Rückmeldungen vom Gericht

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„Der Mohr hat sei­ne Schul­dig­keit getan, der Mohr kann gehen.“ Man­cher Sach­ver­stän­di­ger könn­te ver­sucht sein, Fried­rich Schil­lers berühm­tes Wort aus „Die Ver­schwö­rung des Fies­co zu Genua“ auf sich zu bezie­hen. Sein Gut­ach­ten hat er abge­lie­fert, auch die drauf­fol­gen­de Erör­te­rung gut bestan­den. Nett, aber etwas abrupt ver­ab­schie­det, weil nicht mehr gebraucht, könn­te er zufrie­den sein, denn sein Hono­rar war ihm rasch und unge­kürzt über­wie­sen wor­den. Aber irgend­wie hät­te er den­noch ger­ne gewusst, wie sein Gut­ach­ten ver­wer­tet wur­de und er selbst bewer­tet wor­den ist … Eini­ge Anmer­kun­gen und Erfah­run­gen dazu.

Vor­ab gleich eine sehr direk­te und von man­chen Kol­le­gen viel­leicht jetzt als hoch­nä­sig und grob oder gar unzu­tref­fend emp­fun­de­ne Fest­stel­lung: Der Wunsch nach einer Erläu­te­rung, wie das Gut­ach­ten vom Gericht ver­wen­det wor­den ist, die Fra­gen, ob es zur Beweis­wür­di­gung her­an­ge­zo­gen wor­den ist oder wel­chen Ein­fluss das Gut­ach­ten und der Auf­tritt des Sach­ver­stän­di­gen auf das Urteil gehabt haben mag, sind alle­samt Anlie­gen, die den blu­ti­gen und sei­ner Sache noch nicht siche­ren Anfän­ger kenn­zeich­nen. Ich weiß, wovon ich rede, ich war sel­ber einer.

Prä­senz ist bes­ser als Nachfragen 

Denn dem Sach­ver­stän­di­gen mit lang­jäh­ri­ger Tätig­keit ist es herz­lich egal, wel­che Aus­wir­kun­gen sein Tun auf ein Ver­fah­ren hat. Übli­cher­wei­se ist ihm die klag­lo­se und wie man heu­te so sagt zeit­na­he Über­mitt­lung sei­nes Hono­rars Nach­weis genug dafür, dass sei­ne Tätig­keit wie­der hilf­reich war. Oder wie ein Rich­ter es anläss­lich einer Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung ein­mal etwas dras­tisch for­mu­lier­te: „Den Sach­ver­stän­di­gen hat nach Ende sei­ner Tätig­keit gar nicht mehr zu inter­es­sie­ren, was mit sei­nem Gut­ach­ten geschieht.“

Sehen wir es so: Letzt­lich ist eine mehr oder weni­ger regel­mä­ßi­ge Her­an­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen durch das Gericht Beweis genug, dass sei­ne Arbeit im Gro­ßen und Gan­zen gestimmt haben muss. Ein „Pro­fi“ wird außer­dem von vorn­her­ein in jeder Pha­se sei­ner Arbeit bestrebt sein, Best­mög­li­ches zu leis­ten, im Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers und in sei­nem eige­nen. Er ist damit stän­dig auf sei­ne Auf­ga­be und die Bedürf­nis­se des Auf­trag­ge­bers fokus­siert, hat aber gleich­zei­tig ein gutes Sen­so­ri­um für Wesent­li­ches, das im Umfeld abläuft. Weil er ohne­hin das Best­mög­li­che tut und vol­le Prä­senz zeigt, ist er wenig an nach­träg­li­chen Bewer­tun­gen inter­es­siert oder gar auf sie angewiesen.

