Einen Gerichtsauftrag auf richtige Art ablehnen

Adler

Vom Gericht flat­tert ein Auf­trag ein. Der Sach­ver­stän­di­ge sieht ihn durch, hat aber auf­grund der damit ver­bun­de­nen Anfor­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen bald den Ein­druck, dass er nicht der Rich­ti­ge dafür ist und dass er die Sache nicht guten Gewis­sens über­neh­men kann. Fach­lich wäre er dazu zwar in der Lage, aller­dings sind die zeit­li­chen und ört­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für ihn alles ande­re als ide­al. Er ist sich aber bewusst, dass er mit der Ein­tra­gung in die Lis­te der Gerichts­sach­ver­stän­di­gen auch eine Ver­pflich­tung über­nom­men hat. Wie soll er sich in die­ser Situa­ti­on verhalten?

Mitt­ler­wei­le ist ihm klar gewor­den, dass er den Auf­trag ableh­nen wird müs­sen. Zu viel spricht dage­gen. Da ist zum einen die ört­li­che Ent­fer­nung vom Ort, an dem die Befund­auf­nah­men statt­fin­den sol­len, der Weg hin und retour erfor­dert schon eine Tages­rei­se. Auch der Stand­ort des Gerichts liegt eini­ge hun­dert Kilo­me­ter ent­fernt. Zum zwei­ten ist die Sache selbst sehr kom­plex und die Befund­auf­nah­men wer­den meh­re­re Ter­mi­ne erfor­dern. Das alles lässt sich nicht sehr gut mit den lau­fen­den beruf­li­chen und pri­va­ten Ver­pflich­tun­gen in Ein­klang brin­gen, die er sonst noch hat.

Wie geht der Sach­ver­stän­di­ge jetzt rich­tig vor?

Dem Sach­ver­stän­di­gen ist klar, dass er sich mit dem Gericht in Ver­bin­dung set­zen soll, wenn inhalt­li­che, zeit­li­che oder mate­ri­el­le Hin­der­nis­se gegen eine Über­nah­me des Begut­ach­tungs­auf­trags spre­chen. Hier lie­gen neben der gro­ßen Distanz zu den vor­aus­sicht­li­chen Ein­satz­or­ten aber auch noch beruf­li­che und pri­va­te Grün­de vor. Je mehr er dar­über nach­denkt, des­to fes­ter wird er in sei­ner Über­zeu­gung, dass die Ableh­nung die ein­zig rich­ti­ge Reak­ti­on sein muss. Er über­legt sich aber auch noch, ob er einen Fach­kol­le­gen hat, der sei­nen Auf­trag über­neh­men könn­te und hat auch gleich einen bestimm­ten im Auge.

Kon­takt­auf­nah­me mit dem Gericht

Den Kol­le­gen kon­tak­tiert er dar­auf­hin und schil­dert ihm die Sach­la­ge. Der wie­der­um fragt genau nach und bekun­det dann recht rasch sei­ne prin­zi­pi­el­le Bereit­schaft, den für ihn inter­es­san­ten und auch genau ins Fach­ge­biet pas­sen­den Fall zu über­neh­men. Aller­dings wol­le er sich der Voll­stän­dig­keit hal­ber vor­her noch den Akt kurz durch­schau­en. Der Sach­ver­stän­di­ge nimmt dar­auf mit dem Gericht Kon­takt auf. Er tele­fo­niert mit der zustän­di­gen Rich­te­rin, weist auf die Hin­der­nis­se hin, die ihm ent­ge­gen­ste­hen, erwähnt aber auch, dass er einen Ersatz im Auge hät­te und sich schrift­lich mel­den werde.

Freund­li­che Übernahme

Nach­dem das Gericht nun grund­sätz­lich Bescheid weiß, dass der Sach­ver­stän­di­ge den Auf­trag ableh­nen wird, trifft sich die­ser mit sei­nem jün­ge­ren „Ersatz-Kol­le­gen“. Der sieht sich die Sache näher durch, nimmt auch eini­ge fach­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Rat­schlä­ge sei­nes Kol­le­gen an und sagt schließ­lich defi­ni­tiv zu. Erfreu­li­cher­wei­se spielt für den Kol­le­gen die Ent­fer­nung kei­ne Rol­le. Er kennt sogar die Rich­te­rin aus einem ande­ren Ver­fah­ren und freut sich schon auf die für ihn span­nen­de Auf­ga­be. Man geht bei­der­seits zufrie­den aus­ein­an­der, schließ­lich wur­de mit dem Gespräch bei­den Sach­ver­stän­di­gen geholfen.

Mit einer Emp­feh­lung helfen

Im nächs­ten Schritt for­mu­liert der Sach­ver­stän­di­ge ein net­tes Schrei­ben an das Gericht. Dar­in bezieht er sich auf das tele­fo­ni­sche Vor­ge­spräch mit der Rich­te­rin, gibt noch­mals sei­ne Ableh­nung des Auf­trags bekannt und begrün­det die­se sehr deut­lich und schlüs­sig. Dann gibt er die Bereit­schaft des Kol­le­gen bekannt, den Fall zu über­neh­men und teilt des­sen Kon­takt­da­ten mit. Dabei ver­gisst er nicht, auf die fach­li­chen und auch per­sön­li­chen Qua­li­tä­ten sowie auf die ein­schlä­gi­ge Erfah­rung des jun­gen Kol­le­gen hin­zu­wei­sen. Zugleich sen­det er den Gerichts­akt mit glei­cher Post an das Gericht retour.

Rich­tig handeln

Es ist in die­sem Zusam­men­hang wich­tig und rich­tig, den Akt an das Gericht zurück­zu­sen­den und ihn nicht gleich dem Kol­le­gen zu über­las­sen, auch wenn sich das logisch und logis­tisch anbie­ten wür­de. Denn für die Ertei­lung des Auf­trags an den Kol­le­gen ist ein neu­er Beschluss des Gerichts erfor­der­lich und dazu wird natür­lich auch der Gerichts­akt benö­tigt. Für das Gericht wird die Sache dadurch sehr ein­fach, denn es braucht nicht selbst zu suchen, son­dern hat nur den Emp­feh­lun­gen des Sach­ver­stän­di­gen zu fol­gen, dem es ohne­hin zuvor schon sein Ver­trau­en geschenkt hatte.

Schö­ner Abschluss

Der Sach­vers­stän­di­ge hat zwar dem Gericht sei­ne Absa­ge mit­ge­teilt, ist aber in all­dem sei­ner Rol­le als Hel­fer des Gerichts gerecht gewor­den. Im kon­kre­ten Fall wird das offen­sicht­lich, als sich bald dar­auf die Rich­te­rin beim Sach­ver­stän­di­gen tele­fo­nisch mel­det und sich herz­lich für die Hil­fe bedankt. Sie ver­gisst auch nicht, dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es sel­ten vor­kommt, dass Sach­ver­stän­di­ge ande­re Kol­le­gen emp­feh­len und noch dazu deren Kom­pe­ten­zen her­aus­strei­chen. Das gibt zu den­ken. Eigent­lich scha­de, denn so wie die Sache gelau­fen ist, hat jeder sei­nen Vor­teil und jeder freut sich. Ist doch schön, oder nicht?

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