Definitionen aus Technik und Recht IV

TR

Sach­ver­stän­di­ge arbei­ten an der Gren­ze von Tech­nik und Recht und ver­wen­den daher man­che dem Recht ent­lie­he­ne Begrif­fe. Sie ver­ste­hen eben­die­se Begrif­fe aber oft in fach­lich-tech­ni­schem Zusam­men­hang und in ande­rer Bedeu­tung als Juris­ten. Ohne eine dann not­wen­di­ge Klar­stel­lung lau­fen sie damit Gefahr, Juris­ten ins Gehe­ge zu kom­men. Für letz­te­re tut sich dadurch eine Lücke auf, die etwa Rechts­an­wäl­te in einem Ver­fah­ren für Angrif­fe auf Sach­ver­stän­di­ge aus­nüt­zen kön­nen. Dar­auf weist der Autor des emp­feh­lens­wer­ten Buches hin, dem nach­ste­hend eini­ge Zita­te ent­nom­men sind.

„Das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten“ von Lothar Neim­ke ist im Fraun­ho­fer IRB Ver­lag im Jah­re 2009 erschie­nen. Es ist von einem lang­jäh­ri­gen deut­schen Sach­ver­stän­di­gen ver­fasst, der sein Wis­sen in Aus­bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen an künf­ti­ge Kol­le­gen wei­ter­ge­ge­ben hat. Es besticht durch die pra­xis­na­hen Dar­stel­lun­gen und durch detail­lier­te Wie­der­ga­be von Bei­spie­len aus geleb­ter Tätig­keit. Auch die kla­re Glie­de­rung des Buches lässt kei­ne Wün­sche für den offen, der eine fun­dier­te Sicht auf die Arbeits­welt eines Sach­ver­stän­di­gen – beson­ders für einen aus einem tech­ni­schen Bereich – erwartet.

Die fol­gen­den aus­ge­wähl­ten Zita­te sind wie­der­um kur­siv gekenn­zeich­net, in Klam­mern fin­den sich die Bezü­ge auf die ent­spre­chen­den Buch­sei­ten spe­zi­ell für den, der gleich nach­le­sen und sich wei­ter in die ange­spro­che­ne Mate­rie ver­tie­fen will:

Zur Auf­ga­be von Sach­ver­stän­di­gen (S. 5):

Auf­ga­be eines Sach­ver­stän­di­gen ist es, Bewer­tung ange­trof­fe­ner Sach­ver­hal­te in ein für den Lai­en ver­ständ­li­ches Gut­ach­ten umzu­set­zen. Die „beson­de­re Sach­kun­de“ des Sach­ver­stän­di­gen – gleich wel­cher Fach­rich­tung – muss so in ein Gut­ach­ten ein­ge­bracht wer­den, dass Jeder­mann die Zusam­men­hän­ge von der Auf­trags­er­tei­lung bis hin zu dem End­ergeb­nis ver­fol­gen und ver­ste­hen kann. Dabei ist es uner­heb­lich, ob all­ge­mein bekann­te Umstän­de, oder nur dem Fach­mann ver­ständ­li­che The­men­be­rei­che behan­delt wer­den müs­sen. Der Sach­ver­stän­di­ge soll mit ein­fa­chen Wor­ten, d.h. ver­ständ­lich für den Lai­en, kom­ple­xe Zusam­men­hän­ge erklä­ren und gege­be­nen­falls bewer­ten können. 

Zur Aus­bil­dung von Sach­ver­stän­di­gen (S. 5):

Ob ein Sach­ver­stän­di­ger, wenn sich ihm die Gele­gen­heit bie­tet, einen Grund­kur­sus für das rich­ti­ge Schrei­ben von Gut­ach­ten oder einen Rhe­to­rik­kurs belegt, mag jeder ganz für sich allein ent­schei­den. Zu unter­schied­lich sind die indi­vi­du­el­len per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Über­zeu­gend schrei­ben? Geschickt auf­tre­ten? Rhe­to­rik ist der akti­ve, ziel­be­wuss­te und psy­cho­lo­gisch fun­dier­te Umgang mit dem Wort. Schrei­ben und spre­chen las­sen sich nicht von­ein­an­der trennen.

