Definitionen aus Technik und Recht V

TR

Das Durch­fors­ten von Fach­li­te­ra­tur auf neue Erkennt­nis­se zur Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit mag für vie­le Kol­le­gen unnö­tig müh­sam oder gar sinn­los erschei­nen. Viel lie­ber stür­zen sie sich in die Pra­xis und betrei­ben Ler­nen durch Tun. Dage­gen ist nichts ein­zu­wen­den. Man­che ande­re wie­der­um gehen so wie ich ger­ne etwas tie­fer und zap­fen alle ver­füg­ba­ren Wis­sens­quel­len an. Damit lässt sich das eige­ne Bild von Begrif­fen oder Sach­ver­hal­ten den Dar­stel­lun­gen von Autoren gegen­über­stel­len, die eben­falls Erfah­rung als Sach­ver­stän­di­ge haben. Aus dem Ver­gleich kann man ler­nen und neue Erkennt­nis­se gewinnen.

Der Sinn hin­ter all der Beschäf­ti­gung mit einer brei­ten Palet­te von Fach­li­te­ra­tur liegt aber nicht in der unnö­ti­gen Anhäu­fung von Wis­sen. Die Aus­ein­an­der­set­zung mit ande­ren Sicht­wei­sen führt viel­mehr zu Kor­rek­tur und Ver­tie­fung, damit letzt­lich zu einer Anrei­che­rung der eige­nen Vor­stel­lungs­welt. Die gewon­ne­nen Ein­sich­ten brin­gen Leben, Far­ben und Schat­tie­run­gen in die Spiel­wie­se des Den­kens. Die gewinnt nicht nur an Aus­deh­nung, son­dern kann sich in neue Dimen­sio­nen erwei­tern. Dies alles auf der Grund­la­ge eines in meh­re­ren Jahr­zehn­ten erwor­be­nen Erfahrungsschatzes.

Was ist der Anstoß für all die­se – fast phi­lo­so­phi­schen – Über­le­gun­gen? Die Ant­wort ist sim­pel: Ers­tens ein­mal eine wis­sen­schaft­li­che Neu­gier an allem, was im wei­te­ren Sinn mit Exper­ten­tum zu tun hat. Und zwei­tens die Freu­de dar­an, erwor­be­ne Ein­sich­ten an Kol­le­gen – ins­be­son­de­re an jün­ge­re – wei­ter­zu­ge­ben. Das mit dem Ziel, ihnen jene Hil­fe und Unter­stüt­zung zu geben, die ich selbst als Neu­ling ger­ne von älte­ren und erfah­re­nen – um kor­rekt zu sein: wei­se­ren – Kol­le­gen ent­ge­gen­ge­nom­men habe, die mich damit vor man­cher Unbill bewahrt haben.

Der Unter­schied zwi­schen Wis­sen und Weis­heit liegt ja bekannt­lich dar­in, dass man mit Wis­sen aus jenen unan­ge­neh­men Situa­tio­nen her­aus­kom­men kann, in die man mit Weis­heit gar nie gekom­men wäre … Aber Schluss jetzt mit die­sen Über­le­gun­gen. Wir wol­len uns heu­te mit den per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen beschäf­ti­gen, die ein Sach­ver­stän­di­ger für dei­ne Tätig­keit mit­brin­gen muss. Dazu sei­en drei Zita­te wie­der­ge­ge­ben aus dem Buch „Der Sach­ver­stän­di­ge des Hand­werks“ von Rein­hold Haas, erschie­nen im Ver­lag Gent­ner im Jah­re 1997. Rein­hold Haas war selbst vie­le Jah­re Sach­ver­stän­di­ger und Geschäfts­füh­rer einer Hand­werks­kam­mer. Die Zita­te sind in kur­siv, Sei­ten­ver­wei­se in Klammern:

Zu den per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Tätig­keit als Sach­ver­stän­di­ger sagt er (S. 25f):

Unge­ach­tet der Bestel­lungs­vor­aus­set­zun­gen wird all­ge­mein von einem guten Sach­ver­stän­di­gen fol­gen­des zu for­dern sein:

-      die Bereit­schaft, sich in bestehen­de, durch Drit­te geschaf­fe­ne Situa­tio­nen hin­ein­zu­den­ken und sich mit den vor­han­de­nen Gege­ben­hei­ten in logi­scher Rei­hen­fol­ge kri­tisch auseinanderzusetzen;

