Aus der SV-Praxis: Fact-Finding im Nachtlokal

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Der lan­ge andau­ern­de Streit zwi­schen einem Instal­la­teur und einem Lokal­be­trei­ber wegen unge­recht­fer­tigt hoch emp­fun­de­ner Kos­ten war vor dem Zivil­ge­richt gelan­det. Der Instal­la­teur hat­te geklagt. Gegen­stand der Aus­ein­an­der­set­zung waren Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten in einem seit län­ge­rer Zeit brach­lie­gen­den bie­de­ren Land­gast­hof, der einer instal­la­ti­ons­tech­nisch unter­stütz­ten bau­k­os­me­ti­schen Umwand­lung in eine eher zwie­lich­ti­ge Nacht­bar mit Bor­dell­be­trieb unter­zo­gen wor­den war. Die Rich­te­rin hat­te dazu im Gut­ach­tens­auf­trag aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass dem Gericht die Dar­stel­lun­gen des Instal­la­teurs glaub­wür­dig erschienen.

In der Sache ging es dar­um, dass der Lokal­be­trei­ber die Rech­nungs­le­gung des Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­mens nicht nach­voll­zie­hen konn­te und des­halb die Bezah­lung eines Teil­be­trags ver­wei­ger­te. Plä­ne oder wenigs­tens Skiz­zen über die Arbei­ten an Hei­zungs- und Sani­tär­an­la­gen exis­tier­ten nicht. Detail­lier­te Arbeits­schei­ne wur­den nicht vor­ge­legt, Lie­fer­schei­ne waren zwar vor­han­den, jedoch war aus die­sen kei­ne Zuord­nung der ange­führ­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen mög­lich. Aber zur Fest­stel­lung des­sen, was dort über­haupt von stat­ten gegan­gen war, war ohne­hin eine ört­li­che Befund­auf­nah­me notwendig.

Orts­ter­min

Mit dem Begriff Nacht­lo­kal wür­de man – beson­ders wenn man der männ­li­chen Hälf­te der Bevöl­ke­rung ange­hört – einen sinn­lich auf­rei­zen­den Ort asso­zi­ie­ren. Tat­säch­lich fand sich das Objekt man­cher Begier­de in einer länd­li­chen Gegend, für die die Bezeich­nung trost­los noch eine beschö­ni­gen­de Umschrei­bung dar­ge­stellt hät­te. Wahr­schein­lich war das Lokal eben aus die­sem Grund als eine Art Bei­trag zur regio­na­len Bele­bung eta­bliert wor­den. Aller­dings ver­moch­te der äuße­re Ein­druck des Lokals den eines ehe­ma­li­gen Wirts­hau­ses nicht zu ver­drän­gen. Land­gast­hof bleibt Landgasthof.

Dring­li­che Absenzen

Der Beklag­ten­ver­tre­ter erschien ver­spä­tet. Sei­nen vom ker­ni­gen Dia­lekt einer gebir­gi­gen Lan­des­re­gi­on beglei­te­ten Aus­füh­run­gen war zu ent­neh­men, dass der beklag­te Lokal­be­trei­ber lei­der ver­hin­dert sei. Der sit­ze zur­zeit im Lan­des­ge­richt für Straf­sa­chen ein und es sei ihm als Anwalt nicht gelun­gen, ihn recht­zei­tig frei­zu­be­kom­men. Kei­ner der Anwe­sen­den wag­te, nach dem Grund für das Ein­sit­zen zu fra­gen. Wegen der dring­li­chen Absenz des Chefs sei auch der Laden seit län­ge­rer Zeit geschlos­sen. Ein Schlüs­sel sei aber da. Die Befund­auf­nah­me konn­te statt­fin­den, der Arbeits­um­fang wur­de zum über­wie­gen­den Teil geklärt.

