Bild­un­ter­schrift. Das reicht erfah­rungs­ge­mäß nicht immer aus. In fast jedem mei­ner Gut­ach­ten sind Hin­wei­se oder Erläu­te­run­gen ent­hal­ten, das kön­nen etwa Pfei­le sein oder ein­gren­zen­de Krei­se um Bild­in­hal­te, die her­vor­ge­ho­ben wer­den sol­len, beglei­tet von text­li­chen Erläu­te­run­gen meist direkt im Bild oder am Bild­rand. Bewährt hat sich auch die Metho­de, wich­ti­ge und her­vor­zu­he­ben­de Details aus Bil­dern in einem sepa­ra­ten Bild­aus­schnitt ver­grö­ßert darzustellen.

Bild­quel­len: Urhe­ber­recht beachten

Nicht immer reicht es aus, in Gut­ach­ten aus­schließ­lich eige­ne Licht­bil­der zu ver­wen­den, sehr oft muss auf Mate­ri­al zurück­ge­grif­fen wer­den, das ande­ren Quel­len ent­stammt. In mei­nem Fall kann es sich um Bil­der han­deln zum Bei­spiel aus Fir­men­pro­spek­ten, Ver­kaufs­ka­ta­lo­gen, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Ein­bau- und Bedie­nungs­an­lei­tun­gen. Selbst wenn man mit hoher Wahr­schein­lich­keit davon aus­ge­hen kann, dass die betrof­fe­nen Fir­men nichts gegen eine Ver­wen­dung ein­zu­wen­den haben, ist das Urhe­ber­recht zu beach­ten und daher sind grund­sätz­lich alle Bild­quel­len anzu­ge­ben! Das­sel­be gilt natür­lich auch für die Ver­wen­dung von Licht­bil­dern und sons­ti­gen Dar­stel­lun­gen aus ande­ren Gut­ach­ten (wofür man zuvor um Erlaub­nis gefragt hat) und aus der Fachliteratur.

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