Wichtiges für Honorare bei Gericht

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Ach­tung, wer­te Kol­le­gen! – Die Zeit­schrift „Sach­ver­stän­di­ge“ als offi­zi­el­les Organ des Haupt­ver­ban­des der all­ge­mein beei­de­ten und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen Öster­reichs bringt in sei­nem Heft 3/2022 eini­ge Erkennt­nis­se und Ent­schei­dun­gen, die sich mit Gebüh­ren für Sach­ver­stän­di­ge befas­sen. Dabei geht es etwa um Fra­gen wie „Wer ist Trä­ger des Gebüh­ren­an­spruchs?“ oder „Wann ist die Tätig­keit eines Sach­ver­stän­di­gen abge­schlos­sen?“ und „Wann ist der Zeit­auf­wand zu beschei­ni­gen?“. Nach­fol­gend habe ich die Ant­wor­ten auf Wesent­li­ches gekürzt wiedergegeben.

  1. 1. Wer ist Trä­ger des Gebührenanspruchs?

Der vom Gericht bestell­te Sach­ver­stän­di­ge muss sein Ansprü­che Per­sön­lich gel­tend machen. Er selbst – nicht aber ein Unter­neh­men, an dem er als Gesell­schaf­ter betei­ligt ist – ist Trä­ger des Gebüh­ren­an­spruchs. Wenn also jemand sei­ne Hono­rar­no­te auf dem Geschäfts­pa­pier aus­fer­tigt, ist das ein for­ma­ler Man­gel, der kor­ri­giert wer­den muss!

  1. 2. Wann ist die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit abgeschlossen?

Das ist erst dann der Fall, wenn die münd­li­che (oder in mei­nem Fall auch oft schrift­li­che) Erör­te­rung des Gut­ach­tens erfolgt und abge­schlos­sen ist. Oder aber dann, wenn fest­steht, dass es zu einer sol­chen Erör­te­rung nicht mehr kom­men wird. Erst dann ist die Gebühr zu bestim­men. Aber Ach­tung – der Sach­ver­stän­di­ge kann natür­lich nach Fer­tig­stel­lung des Gut­ach­tens einen Gebüh­ren­vor­schuss verlangen!

  1. 3. Wann ist der Zeit­auf­wand für ein Gut­ach­ten zu bescheinigen?

Die Anga­ben des beei­de­ten Sach­ver­stän­di­gen sind so lan­ge als wahr anzu­se­hen, als nicht das Gegen­teil bewie­sen wer­den kann. Wenn aber eine Par­tei das in Rech­nung gestell­te Zeit­aus­maß bestrei­tet, muss der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Zeit­an­ga­ben ent­spre­chend den ver­rech­ne­ten Posi­tio­nen genau detail­lie­ren und nach­voll­zieh­bar dar­stel­len können!

  1. 4. Besteht für eine Gut­ach­tens­er­gän­zung ein Gebührenanspruch? 

Wenn der Sach­ver­stän­di­ge sein Gut­ach­ten in der Gerichts­ver­hand­lung ergänzt oder aber wenn er die Beant­wor­tung der von den Par­tei­en gestell­ten Fra­gen vor einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung schrift­lich aus­ar­bei­tet, hat er Anspruch für eine Gebühr für Mühe­wal­tung, grund­sätz­lich also auch dann, wenn die schrift­li­che Beant­wor­tung vom Gericht nicht beauf­tragt wor­den ist!

  1. 5. Besteht ein Gebüh­ren­an­spruch für inhalt­lich unrich­ti­ge Gutachten?

Im Zuge der Bestim­mung der Gebüh­ren ist nicht die Rich­tig­keit eines Gut­ach­tens zu über­prü­fen. Nur für gänz­lich unbrauch­ba­re Gut­ach­ten besteht kein Gebüh­ren­an­spruch. Im Rah­men der Bestim­mung der Gebühr wer­den Schlüs­sig­keit, Beweis­kraft oder Nach­voll­zieh­bar­keit nicht beur­teilt. Ent­fall oder Min­de­rung der Gebühr kämen nur in Betracht, wenn es aus Ver­schul­den des Sach­ver­stän­di­gen unvoll­endet ist und des­we­gen einer Erör­te­rung bedarf.

Alle Punk­te aus: OLG Graz vom 15. 04.2021, 4 R 31/21t

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