Die Gutachter-Lawine

SV

Neh­men wir ein­mal an, wir hät­ten es mit einer kom­ple­xe­ren und recht teu­ren Haus­tech­nik-Anla­ge zu tun, die Pro­ble­me macht. Haupt­säch­lich geht es dar­um, dass eine mit viel Auf­wand erstell­te Instal­la­ti­on nicht zur Gän­ze das tut, was der Auf­trag­ge­ber von ihr erwar­tet hat. Dazu gibt es noch meh­re­re für den Auf­trag­ge­ber unan­ge­neh­me Män­gel, die wie es scheint, nicht aus der Welt zu krie­gen sind. Nach­dem all die Debat­ten nichts gefruch­tet haben und der Auf­trag­ge­ber eine statt­li­che Sum­me des ver­ein­bar­ten Werk­lohns allein schon aus Vor­sicht zurück­hält, lan­det die gan­ze Ange­le­gen­heit sehr bald vor Gericht.

Natur­ge­mäß wird das Gericht die gan­ze Sach- und Pro­blem­la­ge zuerst aus recht­li­cher Sicht aus­ein­an­der­klau­ben. Zur Klä­rung der tech­ni­schen Sei­te wird es aber sehr bald einen Sach­ver­stän­di­gen bei­zie­hen. Das wird sinn­vol­ler­wei­se einer aus dem recht umfang­rei­chen Fach­ge­biet der Gebäu­de­tech­nik sein. Weil noch nie­mand so recht weiß, was von all den Sachen nun auf wel­che Wei­se ver­fah­rens­re­le­vant sein wird, ersucht das Gericht ihn zunächst, einen Befund zu erstel­len. Nach sorg­fäl­ti­ger Ein­ar­bei­tung und ört­li­cher Befund­auf­nah­me lie­fert der Sach­ver­stän­di­ge nach eini­ger Zeit sein Ela­bo­rat ab.

„Sor­tie­ren“ der Probleme

Neh­men wir nun an, es habe eine Män­gel­lis­te gege­ben, die zwan­zig Punk­te umfasst hat. Ein Teil davon ist für den Sach­ver­stän­di­gen tech­nisch gese­hen „greif­bar“ gewor­den, er kann also dem Gericht dar­le­gen, wor­um es geht. Ein ande­rer Teil dage­gen ist für ihn nicht fass­bar: Ent­we­der beru­hen die Män­gel­be­haup­tun­gen auf indi­vi­du­el­len Wahr­neh­mun­gen, die nicht prüf- oder veri­fi­zier­bar sind, oder aber es wären wei­te­re Unter­su­chun­gen oder mess­tech­ni­sche Über­prü­fun­gen erfor­der­lich, die ent­spre­chen­de Nach­wei­se erbrin­gen könn­ten. Ein drit­ter Teil ist der­art gela­gert, dass die Bei­zie­hung eines wei­te­ren Sach­ver­stän­di­gen unum­gäng­lich ist.

Der nächs­te Sach­ver­stän­di­ge stößt dazu …

Wie es sich halt so ergibt, wer­den aus­ge­rech­net die letzt­ge­nann­ten Män­gel zu Schlüs­sel­fra­gen, die im Ver­fah­ren zu lösen sind. Bei­spiel: In einem der kri­ti­schen Män­gel­punk­te geht es dar­um, zu klä­ren, ob und wel­che Maß­nah­men ergrif­fen wor­den sind, um den Ein­fluss von elek­tri­schen Poten­ti­al­un­ter­schie­den zu ver­mei­den. Das kann der sach­ver­stän­di­ge Haus­tech­ni­ker nicht fest­stel­len und somit auch nicht beant­wor­ten. Fol­ge: Es wird ein Sach­ver­stän­di­ger aus dem Fach­ge­biet für Elek­tro­tech­nik hin­zu­zu­zie­hen sein, den das Gericht denn auch umge­hend bestellt.

… und dann der übernächste …

Es tut sich aber auch noch ein wei­te­res Feld auf: An der Anla­ge ist es zu Kor­ro­si­ons­er­schei­nun­gen an ein­zel­nen ver­wen­de­ten Bau­tei­len gekom­men, die aus unter­schied­li­chen metal­li­schen Werk­stof­fen bestehen. Man weiß auch nicht genau, ob ein­zel­ne Bau­tei­le ver­trags­kon­form aus­ge­führt wor­den sind. Wer kann dar­über Aus­kunft geben? Ein Metall­ur­ge! Fol­ge: Ein Sach­ver­stän­di­ger aus die­sem Fach­ge­biet muss her. Der wird wie­der­um vom Gericht bestellt, nimmt umge­hend sei­ne Arbeit auf und lie­fert nach eini­ger Zeit das Gut­ach­ten über die werk­stoff­tech­ni­schen Fra­gen ab.

… und der (vor­läu­fig) letzte

Ist damit alles geklärt? Lei­der nein. Wie es sich im Zuge der mitt­ler­wei­le schon in Koope­ra­ti­on erfolg­ten Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­kei­ten ergibt, sind an der Anla­ge Vor­gän­ge zu beach­ten, die einer nähe­ren Betrach­tung durch einen Sach­ver­stän­di­gen für Che­mie bedür­fen. In son­die­ren­den Vor­ge­sprä­chen durch die Sach­ver­stän­di­gen und durch das Gericht hat sich das Gericht auf einen Sach­ver­stän­di­gen für Che­mie fest­ge­legt und die­sen auch bestellt. Dass damit wie­der­um Auf­wän­de für Zeit und Kos­ten ver­bun­den ist, ist den Par­tei­en im Ver­fah­ren schmerz­lich klar, aber sie sind Trä­ger des Ver­fah­rens und müs­sen daher mitmachen.

Kein Ende in Sicht?

In all dem ist noch nicht sicher, ob nicht noch ein wei­te­rer Sach­ver­stän­di­ger bei­gezo­gen wer­den muss. – Was ler­nen wir dar­aus? Ers­tens, dass kom­ple­xe tech­ni­sche Anla­gen auch die Gefahr mit sich brin­gen, dass damit Pro­ble­me ver­bun­den sind, die anfangs ein­fach erschei­nen, sich aber all­mäh­lich als eben­falls kom­plex ent­pup­pen. Zwei­tens, dass – will man die­sen Pro­ble­men vor Gericht auf den Grund gehen – damit Auf­wand an Zeit und Geld für Sach­ver­stän­di­ge ver­bun­den ist. Drit­tens, dass sich die Par­tei­en fra­gen müs­sen, ob es nicht von vorn­her­ein klü­ger gewe­sen wäre, den Auf­wand in direk­te Gesprä­che und Ver­glei­che außer­halb des Gerichts zu investieren …

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