Zur Ver­ständ­lich­keit von Gut­ach­ten (S. 12f):

Sach­ver­stän­di­ge haben in der Regel nicht gelernt ihre in einem Fall gesam­mel­ten Erkennt­nis­se so auf­zu­be­rei­ten, dass ihr Auf­trag­ge­ber mit den in den meis­ten Fäl­len ein­ge­schal­te­ten Juris­ten due Gedan­ken­gän­ge ver­ste­hen kön­nen, die zu einem Ergeb­nis geführt haben. (…)

Der Sach­ver­stän­di­ge muss ver­su­chen Sach­ver­hal­te in einer Spra­che nie­der­zu­le­gen, die dem Auf­trag­ge­ber ohne wenn und aber den bear­bei­te­ten Sach­ver­halt als plau­si­bel erken­nen lässt. (…) Nicht ein­deu­tig beschrie­be­ne Sach­ver­hal­te, zöger­lich benann­te Fol­ge­run­gen, unkla­re Aus­drucks­wei­sen füh­ren zu Lücken, die natur­ge­mäß der Jurist auf­spürt und für sei­ne Erfolgs­stra­te­gie nut­zen muss (…).

Zu pri­va­ten Auf­trag­ge­bern (S. 14):

Ein pri­va­ter Auf­trag­ge­ber wird sei­ne Unzu­frie­den­heit äußern, wenn der Sach­ver­stän­di­ge nicht zu einem von ihm gewünsch­ten Ergeb­nis gekom­men ist. Er weiß häu­fig nicht, dass ein Gut­ach­ter, den er beauf­tragt hat, in sei­ner Wer­tung frei von Vor­ga­ben zu einem Ergeb­nis ist. 

Zu umsich­ti­gem Ver­hal­ten des Sach­ver­stän­di­gen (S. 14):

Ein Gut­ach­ter muss sich wäh­rend der Gut­ach­ten­er­stel­lung, bei­spiels­wei­se bei einer Orts­be­sich­ti­gung und im Rah­men der schrift­li­chen Abfas­sung eines Gut­ach­tens jeg­li­cher bewer­ten­der Äuße­run­gen enthalten.

Was ver­steht man unter einem Gut­ach­ten? (S. 19)

Grund­sätz­lich stellt sich die Fra­ge, was unter einem Gut­ach­ten über­haupt ver­stan­den wird. Ein Bewer­ber muss in der Lage sein, das fach­li­che Wis­sen in der einem Gut­ach­ten ent­spre­chen­den Form dar­zu­le­gen. Dies bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass alle für das Gut­ach­ten und das Ver­ständ­nis bedeut­sa­men Tat­sa­chen, Berech­nun­gen und Über­le­gun­gen in geord­ne­ter, zum Ergeb­nis hin­füh­ren­der Wei­se dar­ge­stellt wer­den. Die­se Dar­stel­lung muss so erfol­gen, dass der Fach­mann alle daten und Gedan­ken­gän­ge, auf denen sein Gut­ach­ten beruht, ohne wei­te­res nach­prü­fen und auch der Laie die gedank­li­che Ablei­tung nach­voll­zie­hen kann.

Das heißt nichts ande­res, als dass der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Fach­spra­che erklä­ren muss. Zusam­men­hän­ge in einer Gut­ach­ten­be­ar­bei­tung muss er so breit dar­stel­len, dass die­se von einem Lai­en begrif­fen wer­den. Er muss sein Gut­ach­ten nach­voll­zieh­bar auf­bau­en, d.h. es muss einen Anfang und ein deut­li­ches Ende geben.

Zur Wich­tig­keit der voll­stän­di­gen Akten­aus­wer­tung (S. 29):

Es genügt nicht, ganz gleich von wel­chem Auf­trag­ge­ber ein Auf­trag vor­liegt, die­sen nur bruch­stück­haft vor einer Auf­trags­an­nah­me oder aber auch wäh­rend einer Auf­trags­be­ar­bei­tung durch­zu­ar­bei­ten. Der Sach­ver­stän­di­ge muss Sei­te für Sei­te jedes Akten­stück durch­le­sen und ver­ste­hen. Nur so ist es mög­lich ein lücken­lo­ses Gut­ach­ten zu erstellen. 

Zu Recht und Tech­nik (S. 35):

Recht und Tech­nik gehen immer mehr inein­an­der über. Vie­le Geset­ze ver­wei­sen auf tech­ni­sche Nor­men und schaf­fen so Vor­aus­set­zun­gen für mög­li­che Haf­tungs­fol­gen. Für den Tech­ni­ker ist es es häu­fug schwer, die nur in Nuan­cen unter­schied­li­chen juris­ti­schen Defi­ni­tio­nen tech­ni­scher Begrif­fe im Detail zu kennen.

Zur Spra­che des Sach­ver­stän­di­gen (S. 45f):

Zuvor­derst sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Gut­ach­ten in der „Ich-Form“ schreibt. „Ich habe den Auf­trag erhal­ten; ich habe den Orts­ter­min wahr­ge­nom­men; mir sind die fol­gen­den unter­la­gen aus­ge­hän­digt wor­den“, usw.

