Probleme mit Fragen in Gerichtsaufträgen

Fragezeichen

Sie bil­den den Kern eines Gut­ach­tens­auf­trags: Die Fra­gen, die dem Auf­trag­ge­ber unter den Nägeln bren­nen und die der Sach­ver­stän­di­ge mög­lichst rasch und ein­deu­tig beant­wor­ten soll. Sie sind aber auch sehr oft der Kern von Pro­ble­men, mit denen sich man­che Kol­le­gen – und damit sind bei­lei­be nicht nur Anfän­ger gemeint – immer wie­der her­um­schla­gen. Das gilt ins­be­son­de­re für Fra­gen, auf die das Gericht vom Sach­ver­stän­di­gen in sei­ner Rol­le als Beweis­mit­tel und Hel­fer eine kom­pe­ten­te und gut begrün­de­te Aus­kunft erwar­tet. Die Ursa­chen dafür sind viel­fäl­tig und lie­gen nicht nur in unzu­rei­chen­der Kommunikation.

Rich­ter sind in den sel­tens­ten Fäl­len etwa von Zivil­rechts­fäl­len sach­kun­dig und daher in der Wahr­heits­fin­dung auf das Mit­wir­ken von Sach­ver­stän­di­gen ange­wie­sen. Anders­her­um kann die Arbeit von Sach­ver­stän­di­gen nur dann von Nut­zen sein, wenn der Grund für den Begut­ach­tungs­auf­trag klar und ein­deu­tig for­mu­liert ist und von bei­den Sei­ten im glei­chen Sinn ver­stan­den wird. Was aus Grün­den der unter­schied­li­chen Sicht­wei­sen und auch Begriffs­wel­ten – der recht­li­chen hier und der sach­lich-fach­li­chen da – nicht immer der Fall ist.

Eine der­zeit lau­fen­de und ganz all­ge­mein gehal­te­ne Umfra­ge unter Kol­le­gen nach der best­mög­li­chen Unter­stüt­zung für Sach­ver­stän­di­ge hat bereits die eine Erkennt­nis gelie­fert, dass das The­ma Koope­ra­ti­on mit dem Gericht man­chen Sach­ver­stän­di­ge Pro­ble­me berei­tet. Dazu eini­ge Anmerkungen.

Unge­naue Fragestellungen

Der Regel­fall einer Beauf­tra­gung durch das Gericht läuft in der Wei­se ab, dass der vom Gericht aus­ge­wähl­te Sach­ver­stän­di­ge den Gerichts­akt mit dem zuge­hö­ri­gen Beschluss über­mit­telt bekommt. Viel­fach hat­ten Gericht und Sach­ver­stän­di­ger zuvor noch kei­nen Kon­takt. Was tun, wenn die Fra­gen unklar sind? Ein­fa­che Ant­wort: Beim Gericht rück­fra­gen, und zwar mög­lichst umge­hend. Der Rich­ter hat die Fra­gen meist gemein­sam mit den Rechts­ver­tre­tern erstellt, die ja auch nicht fach­kun­dig sind und sich ihrer­seits wie­der­um auf Äuße­run­gen der Par­tei­en stüt­zen müs­sen. Der Sach­ver­stän­di­ge kann natür­lich von sich aus Ände­run­gen oder Prä­zi­sie­run­gen vor­schla­gen und so bei der Klä­rung mithelfen.

Un- oder miss­ver­ständ­li­che Fragen

Wie schon erwähnt, spre­chen Juris­ten und Fach­leu­te ver­schie­de­ne Spra­chen. Übli­cher­wei­se sind Fra­gen des Gerichts soweit „neu­tral“ ver­fasst, dass Ein­deu­tig­keit besteht. Pro­ble­ma­tisch sind sol­che Fra­gen an Fach­leu­te, die letzt­lich auf recht­li­che Beur­tei­lun­gen hin­aus­lau­fen kön­nen. Ein Bei­spiel: Ob etwa in einer Sache ein Man­gel besteht, kann erst dann beant­wor­tet wer­den, wenn der Inhalt des Begriffs defi­niert ist, da ein Fach­mann dar­un­ter etwas ande­res ver­ste­hen könn­te als ein Jurist. Kon­se­quenz: Der Sach­ver­stän­di­ge muss sich erklä­ren las­sen, was unter dem Begriff zu ver­ste­hen ist. Er wird nur dann ant­wor­ten kön­nen, wenn er einen Begriff in dem Sin­ne ver­wen­den kann, den er auf sei­ner fach­li­chen Ebe­ne hat.

