Definitionen aus Technik und Recht III

TR

Unse­re Betrach­tung von Defi­ni­tio­nen und Aus­sa­gen aus den Berei­chen Tech­nik und Recht für Sach­ver­stän­di­ge wol­len wir heu­te fort­set­zen. Dabei han­delt es sich um Aus­sa­gen, die sich in der Fach­li­te­ra­tur für Sach­ver­stän­di­gen­we­sen fin­den. Mei­ner Erfah­rung nach sind die meis­ten Kol­le­gen Prak­ti­ker, die eher wenig Zeit oder Inter­es­se haben, sich mit „blo­ßem Bücher­wis­sen“ aus­ein­an­der­zu­set­zen. Ihnen soll auf die­se Wei­se die Gele­gen­heit gebo­ten wer­den, gewis­ser­ma­ßen im Vor­bei­ge­hen den einen oder ande­ren Lecker­bis­sen der For­mu­lie­rungs­kunst auf­zu­schnap­pen. In jeder Fol­ge neh­men wir uns ein bestimm­tes Werk vor.

Heu­te ist es das Buch „Der Sach­ver­stän­di­ge in der Pra­xis“, her­aus­ge­ge­ben von Carl R. Well­mann, 7. Auf­la­ge 2004, erschie­nen im Wer­ner Ver­lag Köln. Auch wenn das Erschei­nungs­da­tum des Wer­kes schon län­ger zurück­liegt und die recht­li­chen Inhal­te über­wie­gend für Deutsch­land Gel­tung haben, fin­den sich dar­in Aus­sa­gen, die zeit­los gül­tig und für Sach­ver­stän­di­ge von all­ge­mei­nem Inter­es­se sind. Die wie­der­ge­ge­be­nen und kur­siv her­vor­ge­ho­ben Zita­te erschei­nen bemer­kens­wert. Dass dar­un­ter im Hin­blick auf vor­an­ge­gan­ge­ne Bei­trä­ge durch­aus Wie­der­ho­lun­gen ent­hal­ten sind, wur­de bewusst in Kauf genommen.

Zum Begriff Sach­ver­stän­di­ger (S. 2):

Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch beschränkt man den Begriff Sach­ver­stän­di­ger auf Per­so­nen, die ihre Diens­te als Gut­ach­ter oder Bera­ter zur Ver­fü­gung stel­len und ihre Bereit­wil­lig­keit erken­nen las­sen, in die­ser Eigen­schaft tätig zu werden.

Zur Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen (S. 2f):

Posi­tiv lässt sich die Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen aus der typi­schen Inter­es­sen­la­ge des Auf­trag­ge­bers ablei­ten. Die Diens­te eines Sach­ver­stän­di­gen wer­den in Anspruch genom­men, weil der Auf­trag­ge­ber eine Ent­schei­dung tref­fen will, die von tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen abhängt, zu deren Beur­tei­lung sein eige­nes Fach­wis­sen nicht ausreicht. (…)

Die Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen besteht somit dar­in, dem Unkun­di­gen eine eige­ne Urteils­bil­dung zu ermög­li­chen; er schafft die Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­schei­dung sei­nes Auf­trag­ge­bers – einer Pri­vat­per­son, eines Gerich­tes oder einer Behör­de – oder auch eines Drit­ten, indem er ver­mit­tels sei­ner beson­de­ren Fach­kun­de und auf Grund einer ihm zuer­kann­te Unab­hän­gig­keit des Urteils einen bestimm­ten Sach­ver­halt fest­stellt oder aus einem gege­be­nen Sach­ver­halt bestimm­te Fol­ge­run­gen ableitet.

Zum Auf­trags­in­halt (S. 13):

Im Gut­ach­ter­auf­trag (im gericht­li­chen Ver­fah­ren dem Beweis­be­schluss) sind die Tat­sa­chen ange­ge­ben, von denen das Gut­ach­ten aus­zu­ge­hen hat und die Fra­gen for­mu­liert, die der Sach­ver­stän­di­ge beant­wor­ten soll. Durch den Auf­trag wird sei­ne Auf­ga­be zugleich bestimmt und beschränkt. 

Der Auf­trag­ge­ber bestimmt grund­sätz­lich den Inhalt der vom Sach­ver­stän­di­gen zu erbrin­gen­den Leis­tung. Er for­mu­liert den Auf­trag. Der Sach­ver­stän­di­ge wird jedoch nicht sel­ten fest­stel­len, dass ein ihm zuge­gan­ge­ner Auf­trag unvoll­stän­dig, unzweck­mä­ßig oder nicht hin­rei­chend bestimmt abge­fasst ist. Die­ser Man­gel beruht meist dar­auf, dass der Auf­trag­ge­ber man­gels eige­ner Fach­kennt­nis den den zu beur­tei­len­den Sach­ver­halt nicht erfasst, den eigent­li­chen Kern des Pro­blems ver­kennt oder nict über die für eine inhalt­lich kor­rek­te und sach­ge­mä­ße Fas­sung des Auf­trags not­wen­di­ge Erfah­rung ver­fügt. In sol­chen Fäl­len gehört es zu den Pflich­ten des Sach­ver­stän­di­gen, den Auf­trag­ge­ber zu bera­ten und auf eine Klar­stel­lung oder auch Ein­schrän­kung des Auf­trags hinzuwirken. 