Die noch immer ver­brei­te­te Sprach­form in der drit­ten Per­son, wie „dem Sach­ver­stän­di­gen wur­de der Auf­trag erteilt“, oder „dem unter­zeich­nen­den Sach­ver­stän­di­gen“, ist klar abzu­leh­nen. Auch der noch immer in Gut­ach­ten zu fin­den­de Begriff „sach­ver­stän­di­gen­seits“ soll­te nicht ver­wen­det wer­den. Sprach­lich sehr schlecht gewählt ist „nach dies­sei­ti­gem Dafür­hal­ten“. Es erhebt sich die Fra­ge, was mit die­ser Sprach­wahl über­haupt gemeint ist. Gut­ach­ter die so schrei­ben wei­sen indi­rekt dar­auf hin, dass sie nicht in der Lage sind sich übli­chen, moder­nen Sprach­ge­wohn­hei­ten anzu­pas­sen. Sprach­for­men wie „wür­de, hät­te. Soll­te, könn­te sein, even­tu­ell, wäre mög­lich usw.“, haben in einem Gut­ach­ten nichts zu suchen. (…)

Zwingt der Sach­ver­stän­di­ge sich zu häu­fi­gem Lesen des bereits geschrie­be­nen Tex­tes, so läuft er weni­ger Gefahr gege­be­nen­falls am Sach­the­ma vor­bei zu schrei­ben. Kur­ze Satz­fol­gen zeich­nen ein gutes Gut­ach­ten aus, die z. T. weit­schwei­fi­gen Sät­ze der Juris­ten soll­ten als nicht nach­ah­mens­wert ange­se­hen werden.

Zur Klä­rung der Auf­ga­ben­stel­lung (S. 50):

Eine Auf­ga­ben­stel­lung erklärt sich nicht von selbst. Die Fra­ge, wer der Auf­trag­ge­ber des Gut­ach­tens ist, muss vom Sach­ver­stän­di­gen ein­deu­tig fest­ge­stellt wer­den (Pri­vat­per­son, Gericht, Ver­si­che­rung, Bank oder sons­ti­ge Auf­trag­ge­ber wie Gesell­schaf­ten, Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten usw.) Wer als Auf­trag­ge­ber fest­ge­stellt ist, des­sen Name gehört in das Gut­ach­ten. Es ist Sache des Sach­ver­stän­di­gen, even­tu­ell unge­klär­te Auf­trags­si­tua­tio­nen auf­zu­klä­ren und Rück­spra­che mit dem Auf­trag­ge­ber zu halten.

Zur Fer­tig­stel­lung des Gut­ach­tens (S. 71):

Kein Sach­ver­stän­di­ger soll­te sich von einem Auf­trag­ge­ber drän­gen las­sen, nun end­lich fer­tig zu wer­den. Ver­ein­bar­te Ter­mi­ne sind selbst­ver­ständ­lich ein­zu­hal­ten. Zwi­schen der Kon­zept­fer­tig­stel­lung und der Nach­le­se soll­ten Tage mit anders gear­te­ter Tätig­keit lie­gen. Die­ser Abstand hilft Ein­zel­hei­ten zu ver­ges­sen und damit wird es mög­lich, Feh­ler in der Sache oder im Gut­ach­ten zu erkennen.

Zur Sorg­falt bei einer Befund­auf­nah­me (S. 116):

Wer nicht zuhö­ren kann, der wird nichts erfah­ren, was er schrei­ben kann.

Wer nicht hin­se­hen kann, der wird auch nichts schrei­ben können.

Wer nicht weiß, was er sehen soll, der kann nicht auf­schrei­ben, was er gese­hen hat.

Wer nicht gelernt hat Sach­be­zü­ge her­zu­stel­len, der kann in einem Gut­ach­ten kei­ne Fall­ent­wick­lun­gen vermitteln.

Zur Genau­ig­keit von Begriffs­de­fi­ni­tio­nen (S. 124):

Wann ist eine Arbeit feh­ler­haft? Wann besteht ein Man­gel? Wann besteht ein Schaden?

Die Begrif­fe Feh­ler, Man­gel und Scha­den müs­sen aus der Sicht des Sach­ver­stän­di­gen defi­niert und gegen die juris­ti­sche Sicht der Begrif­fe abge­grenzt wer­den. Die ein­zel­nen Begrif­fe sind ein­deu­tig juris­ti­sche For­mu­lie­run­gen, die aber dem Sach­ver­stän­di­gen inhalt­lich bekannt sein müs­sen. Juris­ten bemän­geln häu­fig, dass die Sach­ver­stän­di­gen die Inhal­te zu den ein­zel­nen Begrif­fen nur unge­nau oder gar nicht tren­nen. Hier besteht ein gro­ßes Poten­ti­al, Sach­ver­stän­di­ge mit ihren Gut­ach­ten­in­hal­ten anzugreifen.

—

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter