Definitionen aus Technik und Recht II

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Ein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ter Sach­ver­stän­di­ger ist bestrebt, sein fach­spe­zi­fi­sches Wis­sen aktu­ell zu hal­ten. Er tut aber gut dar­an, eben­so in sei­nem funk­ti­ons­be­zo­ge­nen Wis­sen sat­tel­fest zu blei­ben. Damit sind jene Kennt­nis­se gemeint, deren Vor­han­den­sein für ein rei­bungs­lo­ses „hand­werk­li­ches“ Wir­ken des Gut­ach­ters uner­läss­lich sind. Die eben den Fach­mann zum Sach­ver­stän­di­gen machen. Auch die­se Kennt­nis­se soll­ten regel­mä­ßig auf­ge­frischt wer­den, zum Bei­spiel durch einen Blick in die Fach­li­te­ra­tur. Heu­te wol­len wir uns dazu wie­der eini­ge bemer­kens­wer­te Aus­füh­run­gen ansehen.

Claus G. Cors war Leh­ren­der im Haus der Tech­nik in Essen, damals ein Außen­in­sti­tut der RWTH Aachen, Deutsch­land. Er war dort Lei­ter des Semi­nars „Sach­ver­stän­di­ger – wie wer­de ich das?“ und ist in logi­scher Kon­se­quemz Autor des umfas­sen­den Sach­buchs „Hand­buch Sach­ver­stän­di­gen­we­sen“ vom Vul­kan Ver­lag Essen, aus des­sen 4. Auf­la­ge nach­ste­hend zitiert wird. Sei­nem fach­li­chen Hin­ter­grund ent­spre­chend zie­len die Aus­sa­gen von Cors in ers­ter Linie auf Sach­ver­stän­di­ge aus tech­ni­schen Fach­be­rei­chen, sind nicht­de­sto­trotz für alle ande­ren Gebie­te von Interesse.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Inhalt der Zita­te einem Sach­ver­stän­di­gen zumin­dest grob und unbe­wusst geläu­fig ist. Den­noch ist die gedank­li­che Beschäf­ti­gung mit den Zita­ten erhel­lend, hilf­reich und damit loh­nend, weil dadurch der eige­ne Wis­sens­schatz um wich­ti­ge Fak­ten erwei­tert wird und Zusam­men­hän­ge ver­tieft bewusst gemacht wer­den können.

Die Zita­te sind wie­der­um kur­siv wie­der­ge­ge­ben, Sei­ten­an­ga­ben sind in Klam­mern gesetzt.

Zu Wesen und Tätig­keit der Sach­ver­stän­di­gen all­ge­mein (S. 12):

Das Sach­ver­stän­di­gen­we­sen ist kei­nem Zeit­geist unter­wor­fen. Es dient allein der Sache. Das wich­tigs­te am Sach­ver­stän­di­gen­we­sen ist auch nicht der Sach­ver­stän­di­ge. Das wich­tigs­te sind die Sor­gen der Ver­brau­cher und der Rat- und Recht­su­chen­den. Hier­bei geht es nicht um die Per­son, son­dern um deren Anlie­gen, also um die Sache. Des­halb: Sachverständiger.

Der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit ver­wandt ist die Inge­nieur­leis­tung. Funk­ti­ons­fä­hig­keit und Stand­si­cher­heit haben kei­ne Alter­na­ti­ve. Sie sind von Grund auf ehr­lich und an der Auf­ga­be ori­en­tiert. Der Inge­nieur hat von sei­ner Aus­bil­dung her gelernt, mit tech­ni­schen und sach­li­chen Mit­teln nach brauch­ba­ren Lösun­gen zu suchen. Neben das tech­ni­sche Fach­wis­sen muss dann das Wis­sen um Rechts­zu­sam­men­hän­ge tre­ten. Das glei­che gilt sinn­ge­mäß für die Ange­hö­ri­gen ande­rer Fachgebiete.