Drei Merk­ma­le der Tätig­kei­ten bei der Gut­ach­ten­ser­stel­lung (S. 18):

Unter­sucht man die Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen bei der Erstel­lung von Gut­ach­ten auf ihre typi­schen Merk­ma­le, so bie­tet sich eine Drei­tei­lung an: Man kann zwi­schen der Fest­stel­lung von Tat­sa­chen, der Bewer­tung von Sachen oder Leis­tun­gen und der Ursa­chen­er­mitt­lung unter­schei­den. Im ein­zel­nen Gut­ach­ter­fall kann der Auf­trag den Sach­ver­stän­di­gen auf eine die­ser Kate­go­rien beschrän­ken; häu­fig fal­len aber auch alle Kate­go­rien in einem Auf­trag zusammen.

Zur Schlüs­sig­keit eines Gut­ach­tens (S. 33f):

Die Schluss­fol­ge­run­gen, zu denen der Sach­ver­stän­di­ge im wei­te­ren Ver­lauf des Gut­ach­tens gelangt, sind in den ein­zel­nen Schrit­ten lücken­los und wider­spruchs­frei zu ent­wi­ckeln. Dabei dür­fen kei­ne Fra­gen offen blei­ben, die sich dem kun­di­gen Fach­mann stel­len und die je nach ihrer Beant­wor­tung das Ergeb­nis beein­flus­sen könn­ten (…). Nahe­lie­gen­de Gegen­ar­gu­men­te, mit denen bei kri­ti­scher Durch­sicht des Gut­ach­tens zu rech­nen ist, soll­te der Gut­ach­ter vor­aus­schau­end auf­grei­fen und sich mit ihnen aus­ein­an­der­set­zen; das Gut­ach­ten gewinnt dadurch an Überzeugungskraft. (…)

Jedes Gut­ach­ten endet mit einer Schluss­fol­ge­rung, die das Ergeb­nis vor­aus­ge­gan­ge­ner Unter­su­chung ist und die Ant­wort auf die Beweis­fra­ge enthält. 

Zum Beweis durch Augen­schein (S. 42):

Augen­schein ist unmit­tel­ba­re Sin­nes­wahr­neh­mung des Gerichts, um sich von der Exis­tenz von etwas zu über­zeu­gen. Das Wort „Augen“schein darf dabei nicht irre­lei­ten. Es ist belang­los, ob die Beweis­auf­nah­me durch opti­sche Ein­drü­cke oder durch ande­re Sin­ne (Geruch, Gefühl, Geschmack, Gehör) ver­mit­telt wird. Kor­rek­ter wäre es des­halb, von einem „Wahr­neh­mungs­be­weis“ zu sprechen.

Zum Zeu­gen­be­weis (S. 43):

Der Beweis durch Zeu­gen­aus­sa­gen ist der in der Pra­xis häu­figs­te Beweis, aller­dings auch der unzu­ver­läs­sigs­te. Der Laie ahnt nicht, wel­chen Feh­ler­quel­len Wahr­neh­mung, Erin­ne­rung und Wie­der­ga­be eines Gesche­hens aus­ge­setzt sind. Es gibt – das ist expe­ri­men­tell nach­ge­wie­sen – kei­ne zuver­läs­si­ge Zeugenaussage. 

Zum Urkun­den­be­weis (S. 44):

Was einer geschrie­ben oder unter­schrie­ben hat, räumt er so leicht nicht wie­der aus. Des­halb ist der Urkun­den­be­weis neben dem Beweis durch Ein­nah­me eines Augen­scheins der sichers­te, den wir haben.

Defi­ni­tio­nen zu Zeu­gen und Sach­ver­stän­di­gen (S. 48):

Zeu­ge ist jemand, der über eige­ne tat­säch­li­che Wahr­neh­mun­gen berich­tet. Sach­ver­stän­di­ger Zeu­ge ist er, wenn er die­se Wahr­neh­mun­gen kraft beson­de­rer Sach­kun­de gemacht hat. Sach­ver­stän­di­ger und Zeu­ge ist er, wenn er aus sei­nen sach­kun­di­gen Wahr­neh­mun­gen auch fach­män­ni­sche Schlüs­se zieht und die­se bei sei­ner Ver­neh­mung dar­legt. Nur Sach­ver­stän­di­ger ist er, wenn er ledig­lich kraft sei­ner Sach­kun­de ver­nom­men wird.

Zum Inhalt des Gut­ach­tens (S. 76):

In der Dik­ti­on ist das Gut­ach­ten neu­tral zu hal­ten. Alle Schär­fen sind zu ver­mei­den. Selbst wenn der Sach­ver­stän­di­ge berech­tig­ter­wei­se über das Ver­hal­ten einer Par­tei vor oder im Ver­fah­ren empört ist, soll­te er das im Gut­ach­ten nicht durch­bli­cken las­sen. Er soll kei­ne Wert­ur­tei­le in sei­ne Stel­lung­nah­me mit­ein­flie­ßen las­sen, sofern die­se Wert­ur­tei­le nicht sach­be­dingt und inso­weit gut­acht­li­che Äuße­run­gen sind.

—

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter