Die unsichere Zukunft der Sachverständigen (1)

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Blitz

Dis­rup­ti­on bezeich­net das plötz­li­che, bruch­ar­ti­ge und uner­war­te­te Ende von Pro­duk­ten, Geschäfts­mo­del­len, Dienst­leis­tun­gen oder von gan­zen Berufs­fel­dern. Der Mode­be­griff ist zwar neu, benennt aber nichts Neu­es, denn in der Tech­nik- oder Wirt­schafts­ge­schich­te hat es die­se Brü­che durch Inno­va­tio­nen immer wie­der gege­ben. Man den­ke etwa an das Auf­kom­men von Dampf­ma­schi­ne, Auto­mo­bil oder Com­pu­ter. Heu­te durch­wir­belt die Digi­ta­li­sie­rung alle Lebens- und Arbeits­be­rei­che und ist dabei, rat­ze­kahl viel Alt­ge­wohn­tes auf den Kopf zu stel­len. Auch die tra­di­ti­ons­rei­che Tätig­keit von Sach­ver­stän­di­gen? Ja, auch die.

Wer sagt das? Hier­zu­lan­de wahr­schein­lich nie­mand, denn wozu sich Gedan­ken machen, es läuft doch alles eh ganz nor­mal dahin. Stimmt ja auch, zumin­dest der­zeit noch. Eini­ge Leu­te in ande­ren Län­dern aber haben sich den Kopf dar­über zer­bro­chen, wel­che kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen die Digi­ta­li­sie­rung auf ehren­wer­te und tra­di­tio­nel­le selbst­stän­di­ge Beru­fe, freie Beru­fe im Wesent­li­chen, haben kann. Ande­re haben sich ganz all­ge­mein mit Exper­ten und Wis­sens­be­ru­fen beschäf­tigt. Eines vor­weg: Angst vor dra­ma­ti­schen Brü­chen von heu­te auf mor­gen ist nicht gebo­ten, ste­te Wach­sam­keit gegen­über dem raschen Wan­del aber sehr wohl.

Ein­gren­zung des Personenkreises

Der Per­so­nen­kreis, von des­sen Zukunfts­ent­wick­lung hier die Rede ist, umfasst Sach­ver­stän­di­ge im wei­tes­ten Sin­ne. Sie kön­nen beruf­lich gese­hen einer selbst­stän­di­gen oder unselbst­stän­di­gen Tätig­keit nach­ge­hen, beruf­li­che Selbst­stän­dig­keit ist ja auch kei­ne Vor­aus­set­zung für Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit. In ihrer Tätig­keit als Gut­ach­ter unter­lie­gen aber bei­de Grup­pen den glei­chen stren­gen Regeln wie Unab­hän­gig­keit, Unpar­tei­lich­keit, Objek­ti­vi­tät etc. und sie tre­ten dann gewis­ser­ma­ßen einer „Zunft“ bei, die genaue Richt­li­ni­en über Zugang, Ver­pflich­tun­gen, Rech­te, aber auch Sank­tio­nen bei man­gel­haf­ter Dis­zi­plin festlegt.

Merk­ma­le der Tätigkeit

Wenn Sach­ver­stän­di­ge – auch unselbst­stän­dig Berufs­tä­ti­ge – als Gut­ach­ter arbei­ten, gel­ten für sie somit ähn­li­che Merk­ma­le wie für einen frei­en Beruf. Für letz­te­ren nen­nen die bri­ti­schen Wis­sen­schaft­ler Richard und Dani­el Suss­kind vier cha­rak­te­ris­ti­sche Merk­ma­le *1), von denen zuvor schon eini­ge ange­spro­chen wor­den sind: (1) Sie haben ein beson­de­res Wis­sen. (2) Sie müs­sen bestimm­te Zugangs­kri­te­ri­en erfül­len. (3) Sie müs­sen Berufs­re­geln beach­ten. (4) Sie müs­sen sich zur Ein­hal­tung eines gemein­sa­men Wer­te­ka­nons ver­pflich­ten. Über­le­gun­gen zur Zukunft der Sach­ver­stän­di­gen haben die­se Merk­ma­le im Auge zu behalten.

Der lan­ge Weg zum Sachverständigen

Wie die­se Zusam­men­stel­lung zeigt, führt der Weg zum Sach­ver­stän­di­gen über beson­de­res Wis­sen, was den Erwerb der „nicht gewöhn­li­chen Kennt­nis­se“, wie es im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch heißt *2), vor­aus­setzt,  also soli­des per­ma­nen­tes Ler­nen und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung, was wie­der­um ein hohes Maß an Anstren­gung und Beharr­lich­keit bedingt. Der skan­di­na­vi­sche Exper­ten-Exper­te Anders Erics­son setzt in sei­nem Hand­buch für Exper­ten *3) unter Her­an­zie­hung von Erkennt­nis­sen ande­rer Unter­su­chun­gen für einen typi­schen Wer­de­gang einen Zeit­raum von 10 Jah­ren vor­aus. Nichts für Weich­ei­er, wie man so sagt.

Funk­ti­on und Stellung

Sach­ver­stän­di­ge sind in ihrer gesell­schaft­li­chen Funk­ti­on Wis­sens­trä­ger, oder wie ande­re halb aner­ken­nend, halb kri­tisch anmer­ken, „Tor­wäch­ter“ des Wis­sens. Aner­ken­nend in Bezug auf die beson­de­re Stel­lung, wahr­ge­nom­men als Ver­dienst der geschil­der­ten Mühen, die der Sach­ver­stän­di­ge in der Ver­gan­gen­heit auf sich genom­men hat, um die Höhen des Expertentu®ms zu erklim­men. Kri­tisch des­halb, weil man den Zugang zum – sehr oft gera­de sehr drin­gend benö­tig­ten – Wis­sen unnö­tig ver­sperrt sieht, das man mög­lichst kos­ten­güns­tig, vor­zugs­wei­se gra­tis, bekom­men möchte.

(wird fort­ge­setzt)

*1) Suss­kind R. und D., The Future of the Pro­fes­si­ons“, Oxford 2015, S. 15

*2) ABGB § 1299 (Öster­reich)

*3) A. Erics­son, The Cam­bridge Hand­book of Experts and Expert Per­for­mance, Cam­bridge 2006

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