Vorsicht – Fachblindheit!

Blind SV

„Ein Exper­te ist jemand, der von immer weni­ger immer mehr weiß – bis er schließ­lich von nichts alles weiß.“ So oder ähn­lich lau­te­te die bos­haft-spöt­ti­sche Bemer­kung eines Pla­ner­kol­le­gen in Rich­tung der Zunft der Sach­ver­stän­di­gen. Und es steckt durch­aus ein Körn­chen Wahr­heit drin. Aber auch eine War­nung: Denn was einen Sach­ver­stän­di­gen erst zu einem sol­chen macht – das pro­fun­de Wis­sen auf einem sehr eng begrenz­ten Fach­ge­biet – kann sich für ihn auch zu einem Nach­teil ent­wi­ckeln, und zwar dann, wenn es die Sicht auf ein Pro­blem so sehr ein­engt, dass Objek­ti­vi­tät und in Fol­ge Urteils­kraft dar­un­ter leiden.

Wor­um es hier geht, lässt sich wahr­schein­lich am bes­ten anhand eines hypo­the­ti­schen und etwas über­spitz­ten Bei­spiels aus mei­nem Fach­ge­biet Instal­la­ti­ons­tech­nik erläutern:

Ers­ter Akt: Das Gut­ach­ten des Messtechnikers 

Neh­men wir ein­mal an, ein Sach­ver­stän­di­ger wäre in sei­ner bis­he­ri­gen Berufs­lauf­bahn haupt­säch­lich in Mess­la­bors eines Her­stel­lers von Rohr­ver­bin­dun­gen beschäf­tigt gewe­sen und hät­te sich im Wesent­li­chen auf die Prü­fung von Gewin­den im Rah­men der Qua­li­täts­si­che­rung bestimm­ter Bau­tei­le spe­zia­li­siert. Neh­men wir wei­ters an, er bekä­me vom Gericht einen Begut­ach­tungs­auf­trag, in dem das Ver­sa­gen einer bestimm­ten Gewin­de­ver­bin­dung für das Auf­tre­ten eines grö­ße­ren Was­ser­scha­dens ver­ant­wort­lich gemacht wird.

Der Sach­ver­stän­di­ge kon­zen­triert sei­ne Arbeit nun dar­auf, das scha­dens­ge­gen­ständ­li­che Gewin­de bis ins letz­te Detail zu unter­su­chen und stellt fest, dass einer­seits die Tole­ran­zen der Her­stel­lung grenz­wer­tig waren und ande­rer­seits das Gewin­de höchst­wahr­schein­lich zu wenig tief ein­ge­schraubt wor­den war. Die Unter­su­chungs­er­geb­nis­se wer­den sehr umfang­reich und detail­liert dar­ge­stellt, die eigent­li­che Scha­dens­ur­sa­che bleibt aber unklar, eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung auf einen Ver­ur­sa­cher kann nicht erfol­gen, die Aus­sa­gen des Gut­ach­tens blei­ben eher schwammig.

Zwei­ter Akt: Das Gut­ach­ten des Installateur-Meisters

Füh­ren wir die Geschich­te fort und neh­men wir an, trotz des unkla­ren Gut­ach­tens­er­geb­nis­ses wäre eine Ver­si­che­rung in den Scha­dens­fall ein­ge­stie­gen und hät­te die Kos­ten für Repa­ra­tur und Wie­der­her­stel­lung des beschä­dig­ten Objekts über­nom­men. Wie der­lei Din­ge aber übli­cher­wei­se lau­fen, hät­te die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ger­ne den ihr ent­stan­de­nen Auf­wand wie­der retour und eröff­net ein Regress­ver­fah­ren gegen das Haus­tech­nik­un­ter­neh­men, das die Instal­la­ti­on im scha­dens­ge­gen­ständ­li­chen Objekt her­ge­stellt hat.

Die gan­ze Sache lan­det also wie­der­um vor dei­nem Rich­ter und im Schlepp­tau des­sel­ben ist wie­der ein Sach­ver­stän­di­ger am Werk, dies­mal aber ein gestan­de­ner Hand­werks­meis­ter mit einem rei­chen Schatz an Erfah­rung. Mit der Sache betraut stellt er nach Befund­auf­nah­me sehr rasch fest, dass hier ein grund­sätz­li­cher Sys­tem­feh­ler vor­liegt und bei gegen­ständ­li­cher Instal­la­ti­on die Gewin­de­ver­bin­dung gar nicht hät­te ver­wen­det wer­den dür­fen. Für den Anwen­dungs­fall wären nur bestimm­te Bau­tei­le ande­rer Art zuläs­sig gewe­sen, der Feh­ler lie­ge ein­deu­tig beim aus­füh­ren­den Instal­la­teur. Ende des Beispiels.

Fazit: Gefahr von Irr­we­gen durch ein­ge­eng­ten Horizont

Unser hypo­the­ti­scher Fall wäre ein dras­ti­sches Bei­spiel für Ziel­ver­feh­lung durch ver­eng­ten Hori­zont mit der Fol­ge­wir­kung, dass im End­ef­fekt die auf­wen­di­ge und viel­leicht sogar recht kos­ten­in­ten­si­ve Arbeit des ers­ten Sach­ver­stän­di­gen umsonst war und es eines zwei­ten Sach­ver­stän­di­gen bedurf­te, um Licht in das tech­ni­sche Dun­kel zu brin­gen. Man beden­ke die dadurch ver­ur­sach­ten finan­zi­el­len und zeit­li­chen Mehr­auf­wen­dun­gen und über­le­ge sich, wie hoch viel­leicht in rea­len Fäl­len ähn­li­cher Art der Anteil sein moch­te, in denen eine Klä­rung der tat­säch­li­chen Umstän­de viel­leicht gar nie zustan­de gekom­men ist.

Den­noch besteht für kei­nen Sach­ver­stän­di­gen Anlass, sich über den ers­ten Sach­ver­stän­di­gen lus­tig zu machen. Wir alle unter­lie­gen immer der Gefahr der Selbst­täu­schung, ins­be­son­de­re soll­ten wir dann auf der Hut sein, wenn wir bereits über einen gro­ßen Erfah­rungs­schatz ver­fü­gen und auf Fäl­le sto­ßen, die zu vor­schnel­len Schlüs­sen ver­lei­ten. Gibt es ein Rezept gegen die­se Fach­blind­heit? Wohl doch! Zum einen sind Abstand zum Nach­den­ken und kri­ti­sche Refle­xi­on immer not­wen­dig und daher ange­sagt und zum ande­ren emp­fiehlt sich in Zwei­fels­fäl­len die Ein­ho­lung der Mei­nung eines ver­trau­ten Kollegen.

Was ist Ihre Mei­nung zum The­ma? Eine Ant­wort wür­de uns freuen!

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