-      die Fähig­keit, das theo­re­ti­sche Fach­wis­sen in einem kon­kre­ten Fall prak­tisch anzu­wen­den und aus­zu­wer­ten, zum Bei­spiel bei der zeit­li­chen Ein­ord­nung und beim gedank­li­chen Nach­voll­zie­hen eines Geschehensablaufes;

-      die Gabe, in rich­ti­ger Rei­hen­fol­ge Fest­stel­lun­gen, gut­acht­li­che Wer­tun­gen und Schluss­fol­ge­run­gen schrift­lich in einer Spra­che zu for­mu­lie­ren, die von allen Betei­lig­ten ver­stan­den wird. Wer sich beim Durch­le­sen eines Gut­ach­tens immer wie­der fra­gen muss, was der Sach­ver­stän­di­ge wohl gemeint hat und zum Aus­druck brin­gen woll­te, wird gera­de die­se Gabe zu schät­zen wissen;

-      die sta­bi­le Gesund­heit, ohne die die kör­per­li­che und see­li­sche Belas­tung nicht durch­zu­hal­ten ist, die mit der Vor­be­rei­tung eines Gut­ach­tens, des­sen Aus­ar­bei­tung und dem Auf­tre­ten vor den Par­tei­en und vor Gericht ver­bun­den ist;

-      die Frei­heit von star­ken Bin­dun­gen in der beruf­li­chen Sphä­re und von wirt­schaft­li­chen Abhängigkeiten; 

-      die Aus­stat­tung mit der für einen Sach­ver­stän­di­gen not­wen­di­gen Aus­rüs­tung, zum Bei­spiel mit Mess- und Prüf­ge­rä­ten, Werk­zeug, Foto­ap­pa­rat, etc., ohne deren Ein­satz sich je nach Lage des Falls kei­ne fun­dier­ten Fest­stel­lun­gen und Schluss­fol­ge­run­gen tref­fen las­sen, und

-      der Zugang zu ein­schlä­gi­gen Fach­bü­chern, Fach­zeit­schrif­ten und tech­ni­schen Regel­wer­ken, die eine siche­re Unter­rich­tung über die theo­re­ti­schen Grund­la­gen und den neu­en Stand auf dem Sach­ge­biet zulas­sen, für das der Sach­ver­stän­di­ge bestellt und ver­ei­digt ist.

Des Wei­te­ren ver­weist er betref­fend die per­sön­li­che Eig­nung auf die Sicht eines deut­schen Gerichts (S. 39):

Das OVG Müns­ter hat ein­mal die per­sön­li­che Eig­nung zum Sach­ver­stän­di­gen zutref­fend wie folgt charakterisiert:

„Von ihm sind Zurück­hal­tung und Beson­nen­heit zu erwar­ten, selbst wenn er wegen des Ergeb­nis­ses sei­nes Gut­ach­tens unsach­lich ange­grif­fen wird. Bei sach­li­cher Kri­tik und Nach­fra­gen, muss der Sach­ver­stän­di­ge hier­auf sach­lich ein­ge­hen kön­nen. Selbst­er­kennt­nis und Kri­tik gegen­über der eige­nen Per­son, sowie Ein­sicht in die Gren­zen der eige­nen Sach­kun­de sind eben­so erfor­der­lich wie Skep­sis gegen­über den eige­nen Ergeb­nis­sen. Unver­ein­bar mit der Stel­lung des Sach­ver­stän­di­gen sind: Über­heb­lich­keit, Bes­ser­wis­se­rei und stu­res Fest­hal­ten an den eige­nen Auffassungen.“

Der Pole­mi­ker, Recht­ha­ber und Streit­süch­ti­ge ist eben­so wenig zum öffent­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen geeig­net wie der Eigen­bröt­ler oder der sich in Ein­zel­hei­ten ver­lie­ren­de Tüftler.

Schließ­lich meint er zum not­wen­di­gen Umfang an Sach­kun­de (S. 41):

Ver­langt wird daher grund­sätz­lich eine über­durch­schnitt­li­che Sach­kun­de. Nur dann ist ein öffent­lich bestell­ter und ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger in der Lage, die Leis­tun­gen von Berufs­kol­le­gen objek­tiv und sach­ge­recht zu begut­ach­ten und die Betrof­fe­nen von dem Ergeb­nis sei­ner Begut­ach­tung auch zu überzeugen.

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