Wichtiges für Honorare bei Gericht (2)

Preis

Man kann nicht oft genug dar­an erin­nert wer­den, dass eige­ne Mei­nun­gen oder Ver­hal­tens­wei­sen nicht allein schon des­halb rich­tig sind, weil man sie seit Jah­ren bei­be­hal­ten hat. Ganz wich­tig ist hin und wie­der ein sanf­ter Anstoß zu mehr Wach­sam­keit, vor allem dann, wenn es um den eige­nen Ver­dienst geht. So soll­ten Sach­ver­stän­di­ge in Gebüh­ren­an­ge­le­gen­hei­ten bei Gericht stets sat­tel­fest sein. Des­halb grei­fe ich heu­te noch­mals auf das Heft 3/2022 der Zeit­schrift „Sach­ver­stän­di­ge“ zurück, in dem wich­ti­ge Erkennt­nis­se des Obers­ten Gerichts­hofs zum Gebüh­ren­an­spruchs­ge­setz wie­der­ge­ge­ben und dis­ku­tiert werden.

Kon­kret will ich heu­te eini­ge Text­pas­sa­gen unver­än­dert zitie­ren, in denen es um Gebüh­ren­an­sprü­che aus ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten geht, die rund um einen Gut­ach­tens­auf­trag anfal­len kön­nen. Dass in den zitier­ten Erkennt­nis­sen Wie­der­ho­lun­gen vor­kom­men, dürf­te wohl der Tat­sa­che geschul­det sein, dass gewis­se Fra­gen rund um Gerichts­ge­büh­ren häu­fi­ger Gegen­stand von Klä­run­gen des OGH sind. Zita­te sind kur­siv wiedergegeben.

  1. 1. Mühe­wal­tung in der Vor­be­rei­tung eines Gut­ach­tens oder einer Gutachtensergänzung

Mit der Gebühr für Mühe­wal­tung nach § 34 GebAG wird jede ord­nen­de, stoff­sam­meln­de, kon­zep­ti­ve und aus­ar­bei­ten­de Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen hono­riert. Dazu gehö­ren auch Zei­ten der Befund­auf­nah­me und der Vor­be­rei­tung des Gut­ach­tens, aber auch der zeit­li­che Auf­wand für die Vor­be­rei­tung einer Gut­ach­tens­er­gän­zung und Gutachtenserörterung.

  1. 2. Nach­weis des Zeit­auf­wands für Mühewaltung

Bei der Gebüh­ren­be­rech­nung ist von den vom Sach­ver­stän­di­gen ange­ge­be­nen Stun­den aus­zu­ge­hen, solan­ge deren Unrich­tig­keit nicht fest­ge­stellt wird. Nur wenn die Anga­ben des Sach­ver­stän­di­gen wegen des beson­de­ren Aus­ma­ßes der ver­zeich­ne­ten Stun­den bedenk­lich sind, ist das Gericht zur Nach­prü­fung ver­pflich­tet. Die Anga­ben eines gericht­lich beei­de­ten Sach­ver­stän­di­gen über den Zeit­auf­wand sind so lan­ge als wahr anzu­neh­men, als nicht das Gegen­teil bewie­sen wird. Das Gericht hat nicht zu prü­fen, ob es objek­tiv mög­lich gewe­sen wäre, die vom Sach­ver­stän­di­gen erbrach­ten Leis­tun­gen in einem kür­ze­ren Zeit­raum zu erbrin­gen. Eine Prü­fung der „Ange­mes­sen­heit“ der vom Sach­ver­stän­di­gen auf­ge­wen­de­ten Zeit hat daher im All­ge­mei­nen nicht zu erfol­gen. Auch der Umstand, dass ein ande­rer Sach­ver­stän­di­ger für ein ähn­li­ches Gut­ach­ten einen gerin­ge­ren Zeit­auf­wand ver­zeich­ne­te, ist nicht entscheidend. 

  1. 3. Wie­der­ga­be eines Ver­fah­rens­gan­ges aus einem Vorgutachten

Die Wie­der­ga­be eines bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­gangs samt vor­ge­leg­ter Urkun­den im Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ist kei­nes­wegs sinn­los, son­dern durch­aus ziel­füh­rend, um die Stand­punk­te der Par­tei­en dar­zu­stel­len, mit denen sich der Sach­ver­stän­di­ge auch aus­ein­an­der­zu­set­zen hat. Aus dem Umstand, dass der eige­ne Befund und das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen nur einen gerin­gen Teil des schrift­li­chen Gut­ach­tens aus­ma­chen, kann nicht abge­lei­tet wer­den, dass der Stun­den­auf­wand nur 20 % der ver­rech­ne­ten Stun­den entspreche. 

Alle Punk­te aus: OLG Graz vom 29.09.2021, GZ 7 R 22/21s

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