Definitionen aus Technik und Recht

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Ein Pro­zess ist für den Juris­ten ein Ver­fah­ren vor Gericht, für den Tech­ni­ker aber ein Ablauf in einer Pla­nung oder in einer Pro­duk­ti­on von Gütern. Ein und das­sel­be Wort hat in der Tech­nik- oder Rechts­sphä­re völ­lig unter­schied­li­che Bedeu­tun­gen. Nun eint in mei­nen Augen Tech­ni­ker und Juris­ten die Freu­de an exak­ten Begriffs­be­stim­mun­gen. Denn die wie­der­um sind Vor­aus­set­zung für ver­ständ­li­che, nach­voll­zieh­ba­re und schlüs­si­ge Argu­men­ta­ti­on. Was schon inner­halb von Berufs­grup­pen gefor­dert ist, wird uner­läss­lich in der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Tech­nik und Recht, zwi­schen tech­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen und Juristen.

Wir wol­len mit eini­gen Begrif­fen begin­nen, deren Bedeu­tun­gen dem Ver­ständ­nis der juris­ti­schen Sei­te ent­stam­men. Ihre Kennt­nis ist für alle wich­tig, die mit Gut­ach­ten und Gut­ach­tern zu tun haben. Aus­gangs­punkt dafür ist die für jeden Sach­ver­stän­di­gen emp­feh­lens­wer­te Publi­ka­ti­on „Sach­ver­stän­di­ge und ihre Gut­ach­ten – Hand­buch für die Pra­xis“ von Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, erschie­nen bei Manz, Wien, in die­sem Fall Aus­ga­be 2012. Alle genann­ten Autoren sind oder waren als Rich­ter tätig, die drei ers­ten außer­dem lang­jäh­ri­ge Mit­glie­der der Prä­si­di­en von Lan­des­ge­rich­ten oder Handelsgericht.

Die nach­ste­hen­den dem Buch ent­nom­me­nen Begriffs­be­schrei­bun­gen ent­hal­ten nicht nur pure Defi­ni­tio­nen, son­dern auch Klar­stel­lun­gen, Abgren­zun­gen, Erläu­te­run­gen und Kom­men­ta­re, die beach­tet wer­den müs­sen. Begon­nen sei mit einer wich­ti­gen Unter­schei­dung (Zita­te kur­siv, der zuge­hö­ri­ge Autor und die Sei­ten­re­fe­renz sind eben­so ange­ge­ben), dann folgt ein Kun­ter­bunt an nicht nur für Sach­ver­stän­di­ge erhel­len­den Aussagen:

Zur Unter­schei­dung der Tätig­keit eines Sach­ver­stän­di­gen als Bera­ter und Gut­ach­ter (Kram­mer, 1f):

Einer­seits kann die Sach­kun­de für die Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers wah­ren­de Bera­tungs­tä­tig­keit genutzt wer­den, bei der das Fach­wis­sen ein­sei­tig für die Anlie­gen der einen Sei­te genützt wird und die Argu­men­te für den Stand­punkt des Auf­trag­ge­bers her­aus­ge­ar­bei­tet werden. […]

Bera­ter sind nicht unab­hän­gig, son­dern zur Loya­li­tät ihrem Auf­trag­ge­ber gegen­über ver­pflich­tet, sie arbei­ten Inter­es­sen wah­rend. Das Ergeb­nis ihrer Tätig­keit soll­te stets als „Bera­tung“, nicht aber als Gut­ach­ten bezeich­net werden. 

Anmer­kung: Ergeb­nis der Bera­tungs­tä­tig­keit kann z. B. ein Bera­tungs­be­richt sein.

Auf der ande­ren Sei­te steht die Gut­ach­ter­ar­beit, bei der die von den Auf­trag­ge­bern gestell­ten Sach­ver­halts­fra­gen mit hoher Sach­kun­de von einer strik­ten Objek­ti­vi­tät und Unpar­tei­lich­keit ver­pflich­te­ten Per­son, somit ohne jede Inter­es­sens­wah­rung, beant­wor­tet werden.

Zwei Defi­ni­tio­nen der Sach­ver­stän­di­gen (Kram­mer, S. 3 und Tanc­zos, S. 55):

Sach­ver­stän­di­ge sind Per­so­nen, die wegen ihrer beson­de­ren Sach­kun­de dem Gericht (und der Staats­an­walt­schaft) oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de die Kennt­nis von Erfah­rungs­sät­zen ihres Wis­sens­ge­bie­tes ver­schaf­fen und/oder strei­ter­heb­li­che Tat­sa­chen ermit­teln und/oder dar­aus Schluss­fol­ge­run­gen ziehen.

Sach­ver­stän­di­ger ist gemäß § 125 Z 1 StPO eine Per­son, die auf­grund beson­de­ren Fach­wis­sens in der Lage ist, beweis­erheb­li­che Tat­sa­chen fest­zu­stel­len (Befund­auf­nah­me) oder aus die­sen rechts­re­le­van­te Schlüs­se zu zie­hen und sie zu begrün­den (Gut­ach­ten­s­er­stat­tung).

