Umbestellung von Sachverständigen

SV

Gut­ach­tens­auf­trag vom Gericht. Ich weiß bereits Bescheid. Die Rich­te­rin hat zuvor am Tele­fon den Fall und die Sach­la­ge geschil­dert und die Ange­le­gen­heit scheint ein­deu­tig in mein Fach­ge­biet zu fal­len. Ihre Fra­ge „Kön­nen Sie den Auf­trag über­neh­men?“ habe ich bejaht, aller­dings mit dem Vor­be­halt, dass ich mir den Akt genau durch­se­hen muss. Dass die Vor­sicht berech­tigt war, zeigt sich, als der Gerichts­akt frei­ge­schal­tet ist und ich das gan­ze Kon­vo­lut her­un­ter­ge­la­den habe. Nach Stu­di­um des Akts und der Bei­la­gen wird mir rasch klar: Die Sache liegt zwar sehr nahe an mei­nem Fach­ge­biet, gehört tat­säch­lich aber in das Baufach!

Mach­bar­keits­prü­fung nennt man den rou­ti­ne­mä­ßi­gen Vor­gang, in dem man unter­sucht, ob sich ein Auf­trag unter gege­be­nen fach­li­chen, zeit­li­chen und finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen machen lässt. Im genann­ten Fall ist das Ergeb­nis klar: Der Auf­trag ist zurück­zu­le­gen. Wie gehe ich jetzt rich­tig vor? Natür­lich ist das Gericht umge­hend zu infor­mie­ren. Das Gericht muss statt mir einen ande­ren und einen geeig­ne­ten Sach­ver­stän­di­gen beauf­tra­gen. Hier kann ich das Gericht unter­stüt­zen und die Sache beschleu­ni­gen, indem ich mir über­le­ge, ob aus mei­nem Kol­le­gen­kreis jemand dafür in Fra­ge kommt. Mir fällt dazu jemand ein.

Per­sön­li­cher Kon­takt beschleu­nigt die Umbestellung

Jetzt mache ich mir aber selbst die Mühe und will gleich abklä­ren, ob er für den Fall zur Ver­fü­gung stün­de. Ich errei­che den Kol­le­gen tele­fo­nisch. Wir ken­nen uns gut, haben wir doch in ähn­li­chen Auf­ga­ben bereits mehr­mals zusam­men­ge­ar­bei­tet. Die betref­fen­de Ange­le­gen­heit erläu­te­re ich ihm kurz, auch die Ter­mi­ne und den erlie­gen­den Kos­ten­vor­schuss für den Sach­ver­stän­di­gen. Er bestä­tigt, dass der Fall in sein Fach­ge­biet gehört und sagt zu, den Auf­trag über­neh­men zu wol­len. Der Ort für die Befund­auf­nah­me ist nicht all­zu weit ent­fernt, auch die betei­lig­ten Rechts­an­wäl­te sind ihm bekannt, die Sache soll­te sich pro­blem­los machen lassen.

Umbe­stel­lung kann nur durch das Gericht erfolgen

Kann ich ihm jetzt gleich alle Daten über­las­sen und ihm auch den her­un­ter­ge­la­de­nen Akt über­sen­den? – Natür­lich nicht! Nur das Gericht ist befugt, Sach­ver­stän­di­ge umzu­be­stel­len. Mei­ne Auf­ga­be ist es ledig­lich, das Gericht mög­lichst rasch schrift­lich davon zu ver­stän­di­gen, dass ich nach Durch­sicht der Unter­la­gen den Auf­trag nicht über­neh­men kann, weil er nicht in mein Fach­ge­biet fällt und um Abbe­ru­fung als Sach­ver­stän­di­ger und um Ent­bin­dung vom Auf­trag zu ersu­chen. Zugleich tei­le ich dem Gericht mit, wel­cher Kol­le­ge bereit wäre, den Auf­trag zu über­neh­men und gebe auch gleich des­sen Kon­takt­da­ten bekannt, nicht ohne vor­her im Sach­ver­stän­di­gen­ver­zeich­nis der Jus­tiz nach­zu­se­hen, ob die­se Daten auch aktu­ell sind.

Netz­wer­ke hel­fen, die Rich­ti­gen zu finden

Etwas ist in die­sem Zusam­men­hang noch wich­tig zu erwäh­nen: Jeder Sach­ver­stän­di­ge soll­te über ein Netz von Kol­le­gen ver­fü­gen, auf die er im Bedarfs­fall jeder­zeit zurück­grei­fen kann. Ein sol­ches Netz auf­zu­bau­en, geht nicht von heu­te auf mor­gen, son­dern erfor­dert sei­ne Zeit. Beson­ders wich­tig sind Kol­le­gen aus unmit­tel­bar angren­zen­den Fach­ge­bie­ten – in mei­nem Fall z. B. aus dem Bau­we­sen, der Elek­tro­tech­nik, Bau­phy­sik, Metall­ur­gie, Steue­rungs- und Rege­lungs­tech­nik, Che­mie, um nur eini­ge zu nen­nen. Aber auch Kol­le­gen aus dem eige­nen Fach sind von Bedeu­tung, ins­be­son­de­re dann, wenn man selbst z. B. aus zeit­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, Auf­trä­ge zu über­neh­men oder wenn man den Rat eines Kol­le­gen benötigt.

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