Schnell(er)es Geld

Wert

Man­che Sach­ver­stän­di­ge war­ten offen­bar sehr lan­ge dar­auf, bis sie vom Gericht das hart ver­dien­te Hono­rar (oder wie es bei Gericht heißt: die Gebühr) end­lich auf ihrem Kon­to will­kom­men hei­ßen kön­nen. In mei­ner momen­tan lau­fen­den Umfra­ge berich­tet eine Kol­le­gin gar, dass es bis zu ein­ein­halb Jah­re dau­ern kann. Das wäre natür­lich ein nicht zumut­ba­rer Extrem­fall. Ange­sichts des­sen erge­ben sich zwei Fra­gen: Las­sen sich lan­ge Zah­lungs­fris­ten ver­kür­zen oder von vorn­her­ein ver­mei­den? Und: Kann der Sach­ver­stän­di­ge etwas dazu­tun, den mone­tä­ren Trans­fer effi­zi­en­ter zu gestalten?

Wenn man die Erfah­run­gen aus Zivil­ge­richts­pro­zes­sen als Grund­la­ge nimmt, lau­tet die Ant­wort auf bei­de Fra­gen unein­ge­schränkt ja! Man muss aller­dings wis­sen, wann man was zu tun hat und wie man sich in wel­chen Situa­tio­nen rich­tig ver­hält. Dazu ist hilf­reich, sich jene für fis­ka­li­sche Aspek­te wich­ti­gen Eck­punk­te eines Ver­fah­rens anzu­se­hen, die hier auf­ge­lis­tet und kom­men­tiert wer­den. Mein Tipp: Lesen Sie genau, beach­ten Sie die Aus­füh­run­gen und Sie wer­den sich unnö­ti­gen Ärger und finan­zi­el­len Stress ersparen!

Aus­rei­chen­der Kostenvorschuss

Bei Bestel­lung des Sach­ver­stän­di­gen wird übli­cher­wei­se im schrift­li­chen Beschluss des Gerichts die Höhe des bei Gericht erlie­gen­den Kos­ten­vor­schus­ses der Par­tei­en für die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit ange­ge­ben. Manch­mal wur­de die­ser zuvor von Rich­ter und Sach­ver­stän­di­gen gemein­sam fest­ge­legt, manch­mal aber auch nicht. In jedem Fall hat der Sach­ver­stän­di­ge genau zu prü­fen, ob er aus­rei­chen wird. Wenn nicht, hat er das Gericht umge­hend schrift­lich zu war­nen und den vor­aus­sicht­li­chen Betrag zu nen­nen, der im Zwei­fels­fall eher zu hoch als zu nied­rig ange­setzt wer­den soll­te. Der Sach­ver­stän­di­ge soll­te nicht mit sei­ner Arbeit begin­nen, bevor er die Bestä­ti­gung des Gerichts bekommt, dass auch der erhöh­te Betrag bei Gericht erliegt!

Optio­na­ler Gebührenvorschuss

Ich habe sel­ber ein paar Jah­re gebraucht, den fei­nen Unter­schied zwi­schen den Begrif­fen „Kos­ten­vor­schuss“ und „Gebüh­ren­vor­schuss“ zu beach­ten: Kos­ten­vor­schuss ist die Bezeich­nung für die Gel­der, die von den Par­tei­en an das Gericht zu ent­rich­ten sind, damit der Sach­ver­stän­di­ge die Arbeit auf­neh­men kann. Wir wis­sen ja: „Ohne Göd ka Musi.“ Dem­ge­gen­über ist ein Gebüh­ren­vor­schuss das Geld, das ein Sach­ver­stän­di­ger schon vor der end­gül­ti­gen Fest­set­zung der Gebüh­ren, manch­mal auch vor Auf­nah­me sei­ner Tätig­keit, über­wie­sen bekom­men kann. Letz­te­res dann, wenn Auf­wand oder Dau­er der Gut­ach­ten­ser­stel­lung sehr hoch sind und der Sach­ver­stän­di­ge die­sen nicht vor­aus­fi­nan­zie­ren will oder kann. Die­ser Gebüh­ren­vor­schuss muss aber schrift­lich bean­tragt und vom Gericht geneh­migt wer­den. Der Sach­ver­stän­di­ge wird mit sei­ner Arbeits­auf­nah­me auch in die­sem Fall war­ten, bis der Gebüh­ren­vor­schuss bei ihm ein­ge­langt ist.