Um Sach­ver­stän­di­ger zu sein, braucht es einen Ent­wick­lungs­pro­zess von Fach­wis­sen über den Sach­ver­stand zur Sach­kun­de (S. 76):

Nach erfolg­rei­chem Stu­di­um darf bei ent­spre­chen­der All­ge­mein­bil­dung ein grund­le­gen­des Fach­wis­sen vor­aus­ge­setzt wer­den. In Ver­bin­dung mit sach­ver­stän­di­gen Auf­ga­ben aus der Pra­xis kann sich das Ver­ständ­nis von Zusam­men­hän­gen als Sach­ver­stand ent­wi­ckeln. Die Sach­kun­de tritt ein, wenn Wis­sen aus Theo­rie und Pra­xis ver­knüpft sind und als Berufs- und Lebens­er­fah­rung wei­ter­ge­ge­ben wer­den können.

Zu den Gren­zen der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit (S. 84):

Zwei Belan­ge bewir­ken die Gren­zen der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit. Fach­lich sind dies der Rah­men des eige­nen Fach­wis­sens und das Tabu der Beur­tei­lung von Rechtsfragen.

Zu Inhalt und Form eines Gut­ach­tens (S. 87):

Der Inhalt des Gut­ach­tens ori­en­tiert sich an der Auf­ga­be. Ein geglie­der­tes Gut­ach­ten ent­hält einen beschrei­ben­den Teil, einen berech­nen­den Teil, einen bewer­ten­den Teil und ggf. einen begrün­den­den Teil.

Zur Auf­ga­be eines Gut­ach­tens (S. 92):

Ein Gut­ach­ten ist nie Selbst­zweck. Es dient immer der Lösung einer Aufgabe. 

Gut­ach­ten sol­len nicht neue Pro­ble­me schaf­fen, son­dern zu Lösun­gen füh­ren, die auch die Mit­wir­kung des Sach­ver­stän­di­gen bei der Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten miteinschließen.

Zum The­ma fal­sche Gut­ach­ten (S. 111):

Bereits 1970 wies der Straf­rechts­leh­rer Karl Peters in dem auf­se­hen erre­gen­den Werk „Feh­ler­quel­len im Straf­pro­zess“ auf das Pro­blem von Fehl­ur­tei­len auf­grund fal­scher Gut­ach­ten hin. Der Wis­sen­schaft­ler hat­te über 1000 Pro­zess­ak­ten aus Wie­der­auf­nah­me-Ver­fah­ren unter­sucht, in dem Gut­ach­ten ent­hal­ten waren. Danach mach­ten die Gut­ach­ter im Wesent­li­chen fol­gen­de Fehler:

-        Ver­de­cken von man­geln­dem Fachwissen.

-        Miss­ver­ste­hen des eige­nen Auf­tra­ges oder Über­schrei­tung der eige­nen Rol­le als Gutachter.

-        Unter­las­sung von wei­te­ren not­wen­di­gen Feststellungen.

-        Vor­ei­li­ge, unrich­ti­ge Schlüs­se, Dar­stel­lung von Annah­men als Tatsachen.

Zum Ver­hal­ten des Sach­ver­stän­di­gen in der Gerichts­ver­hand­lung (S. 117):

…soll­te sich der Sach­ver­stän­di­ge so inten­siv vor­be­rei­ten, dass er alle Zusam­men­hän­ge so ver­in­ner­licht, wie ein guter Kell­ner meh­re­re Bestel­lun­gen von ver­schie­de­nen Tischen im Kopf auf­nimmt, behält und feh­ler­frei an die Küche wei­ter­gibt. Der Sach­ver­stän­di­ge kann sich auch ein schrift­li­ches Kon­zept erstel­len. Bei der Ver­neh­mung aber öff­net er sei­nen Kof­fer mit den Noti­zen zunächst nicht. Er ist sich aus gutem Grund sicher über das abver­lang­te Wis­sen und sei­ne Zusam­men­hän­ge aus dem Gutachten. 

Mit die­sem eige­nen Gefühl der in sich ruhen­den Sicher­heit signa­li­siert der Sach­ver­stän­di­ge – „ich weiß Bescheid“. Das ist eine gute Aus­gangs­ba­sis für die Verhandlung.

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