Unscharfe Rollen als Gefahr für Sachverständige

Gefahr

Sach­ver­stän­di­ge kön­nen als Gut­ach­ter und Bera­ter tätig sein. Bei­de Rol­len die­nen völ­lig ver­schie­de­nen Auf­ga­ben und sind strikt zu tren­nen. Dar­über habe ich an die­ser Stel­le schon öfter geschrie­ben. Die­se Woche konn­te ich in einer Befund­auf­nah­me und in einer exter­nen Gerichts­ver­hand­lung wie­der ein­mal mit­er­le­ben, wie schwer es in der Pra­xis oft ist, die­se Rol­len auch in Gerichts­fäl­len sau­ber aus­ein­an­der­zu­hal­ten. Wobei Grenz­über­schrei­tun­gen vom Gut­ach­ter zum Bera­ter und wie­der zurück nicht dem Fehl­ver­hal­ten von Sach­ver­stän­di­gen zuzu­schrei­ben sind, son­dern sich ein­fach aus der Dyna­mik der Ereig­nis­se erge­ben können.

Streit­ge­gen­stand war in bei­den Fäl­len eine defek­te Haus­tech­nik­an­la­ge, die Ver­fah­ren befan­den sich in unter­schied­li­chen Sta­di­en, in bei­den Fäl­len stand aber der Gerichts­be­schluss längst fest und damit die Fra­gen des Gerichts an den Sach­ver­stän­di­gen. In der Fol­ge hat der Sach­ver­stän­di­ge nichts ande­res zu tun, als die­se Fra­gen nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen zu beant­wor­ten. Es han­delt sich um Ant­wor­ten auf rei­ne Fach­fra­gen, die Ant­wor­ten die­nen aber einem juris­ti­schen Zweck, zum Bei­spiel der Klä­rung der Ver­schul­dens­fra­ge. Was dar­über hin­aus Streit­par­tei­en – zumin­dest eine davon – oft bren­nend inter­es­siert, ist die tech­ni­sche Lösung des Pro­blems, das über­haupt erst zum Gerichts­ver­fah­ren geführt hat.

Betrof­fe­ne for­dern ihr Recht ein, wol­len aber auch ihre Pro­ble­me gelöst sehen

Ein Geschä­dig­ter will wis­sen, wie sei­ne nicht oder schlecht funk­tio­nie­ren­de Anla­ge in Schwung gebracht wer­den kann, einem ande­ren ist ein Anlie­gen, zu erfah­ren, was denn nun der aktu­el­le Stand der Tech­nik und wie die­ser in sei­ner Anla­ge zu errei­chen sei, ein drit­ter sucht Argu­men­te, mit denen er die für ihn ent­täu­schen­de Anla­ge wie­der los­zu­wer­den ver­mag. Oder aber die Par­tei­en und der Rich­ter tun sich zusam­men und wol­len vom Sach­ver­stän­di­gen etwas wis­sen, was über sei­nen Auf­trag hin­aus­geht oder gar nichts mit sei­nem Gerichts­auf­trag zu tun hat. Befund­auf­nah­men, Gerichts­ver­hand­lun­gen mit Ver­neh­mun­gen oder Gut­ach­tens­er­ör­te­run­gen bie­ten den Rah­men dazu.

Kei­ne Bera­tung ohne Auf­trag und ohne Honorar 

Sach­ver­stän­di­ge sind in die­sem Fall genau genom­men nicht mehr nur Hel­fer des Gerichts oder Beweis­mit­tel, wie es das Gesetz vor­sieht, son­dern sie wer­den zu gut infor­mier­ten Aus­kunfts­per­so­nen. Sie wech­seln aus der Tätig­keit eines Gut­ach­ters in die eines Bera­ters, aller­dings mit der Beson­der­heit, dass sie für die zwei­te Tätig­keit kei­nen Auf­trag besit­zen. Sie geben damit Wis­sen wei­ter, für des­sen Ver­mitt­lung sie aber auch kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung haben. In sehr vie­len Fäl­len wird der ver­mit­tel­te Rat von den Emp­fän­gern zwar durch­aus geschätzt, des­sen Wert aber nicht wahr­ge­nom­men und nicht gebüh­rend  anerkannt.

Die ers­ten Rat­schlä­ge sind oft beson­ders wertvoll

Tech­ni­ker wis­sen, dass in einen Bera­tungs­fall es gera­de die ers­ten wei­ter­ge­ge­be­nen Infor­ma­tio­nen sind, die sehr oft „wei­chen­stel­len­den“ Cha­rak­ter besit­zen. Das bedeu­tet, dass der Bera­te­ne bereits aus ers­ten Bera­tungs­pha­sen über­durch­schnitt­lich hohen Nut­zen zie­hen kann. Erfah­re­ne Bera­ter wis­sen dies und sichern sich des­halb vor Bera­tungs­be­ginn ver­trag­lich aus­rei­chend dahin­ge­hend ab, dass es nicht zu einem „Das war aber sehr inter­es­sant! Dan­ke­schön!“ kommt, bei dem der Bera­ter zwar mit einem freund­li­chen Hän­de­druck, aber ansons­ten mit lee­ren Hän­den ent­las­sen wird.

Was der Sach­ver­stän­di­ge tun wird

Was ist also bei Gericht zu tun, wenn sich der Sach­ver­stän­di­ge wie­der ein­mal in der Gefahr sieht, im Rah­men eines Gerichts­ver­fah­rens über die Gren­ze zur Bera­tung gelockt zu wer­den? Ich den­ke, er soll­te sich zual­ler­erst ins Gedächt­nis rufen, dass er als Hel­fer des Gerichts bestellt wor­den ist, nicht aber als Hel­fer einer Par­tei oder auch bei­der Par­tei­en! Das ist in mei­nen Augen ein rie­si­ger Unter­schied, denn im zwei­ten Fall wür­de er zwangs­läu­fig auch sei­ne Unab­hän­gig­keit ver­lie­ren. Zwei­tens muss er die­sen Unter­schied zwar sanft, aber nach­drück­lich den Akteu­ren des Ver­fah­rens deut­lich machen.

Den rich­ti­gen Weg zur Pro­blem­lö­sung zeigen

Und drit­tens wird er in sei­ner vom Gesetz defi­nier­ten Rol­le als Gut­ach­ter natür­lich Män­gel auf­zei­gen und Ansät­ze für Ver­bes­se­run­gen lie­fern kön­nen. Dies aber nur so weit, wie er dies im Rah­men sei­ner Gut­ach­ter­tä­tig­keit und ohne Auf­ga­be sei­ner Unab­hän­gig­keit tun kann. Er wird dar­auf hin­wei­sen, dass er für eine Pro­blem­lö­sung und deren detail­lier­te Umset­zung im Sin­ne der dar­an inter­es­sier­ten Par­tei oder Par­tei­en nicht der rich­ti­ge Ansprech­part­ner sein kann. Er wird an einen ande­ren Kom­pe­ten­ten ver­wei­sen, viel­leicht sogar an einen Sach­ver­stän­di­gen-Kol­le­gen, der in die­sem Fall ger­ne als Bera­ter tätig wird …

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