Was ist ein Gutachten?

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Befund

Ein Sach­ver­stän­di­ger ist ange­hal­ten, sein Gut­ach­ten „schlüs­sig“ zu ver­fas­sen. Das bedeu­tet, dass es für einen Lai­en ver­ständ­lich sein muss. Zu die­ser Ver­ständ­lich­keit gehört, dass über die Bedeu­tung ver­wen­de­ter Begrif­fe Klar­heit besteht. Der Ver­fas­ser wird dazu ent­spre­chen­de Erläu­te­run­gen geben, deren Not­wen­dig­keit etwa für Fach­be­grif­fe oder sel­te­ne Fremd­wör­ter offen­sicht­lich ist. Zu wenig hin­ge­gen wird beach­tet, dass auch all­ge­mein übli­che Begrif­fe eine Bedeu­tungs­er­klä­rung benö­ti­gen kön­nen, will man nicht anein­an­der vor­bei­re­den. Apro­pos: Was ver­steht man eigent­lich unter einem Gutachten?

Die Fra­ge ver­langt nicht nach einer Aller­welts-Ant­wort, son­dern nach einer genau­en und umfas­sen­den Defi­ni­ti­on, die alles beinhal­tet, was ein Gut­ach­ten sei­nem Wesen nach ist. Die mei­nes Erach­tens bes­te Defi­ni­ti­on fin­det sich im Buch „Das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen – Rechts­grund­la­gen, Fra­ge­stel­lun­gen, Glie­de­rung, Ratio­na­li­sie­rung“ von Bernd Zuschlag, hier ent­nom­men der 2. Auf­la­ge 2002. Die zen­tra­len Ele­men­te sind fett hervorgehoben:

„Ein Gut­ach­ten ist eine umfas­sen­de schrift­li­che (und ggf. münd­li­che), für den Adres­sa­ten nach­voll­zieh­ba­re Dar­le­gung der Auf­ga­be, des Ver­laufs, des Ergeb­nis­ses und der Bewer­tung die­ses Ergeb­nis­ses einer Unter­su­chung auf der Grund­la­ge eines beacht­li­chen Abwä­gungs­pro­zes­ses durch eine Per­son oder eine Per­so­nen­mehr­heit, die die dafür erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Erfah­run­gen besitzt, wobei die zugrun­de geleg­ten Beur­tei­lungs­maß­stä­be und die zur Ver­fü­gung ste­hen­den oder gestell­ten Hilfs­mit­tel anzu­ge­ben sind.“

Auf eini­ge Aspek­te die­ser Defi­ni­ti­on sei kurz näher eingegangen:

-          Ein Gut­ach­ten muss zwar nicht unbe­dingt schrift­lich gege­ben wer­den, jedoch wird man – nicht nur bei Gericht – wohl­weis­lich eine Pro­to­kol­lie­rung vor­neh­men müs­sen, soll das Gut­ach­ten blei­ben­den Wert besitzen.

-          Die Nach­voll­zieh­bar­keit muss gemäß die­ser Defi­ni­ti­on für den Adres­sa­ten gege­ben sein, der im Regel­fall ein Laie sein wird. In Öster­reich ver­wen­det man statt­des­sen den Begriff „Schlüs­sig­keit“. Dage­gen ord­net man hier­zu­lan­de dem Begriff „Nach­voll­zieh­bar­keit“ die Eigen­schaft zu, dass das Gut­ach­ten für einen Fach­mann ver­ständ­lich sein muss.

-          Eine kur­ze Dar­le­gung des Ver­laufs kann für den Auf­trag­ge­ber dahin­ge­hend hilf­reich sein, dass er nicht nur mit dem Ergeb­nis selbst (der eigent­li­chen gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­rung) kon­fron­tiert ist, son­dern auch über den Ablauf dahin­ter infor­miert wird, was ihm auf­zeigt, auf wel­che Wei­se und auf wel­chen Wegen der Gut­ach­ter zu sei­nem Ergeb­nis gekom­men ist. Zudem gibt eine Dar­le­gung einen Ein­blick in den dafür erfor­der­li­chen Aufwand;

-          Die Bewer­tung des Ergeb­nis­ses einer Befund­auf­nah­me könn­te auch durch eine Grup­pe von Sach­ver­stän­di­gen erfol­gen, wobei in einem der­ar­ti­gen Fall durch­aus auch eine Per­so­nen­mehr­heit aus­schlag­ge­bend sein kann, was heißt, dass die Bewer­tung nicht unbe­dingt ein­stim­mig erfol­gen muss.

-          Die Beur­tei­lungs­maß­stä­be sind vom Gut­ach­ter fest­zu­le­gen und müs­sen offen­ge­legt und auch begrün­det wer­den, etwa wie der Maß­stab des „Stan­des der Tech­nik“ ermit­telt wor­den ist oder wel­che aner­kann­ten Regeln der Tech­nik oder der Wis­sen­schaft her­an­ge­zo­gen wor­den sind. Ande­re Maß­stä­be – die viel­leicht von Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten her­an­ge­zo­gen wer­den – kön­nen natur­ge­mäß ande­re Ergeb­nis­se bewirken.

Haben Sie Anmer­kun­gen dazu oder ist Ihnen eine ande­re Defi­ni­ti­on bekannt? Über Ihre Ant­wort wür­den wir uns freuen!

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