Recht­zei­ti­ge Warnung

Eine genaue Vor­aus­be­rech­nung von Hono­ra­ren für Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen ist schlicht unmög­lich, es sei denn, es wer­de ein Pau­scha­le ver­ein­bart, was aber im Fall von Gerichts­gut­ach­ten wohl eher sel­ten vor­kom­men dürf­te. So bleibt dem Sach­ver­stän­di­gem immer die schwie­ri­ge Balan­ce zwi­schen dem Soll des Kos­ten­vor­schus­ses und dem Ist des eige­nen Auf­wan­des. Nicht sel­ten tre­ten Hin­der­nis­se und Schwie­rig­kei­ten auf, die mehr Auf­wand for­dern, oder der tat­säch­lich nöti­ge Ein­satz wird ein­fach unter­schätzt. Ist eine der­ar­ti­ge Ent­wick­lung abseh­bar, ist so rasch wie mög­lich zu war­nen, dass ein höhe­rer Kos­ten­vor­schuss benö­tigt wird. Auch hier soll­te der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Arbeit anhal­ten, bis der nöti­ge Mehr­auf­wand aus­rei­chen­de Deckung erhal­ten hat. Wird die War­nung unter­las­sen, hat der Sach­ver­stän­di­ge die nega­ti­ven Fol­gen zu tra­gen, indem ihm schlimms­ten­falls die­ser Mehr­auf­wand nicht ver­gü­tet wird.

Kor­rekt gestal­te­te Gebührennote

Ist das Gut­ach­ten fer­tig­ge­stellt, der Kos­ten­rah­men von der Höhe der Gebüh­ren nicht über­schrit­ten, kann der Sach­ver­stän­di­ge die Gebüh­ren­no­te legen. Wich­tig ist, dass die Art der ver­rech­ne­ten Posi­tio­nen den ein­zel­nen Abschnit­ten oder Para­gra­fen des Gebüh­ren­an­spruchs­ge­set­zes ent­spre­chen. Eine for­mal nicht kor­rekt auf­ge­schlüs­sel­te Gebüh­ren­no­te läuft Gefahr, zurück­ge­wie­sen zu wer­den, zumeist von der Par­tei, die sich vom Gut­ach­tens­er­geb­nis benach­tei­ligt fühlt. Bei Fäl­len, in denen Ver­fah­rens­hil­fe bean­tragt wur­de, kann der Revi­sor des Gerichts Posi­tio­nen der Gebüh­ren­no­te beein­spru­chen, die nicht ein­deu­tig nach­weis­bar gerecht­fer­tigt erschei­nen. Es emp­fiehlt sich des­halb für die Erstel­lung einer Gebüh­ren­no­te die Ver­wen­dung einer stan­dar­di­sier­ten For­mat­vor­la­ge oder noch bes­ser der Ein­satz geeig­ne­ter Soft­ware, wie sie etwa micro­tool anbietet.

Und jetzt noch­mals: Gebührenvorschuss

Dass eine Gebüh­ren­no­te beim Gericht ein­ge­langt ist, heißt des­halb noch lan­ge nicht, dass sie auch schon begli­chen wird. Zuvor muss durch das Gericht eine Fest­le­gung in Form einer Gebüh­ren­be­stim­mung erfol­gen. Hier­zu ein Pra­xis­tipp: Man kann das Ereig­nis des zumin­dest teil­wei­sen Geld­erhalts etwas beschleu­ni­gen, indem man der Gebüh­ren­no­te noch ein Ersu­chen um Über­wei­sung eines Gebüh­ren­vor­schus­ses bei­fügt, in wel­chem aber der Betrag die Höhe des bei Gericht erlie­gen­den Kos­ten­vor­schus­ses nicht über­schrei­ten darf. Es besteht zwar kei­ne Garan­tie dafür, aber erfah­rungs­ge­mäß wird in den meis­ten Fäl­len der begehr­te Betrag rela­tiv rasch, also etwa inner­halb eines Monats, über­wie­sen. Damit hat man in den meis­ten Fäl­len einen Groß­teil sei­ner Schäf­chen schon im Trockenen.

Absi­che­rung der Stun­den­ta­ri­fe und Nach­weis der Stundenaufwände

Gera­de bei Fäl­len, in denen Ver­fah­rens­hil­fe gewährt wur­de, wer­den sehr oft, um nicht zu sagen rou­ti­ne­mä­ßig, die Höhe der ver­rech­ne­ten Stun­den­ta­ri­fe und die Anzahl der ver­rech­ne­ten Stun­den­sät­ze hin­ter­fragt. Letz­te­re stel­len das gerin­ge­re Pro­blem dar, weil das Gericht übli­cher­wei­se die­se Anga­ben von vorn­her­ein als ver­trau­ens­wür­dig aner­kennt. Not­falls soll­te man aber über Stun­den­auf­zeich­nun­gen ver­fü­gen und die­se bei Bedarf vor­le­gen kön­nen. Schwie­ri­ger ist es für vie­le Sach­ver­stän­di­ge, den ver­rech­ne­ten Stun­den­ta­rif zu „ver­tei­di­gen“. Wie kann man hier Pro­ble­me ver­mei­den? Ein­fach indem man eine Anzahl von Hono­rar­no­ten vor­legt, anhand derer sich nach­wei­sen lässt, dass man im übli­chen außer­ge­richt­li­chen Geschäfts­le­ben die­se oder deut­lich höhe­re Stun­den­ta­ri­fe ansetzt. Und wenn Sie kei­ne sol­chen Nach­wei­se vor­le­gen kön­nen? Das ist ein eige­nes Kapi­tel, das den Rah­men die­ses Arti­kels spren­gen wür­de und das wir ein ander­mal bespre­chen müssen …

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