Fra­gen, die die Sache nicht treffen

Der Gut­ach­tens­auf­trag wird erteilt, vor­erst aber beschränkt auf eine ört­li­che Befund­auf­nah­me. Das Gericht will wis­sen, was denn nun vor Ort wirk­lich los ist, erst nach Vor­lie­gen des Befun­des wird wei­ter­ver­han­delt. Vor Ort stellt der Sach­ver­stän­di­ge fest, dass eine der Fra­gen von einem Miss­ver­ständ­nis aus­geht und von völ­lig fal­schen Vor­aus­set­zun­gen. Was jetzt? Das Logi­sche: Die Fra­ge wird ent­we­der unter Mit­wir­ken der Betei­lig­ten noch vor Ort kor­ri­giert oder aber fal­len gelas­sen. Das Gericht muss natür­lich dar­über mög­lichst umge­hend infor­miert wer­den und vom Sach­ver­stän­di­gen wird erwar­tet wer­den, dass er sein Vor­ge­hen – wenn nötig – genau begründet.

Fra­gen, die den Umfang der Befug­nis nicht treffen

Das Gericht ist sehr oft nicht in der Lage, die Fra­ge­stel­lung an den Sach­ver­stän­di­gen fach­lich genau zutref­fend ein­zu­gren­zen. Fra­gen oder Tei­le davon, die die fach­li­che Befug­nis des Sach­ver­stän­di­gen über­schrei­ten, kann und darf die­ser nicht beant­wor­ten. Er wird dazu einen Kol­le­gen des ent­spre­chen­den Fach­ge­biets benö­ti­gen. Die Rich­ti­ge Vor­gangs­wei­se: Das Gericht davon ver­stän­di­gen und für die Fra­ge­be­ant­wor­tung einen geeig­ne­ten Kol­le­gen vor­schla­gen. Die Beauf­tra­gung des­sel­ben kann wie­der­um nur durch das Gericht erfol­gen. Jeder Sach­ver­stän­di­ge soll­te gute Kon­tak­te zu Kol­le­gen haben, die in angren­zen­den Fach­ge­bie­ten tätig sind.

Eine Hil­fe zu mehr all­sei­ti­ger Effizienz 

Das Gericht kann den Sach­ver­stän­di­gen bereits im frü­hen Sta­di­um eines Ver­fah­rens zu Ein­ver­nah­men bei­zie­hen, sodass er Fra­gen an Ver­fah­rens­be­tei­lig­te oder Zeu­gen stel­len und in der Fol­ge bei der Erstel­lung der Fra­gen bera­tend mit­wir­ken kann. Das setzt natür­lich vor­aus, dass Rich­ter und Sach­ver­stän­di­ger sich zuvor schon ken­nen gelernt haben und aus­rei­chend Ver­trau­en zuein­an­der besit­zen. Für Sach­ver­stän­di­ge ist die­se Vor­gangs­wei­se in Ver­hand­lun­gen wün­schens­wert und anzu­stre­ben. Auch für das Ver­fah­ren ins­ge­samt wird dies im Regel­fall vor­teil­haf­ter sein, allein schon wegen des schnel­len und direk­ten Informationsaustausches.

Der Vor­teil von Qualitätsmanagement

Ein Sach­ver­stän­di­ger, der ein funk­tio­nie­ren­des Qua­li­täts­ma­nage­ment besitzt, tut sich in all die­sen Fäl­len leich­ter. Denn zum einen wird er jeden Gut­ach­tens­auf­trag einer peni­blen Mach­bar­keits­ana­ly­se unter­zie­hen, was kom­pli­ziert klingt, in der Pra­xis aber mit einer guten Prüf­lis­te schnell zu erstel­len ist und zum ande­ren ist er ange­hal­ten, eine Risi­ko­ana­ly­se durch­zu­füh­ren, die aber eben­so rasch erle­digt und  doku­men­tiert wer­den kann. Aus den Ergeb­nis­sen sieht er sofort, ob er den Auf­trag anneh­men wird oder nicht und vor allem erkennt er, ob und wel­che von den ange­führ­ten Maß­nah­men zu tref­fen sind. Ziel des Gan­zen ist, den Auf­trag exakt und für den Auf­trag­ge­ber zufrie­den­stel­lend zu erfül­len, also das zen­tra­le Merk­mal für Qua­li­tät sicherzustellen.

Haben Sie Erfah­run­gen zum The­ma? Über Ihre Ant­wort wür­den wir uns freuen!

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