Aus der SV-Praxis: Befangen?

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Einer der größ­ten anzu­neh­men­den Unfäl­le für einen Sach­ver­stän­di­gen wäre es, dass er im Zuge eines Ver­fah­rens durch sein eige­nes Ver­schul­den für befan­gen erklärt wer­den muss. Aber nicht nur offen­sicht­li­che Par­tei­lich­keit ist ein kla­rer Aus­schlie­ßungs­grund, viel­mehr gilt es, schon vor Annah­me eines Begut­ach­tungs­auf­tra­ges jeden Anschein dafür strikt zu ver­mei­den. Was bedeu­tet, dass in zwei­fel­haf­ten Fäl­len ein Auf­trag abge­lehnt oder zurück­ge­legt wer­den muss. Das mag schwie­rig erschei­nen, ins­be­son­de­re wenn er gut in das Fach des Sach­ver­stän­di­gen pas­sen wür­de, ist aber „alter­na­tiv­los“, wie man heu­te sagt.

Nun erhe­ben sich zwei Fra­gen: Was ver­steht man unter Befan­gen­heit? Wie kann es dazu kom­men, dass man befan­gen ist? Zur ers­ten Fra­ge lässt sich sagen, dass sie gleich­be­deu­tend ist mit feh­len­der Neu­tra­li­tät, dem Unver­mö­gen, unvor­ein­ge­nom­me­ne Aus­sa­gen zu tref­fen und der Ten­denz, einer Sei­te mehr Gewicht zu geben, sei es bewusst oder unbewusst.

Die zwei­te Fra­ge lässt sich viel­leicht am bes­ten bei­spiel­haft anhand eini­ger tat­säch­lich erleb­ter Situa­tio­nen beant­wor­ten, in denen die Gefahr von Befan­gen­heit zum zen­tra­len The­ma wurde.

Fall 1: Gutachtenserörterung

In einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung sind über zwei­hun­dert Fra­gen zu beant­wor­ten. Eine Viel­zahl von Fra­gen sind ohne Rele­vanz für das Ver­fah­ren. Dar­über hin­aus hat jede zehn­te Fra­ge den gleich­lau­ten­den Inhalt, ob denn der Sach­ver­stän­di­ge immer noch sei­ne Äuße­run­gen auf­recht­erhal­ten wol­le. Also salopp gesagt ins­ge­samt eine zähe und auf Zer­mür­bung des Sach­ver­stän­di­gen hin­zie­len­de Ange­le­gen­heit. Den sach­lich zwar gerecht­fer­tig­ten, aber tak­tisch unvor­sich­ti­gen Ein­wurf des Sach­ver­stän­di­gen, dass er kei­ne Rele­vanz zu einer der Fra­gen für die behan­del­te Sache sehe, quit­tiert der sich ange­grif­fen und belei­digt geben­de Anwalt auf­heu­lend mit dem Vor­wurf der Befan­gen­heit und Ein­griff in eine Rechts­fra­ge. Zwar wird die­ser Vor­wurf vom Gericht abge­schmet­tert, aber der Sach­ver­stän­di­ge weiß jetzt, dass sei­ne per­sön­li­che Ansicht, ob eine Fra­ge rele­vant ist oder nicht, für das Gericht nicht rele­vant ist.

Fall 2: Ört­li­ches Nahverhältnis

Der Sach­ver­stän­di­ge ist Betrei­ber eines Gewer­be­zen­trums. Er bekommt einen Gerichts­fall auf den Tisch, in dem einer sei­ner Mie­ter Par­tei ist. Er fühlt sich zwar nicht befan­gen, ver­stän­digt aber umge­hend das Gericht über die Sach­la­ge. Der zustän­di­ge Rich­ter fragt, ob der Sach­ver­stän­di­ge denn von die­sem Mie­ter wirt­schaft­lich abhän­gig sei. Das wird ver­neint. Dann fragt er, ob denn der Mie­ter vom Sach­ver­stän­di­gen wirtschft­lich abhän­gig sei. Als auch das ver­neint wird, meint der Rich­ter, er habe kei­ne Beden­ken gegen die Auf­trags­durch­füh­rung, emp­fiehlt aber, auch die ande­re Sei­te über den Sach­ver­halt zu infor­mie­ren. Als auch die Gegen­sei­te kei­ne Beden­ken äußert, führt der Sach­ver­stän­di­ge den Auf­trag durch. Weil er aber sieht, dass es in einer der­ar­ti­gen Auf­trags­si­tua­ti­on nicht immer ein­fach ist, Äqui­di­stanz zu hal­ten, wird er auf der­ar­ti­ge Auf­trä­ge künf­tig verzichten.