Noch ein Ortstermin

Kurz dar­auf ver­an­lass­te die Rich­te­rin eine neu­er­li­che Befund­auf­nah­me, der Beklag­te habe dar­auf bestan­den. Noch­mals Anfahrt. Der Beklag­ten­an­walt ist dies­mal pünkt­lich. Ein wei­ßer Klein­bus der Jus­tiz­wa­che trifft ein. Der Fah­rer steigt aus, ein Hüne im Kampf­an­zug mit Schnür­stie­fel und Barett und fragt, ob alle vor Ort sei­en. Der Bei­fah­rer steigt aus, ein Zwil­ling des ers­ten. Er belehrt die Anwe­sen­den, kein Kon­takt mit dem Beklag­ten, kei­ne pri­va­ten Gesprä­che, kei­ne Din­ge über­ge­ben. Ein Drit­ter Hüne steigt aus, an Hand­schel­len folgt der Beklag­te. Klein, schmäch­tig, Bür­ger eines öst­li­chen Nach­bar­staa­tes, Berufs­an­ga­be Artist.

Stemm­ar­bei­ten oder kei­ne Stemmarbeiten?

In den Begeg­nungs­zim­mern waren luxu­riö­se Whirl­pools instal­liert wor­den, nur in der Fol­ter­kam­mer war sich wegen der vie­len Werk­zeu­ge dort und dem Platz für den Sarg (mit Luft­lö­chern) nur eine Dusche aus­ge­gan­gen. Stemm­ar­bei­ten sei­en erfor­der­lich gewe­sen, auch für die Schau­du­sche auf der Strip-Tease-Büh­ne gegen­über vom Bar­tre­sen. Der Instal­la­teur behaup­te­te, er hät­te für die Duschen brei­te Boden­ka­nä­le und unter den Whirl­pools den gesam­ten Boden­auf­bau weg­stem­men müs­sen. Der Beklag­te wider­sprach ener­gisch und mein­te, er kön­ne bewei­sen, dass der alte Boden­auf­bau belas­sen wor­den wäre.

Jus­tiz­wa­che, Freund und Helfer

Man müs­se bloß ein Hahn­tür­chen im Gang öff­nen, von dem aus kön­ne man unter einem der Whirl­pools den alten Boden erken­nen. Nun ist ein leer­ste­hen­des Nacht­lo­kal, in dem eine Befund­auf­nah­men im Halb­dun­kel erfol­gen muss, weil bereits der Strom­an­schluss gekappt wor­den ist, nicht wirk­lich ein ein­la­den­der Ort für dif­fi­zi­le Erkun­dun­gen. Zudem war für den Vier­kant des Hahn­tür­chens kein Werk­zeug ver­füg­bar. Aber unter Auf­bie­tung aller emo­tio­na­len Kom­pe­tenz erwies sich ein Hil­fe­ruf an die Hünen von der Jus­tiz­wa­che als erfolg­reich und fünf Minu­ten spä­ter war mit Werk­zeug und Stab­lam­pe aus dem Bus das Tür­chen geöffnet.

Über­ra­schung, Überraschung …

Tat­säch­lich, der Boden unter dem Whirl­pool zeig­te Mosa­ik­flie­sen, wie sie vor vie­len Jahr­zehn­ten üblich waren – der Beklag­te hat­te Recht! Das bedeu­te­te, dass der Instal­la­teur einen unge­recht­fer­tigt hohen Zeit­auf­wand für tat­säch­lich nicht durch­ge­führ­te Stemm­ar­bei­ten ange­setzt hat­te. Der Nach­weis hat­te eine nicht unbe­trächt­li­che Kor­rek­tur der vor­lie­gen­den Rech­nung zur Fol­ge. Der Bar­be­trei­ber wur­de aber logi­scher­wei­se zur Nach­zah­lung der rest­li­chen noch offe­nen For­de­rung samt Zin­sen ver­don­nert. Eine wich­ti­ge Leh­re aus der Sache: Nicht immer ist der vor­geb­lich Glaub­wür­di­ge­re tat­säch­lich glaubwürdig …

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