Wie man trotz allem zu Bewer­tun­gen kom­men kann

Den­noch soll inter­es­se­hal­ber kurz auf die zwei anfangs ange­schnit­te­nen The­men ein­ge­gan­gen wer­den: Mög­li­che Bewer­tun­gen der Tätig­kei­ten durch den Rich­ter und Rück­mel­dun­gen dazu, wie weit das Gut­ach­ten in die Urteils­fin­dung ein­ge­gan­gen ist. Zur Bewer­tung des Sach­ver­stän­di­gen durch den Rich­ter: Weil Qua­li­täts­ma­nage­ment ver­langt, dass Kun­den­zu­frie­den­heit erho­ben und doku­men­tiert wird, wur­de ver­suchs­wei­se begon­nen, an Rich­ter nach der Ver­hand­lung ent­spre­chen­de Fra­ge­bo­gen zu über­ge­ben. Die Ant­wor­ten konn­ten an eine neu­tra­le Adres­se über­sandt wer­den, Anony­mi­tät – falls gewünscht – war gegeben.

Die Rück­lauf­quo­te betrug etwa 20%, was sta­tis­tisch gese­hen ja recht beacht­lich sein mag. Gemes­sen an den abso­lu­ten Zah­len und wegen dem dafür not­wen­di­gen beglei­ten­den Auf­wand (Per­sön­li­ches Anschrei­ben, fran­kier­tes Rück­ku­vert etc.) erschien die Mühe aber zu hoch, sodass die­se Art Kun­den­zu­frie­den­heits­er­he­bung bald wie­der fal­len gelas­sen wur­de. Die dar­auf­fol­gen­de Akti­on beschränk­te sich auf kur­ze per­sön­li­che Gesprä­che mit den Rich­tern, sofern sich etwa nach Ende einer Ver­hand­lung dazu Gele­gen­heit bot. Dazu wur­den kur­ze stan­dar­di­sier­te Fra­gen gestellt. Die Ergeb­nis­se die­ser unkom­pli­zier­ten Vor­gangs­wei­se waren wesent­lich bes­ser – auch weil unmit­tel­bar – und boten eini­ge gute Anhal­te zu Verbesserungen.

Wie man erfährt, wie das Gut­ach­ten ver­wer­tet wurde

Als Neu­ling will man halt ganz gern wis­sen, wor­an man ist und wel­che Rol­le das Gut­ach­ten und die Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen im Ver­fah­ren gespielt haben. Der Weg zu die­sen Infor­ma­tio­nen ist im Grun­de genom­men äußerst ein­fach: Man erbit­te vom Gericht münd­lich wäh­rend einer Ver­hand­lung oder schrift­lich, etwa nach Über­sen­dung des aus­ge­fer­tig­ten Gut­ach­tens, eine Aus­fer­ti­gung des Urteils. Erfah­rungs­ge­mäß wird die­ser Bit­te ger­ne Fol­ge geleis­tet und der Inter­es­sier­te kann nach Abschluss des Ver­fah­rens schwarz auf weiß nach­le­sen, wie weit sei­ne Tätig­keit für die Beweis­wür­di­gung von Bedeu­tung war.

Im Nor­mal­fall wird er erfreut her­aus­le­sen, dass das Gut­ach­ten schlüs­sig und nach­voll­zieh­bar war und für die Wahr­heits- und Ent­schei­dungs­fin­dung durch das Gericht nütz­lich. Das moti­viert den Sach­ver­stän­di­gen dann unge­mein und strei­chelt ganz neben­bei das Ego. Was wie gesagt dem jün­ge­ren Kol­le­gen neu­en Auf­schwung gibt, wird spä­tes­tens nach ein paar­mal fad und man will es sich gar nicht mehr antun, sich durch den Urteils­text zu den Strei­chel­ein­hei­ten durch­zu­kämp­fen. Ergo wird man die Aus­fer­ti­gungs­wün­sche bald blei­ben las­sen und sich für­der­hin – sie­he oben – lie­ber auf sei­ne Prä­senz kon­zen­trie­ren. Und nicht bedau­ern, son­dern sich freu­en, dass der „Mohr“ sei­ne Schul­dig­keit getan hat …

Haben Sie Anmer­kun­gen zum The­ma? Über Ihre Nach­richt wür­den wir uns freuen!

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