Fall 3: Stammkunde

Eine Ver­si­che­rung beauf­tragt ein Gut­ach­ten über eine Beschä­di­gung an einer Haus­tech­nik­an­la­ge, die der beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge eini­ge Jah­re zuvor geplant und deren Aus­füh­rung er beauf­sich­tigt hat­te. Der Geschä­dig­te ist außer­dem ein lang­jäh­ri­ger Auf­trag­ge­ber des Sach­ver­stän­di­gen in ande­ren Pro­jek­ten. Der Sach­ver­stän­di­ge lehnt den Auf­trag wegen Befan­gen­heit ab. Inter­es­san­ter­wei­se wird dies nicht nur vom Geschä­dig­ten, son­dern auch von der Ver­si­che­rung bedau­ert! Bei­de haben hohes Ver­trau­en in die Inte­gri­tät des Sach­ver­stän­di­gen und tun dies auch deut­lich kund. Trotz­dem bleibt der Sach­ver­stän­di­ge bei der Ableh­nung, weil er grund­sätz­lich auch jeden Anschein der Befan­gen­heit ver­mei­den will.

Fall 4: Glei­cher Auftraggeber

Ein Gerichts­akt flat­tert ins Haus. Nach kur­zer Lek­tü­re steht fest, dass der Klä­ger eine Orga­ni­sa­ti­on ist, für die der Sach­ver­stän­di­ge gera­de in einer gänz­lich ande­ren Sache als Pri­vat­gut­ach­ter tätig ist. Also ein klas­si­scher Fall von Unver­ein­bar­keit, denn obwohl auch hier der Sach­ver­stän­di­ge sich nicht befan­gen fühlt, will er wie­der­um jeden Anschein dazu ver­mei­den. Kur­zes Tele­fo­nat mit dem zustän­di­gen Rich­ter, den er schon von einem frü­he­ren Auf­trag kennt. Der Rich­ter ent­bin­det den Sach­ver­stän­di­gen vom Auf­trag. Auch die Ant­wort auf die Fra­ge nach einem geeig­ne­ten Kol­le­gen, den man emp­feh­len kön­ne, hat der Sach­ver­stän­di­ge schon vorbereitet.

Fall 5: Gerichts- und Pri­vat­gut­ach­ten im glei­chen Fall

Eine bemer­kens­wer­te Kon­stel­la­ti­on ergab sich in einem Gerichts­ver­fah­ren, in dem bereits ein umfang­rei­ches Gut­ach­ten erstellt wor­den war. In der Pha­se vor der Gut­ach­tens­er­ör­te­rung kam es zu einem Gebre­chen an einer Anla­ge im streit­ge­gen­ständ­li­chen Gebäu­de. Wegen der drin­gend erfor­der­li­chen Beweis­si­che­rung und der guten Kennt­nis der Gesamt­an­la­ge wird der Sach­ver­stän­di­ge ersucht, im Auf­trag der einen Streit­par­tei als Pri­vat­auf­trag eben die­se Beweis­si­che­rung durch­zu­füh­ren. Rück­fra­ge bei Gericht: Kein Pro­blem. Vor­sichts­hal­ber aber auch Ver­stän­di­gung der ande­ren Par­tei: Kei­ne Ein­wän­de. Schon am Tag danach wird in einem Blitz­ein­satz der Befund auf­ge­nom­men, die Anla­ge kann umge­hend repa­riert und wie­der in Betrieb gesetzt werden.

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Soweit die Bei­spie­le. Haben Sie auch Erfah­run­gen zum The­ma? Über eine Ant­wort wür­de ich mich freuen!

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