Kei­ne Defi­ni­ti­on, aber eine gute Anlei­tung zu Ein­fach­heit und Klar­heit (Tanc­zos, S. 54) sowie Rich­tig­keit (Tanc­zos, S. 108):

Rich­ter, Rechts­an­wäl­te und Sach­ver­stän­di­ge müs­sen daher zur Auf­recht­erhal­tung der Streit­kul­tur im Rechts­streit jene spe­zi­el­le Ver­ant­wor­tung wahr­neh­men, die Karl Pop­per (…) jedem Intel­lek­tu­el­len abver­langt: Er hat das Pri­vi­leg, zu stu­die­ren. Im Gegen­zug schul­det er es sei­nen Mit­men­schen, die Ergeb­nis­se sei­nes Stu­di­ums in der ein­fachs­ten, klars­ten und beschei­dens­ten Form dar­zu­stel­len. Wer es nicht ein­fach und klar sagen kann, der soll schwei­gen und wei­ter­ar­bei­ten, bis er es klar sagen kann.

Da ein Gut­ach­ten das Ergeb­nis mensch­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on und nicht der Wider­schein einer objek­ti­ven Wahr­heit ist, zählt nur die beim Adres­sa­ten ver­ständ­lich ankom­men­de Bot­schaft. Ein Gut­ach­ten ist daher auch dann falsch, wenn es zwar objek­tiv rich­tig, aber so un- oder miss­ver­ständ­lich for­mu­liert ist, dass es ein red­li­cher Adres­sat nur falsch ver­ste­hen kann. 

Und noch etwas zur Wich­tig­keit guter Kom­mu­ni­ka­ti­on (Tanc­zos, S. 124):

In einer plu­ra­lis­ti­schen und rela­ti­vis­ti­schen Gesell­schaft, die nur sub­jek­ti­ve Wahr­hei­ten und Lehr­mei­nun­gen kennt und die auch Gerichts­ur­tei­le nur als vor­läu­fi­ge Zwi­schen­er­geb­nis­se akzep­tiert, legi­ti­miert sich ein Gut­ach­ter nicht durch die Wahr­heit sei­ner The­sen, son­dern durch das Niveau sei­ner Kommunikation.

Zur Ver­ständ­lich­keit eines Gut­ach­tens, des­sen Nach­voll­zieh­bar­keit und Nach­prüf­bar­keit (Tanc­zos, S. 72):

Nach­voll­zieh­bar ist ein Gut­ach­ten, wenn ein Laie die Ent­wick­lung der Gedan­ken des Sach­ver­stän­di­gen im Gut­ach­ten ver­ste­hen und zuord­nen kann. Nach­prüf­bar ist es, wenn ein Fach­mann den Inhalt und die Ansät­ze bis ins Detail über­prü­fen kann. 

Was sind Urkun­den? (Tanc­zos, S. 73)

Urkun­den im Sin­ne der ZPO sind Schrift­stü­cke mit Auf­zeich­nun­gen von Gedan­ken in mensch­li­cher Schrift, die Tat­sa­chen fest­hal­ten (…) und nach den Regeln der §§ 292 bis 319 ZPO als Beweis­mit­tel in den Pro­zess ein­ge­führt werden. 

Die Erstel­lung eines Pri­vat­gut­ach­tens erfolgt auf Grund­la­ge eines Ver­trags (Schmidt, S. 91):

Unter einem Ver­trag ver­steht man eine durch Wil­lens­er­klä­run­gen geschlos­se­ne Ver­ein­ba­rung, die recht­lich ver­bind­li­che Regeln enthält.

Was sind Leis­tungs­stö­run­gen? (Schmidt, S. 94f)

Leis­tungs­stö­run­gen sind Feh­ler in der Abwick­lung eines gül­tig zustan­de gekom­me­nen Vertrages.

Anmer­kung: Es gibt die drei For­men Unmög­lich­keit (der Leis­tungs­er­brin­gung), Ver­zug oder Gewährleistung.

Was ist Gewähr­leis­tung? (Schmidt, S. 96)

Unter Gewähr­leis­tung ver­steht man die Ver­pflich­tung, für Män­gel der eige­nen Leis­tung einzustehen.

Was ist Scha­den­er­satz? (Schmidt, S. 98)

Unter Scha­den­er­satz ver­steht man den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Aus­gleich erlit­te­ner Nach­tei­le des Geschä­dig­ten durch den Schädiger.

Abschlie­ßend noch ein Argu­ment für die gute Hono­rie­rung von Sach­ver­stän­di­gen (Krammer/Schmidt, S. 128f):

Die unter­schied­lich hohe Ent­loh­nung von Sach­ver­stän­di­gen für die­sel­be Arbeit im außer­ge­richt­li­chen Erwerbs­le­ben – auf dem Markt des Fach­wis­sens – ist eben ein Aus­druck einer dif­fe­ren­zier­ten fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on von Gut­ach­tern, die auch für die Ent­loh­nung der gericht­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit über­nom­men wer­den soll. Will man den Gerich­ten die bes­ten Fach­leu­te zur Ver­fü­gung stel­len, dann muss ihnen auch die ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spre­chen­de Hono­rie­rung gebo­ten werden.

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