Aus der SV-Praxis: Einwände gegen Honorare

Preis

Ein frisch geba­cke­ner Gerichts­sach­ver­stän­di­ger fragt an, wie er sich bei einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung ver­hal­ten sol­le. Gegen die Höhe sei­nes Hono­rars (genau­er: sei­ner Gebüh­ren) habe es Ein­wen­dun­gen gege­ben. „Wie kann ich in die­ser Sache erfolg­reich argu­men­tie­ren?“ Noch dazu sei es sei­ne ers­te Erör­te­rung. Fach­lich hät­te er die Sache ja gut vor­be­rei­tet, die Fra­gen sogar detail­liert schrift­lich aus­ge­ar­bei­tet, sol­le er die auch an Rich­ter und Anwäl­te ver­tei­len? – Anlass, um einen vor eini­ger Zeit erschie­ne­nen Arti­kel über Gut­ach­tens­er­ör­te­rung um sie­ben prak­ti­sche Tipps zu ergänzen.

Der „Angriff“ auf die Höhe der vom Sach­ver­stän­di­gen ver­rech­ne­ten Gebüh­ren kann sich in der Pra­xis auf zwei Punk­te rich­ten: Die Höhe des Stun­den­ta­rifs oder die Anzahl der ver­rech­ne­ten Stun­den. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen bezie­hen sich auf Ver­fah­ren in Zivilrechtssachen.

Die Höhe des Stundentarifs

Der Stun­den­ta­rif, den der Sach­ver­stän­di­ge für sei­ne Mühe­wal­tung anset­zen kann, muss dem sei­nes außer­ge­richt­li­chen Ein­kom­mens ent­spre­chen. Das bedeu­tet ganz prak­tisch, dass der Sach­ver­stän­di­ge im Fall von Ein­wen­dun­gen gegen den von ihm ver­rech­ne­ten Tarif in der Lage sein muss, einen ent­spre­chen­den Nach­weis zu erbrin­gen. Was dann ein­fach ist, wenn etwa ein Zivil­tech­ni­ker Pri­vat­gut­ach­ten erstellt und anhand sei­ner Hono­rar­no­ten bele­gen kann, dass er dort den­sel­ben oder einen höhe­ren Stun­den­satz lukriert.

Schwie­ri­ger wird’s dann, wenn – wie im gegen­ständ­li­chen Fall – der Sach­ver­stän­di­ge Eigen­tü­mer und Geschäfts­füh­rer eines Hand­werks­be­trie­bes ist und als sol­cher sei­ne Arbeit auch noch als Pro­jekt­lei­ter erbringt, des­sen Stun­den­ta­rif nir­gends direkt auf­scheint. Wie fin­det man dann den Wert sei­ner Eigen­leis­tung her­aus? Tipp Nr. 1: Den Steu­er­be­ra­ter fra­gen! Tipp Nr. 2: Den Stun­den­satz des Mon­ta­ge­lei­ters oder Ober­mon­teurs im eige­nen Betrieb ins Auge fas­sen, der Wert der Leis­tung des Geschäfts­füh­rers mit zwan­zig Jah­ren Erfah­rung wird wohl um eini­ges dar­über liegen.

Jeden­falls emp­fiehlt es sich für jeden Gerichts­sach­ver­stän­di­gen, sei­ne „Tarif­land­schaft“ sorg­sam zu pfle­gen und die erfor­der­li­chen Nach­wei­se stets bereit zu hal­ten, sie kön­nen im Kon­flikt­fall wert­vol­le Diens­te leis­ten. Wer wie oben dar­ge­stellt sei­nen Preis nicht kennt und wenn auch der Steu­er­be­ra­ter kei­nen Bei­trag dazu leis­ten kann (Tipp Nr. 3: Steu­er­be­ra­ter wech­seln!), ist viel­leicht die Stan­des­ver­tre­tung dazu in der Lage, das wäre wohl urei­gens­tes Metier eines der­ar­ti­gen Zwangs­mit­glied­schafts­ver­eins. Schei­tert auch das, blie­be noch die Ori­en­tie­rung an ande­ren Kol­le­gen, die in ähn­li­chem Sta­tus in ähn­li­chem Fach­ge­biet tätig sind (Tipp Nr. 4: Ein­fach anru­fen, gute Sach­ver­stän­di­ge sind durch­wegs umgäng­lich und aus­kunfts­freu­dig, andern­falls wür­den sie kei­ne Auf­trä­ge kriegen).

Die Anzahl der ver­rech­ne­ten Stunden

Auch hier gilt: Der Nach­weis ist alles! Zwar ist ent­spre­chend den Bestim­mun­gen des Gebüh­ren­an­spruchs­ge­set­zes davon aus­zu­ge­hen, dass der Sach­ver­stän­di­ge die ver­rech­ne­te Stun­den­zahl auch tat­säch­lich auf­wen­den muss­te, um sei­ne Arbeit erfolg­reich erbrin­gen zu kön­nen. Aber wer etwa anhand sei­nes Ter­min­ka­len­ders oder mit­tels sei­ner digi­ta­len Stun­den­auf­zeich­nun­gen den ver­rech­ne­ten Auf­wand begrün­den kann, ist natür­lich klar im Vor­teil. Im Regel­fall wird der Sach­ver­stän­di­ge ja ohne­hin die­se Bestä­ti­gung für sich sel­ber benö­ti­gen, um über­haupt sei­ne Hono­rar­no­te legen zu kön­nen (Tipp Nr. 5: Die Ermitt­lung schrift­lich erle­di­gen und das zuge­hö­ri­ge Notiz­blatt oder For­mu­lar bei der Rech­nungs­ko­pie verwahren).

Erfah­rungs­ge­mäß ver­rech­nen Sach­ver­stän­di­ge meist nicht den gan­zen Zeit­auf­wand, der ihnen im Rah­men ihrer  Mühe­wal­tung tat­säch­lich ange­fal­len ist. War­um eigent­lich? Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit ähnelt in vie­ler Hin­sicht einer wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit: Man weiß meist nicht, was am Ende her­aus­kommt, es gibt manch­mal unver­meid­ba­re und aus der Situa­ti­on her­aus erklär­ba­re Irr­we­ge, die ein­fach zur Arbeit gehö­ren und manch­mal sehr müh­sam sind – des­halb spricht man ja auch von einer Gebühr für Mühe­wal­tung. Man­che Sach­ver­stän­di­ge getrau­en sich aber nicht, die­sen Auf­wand in der Ver­rech­nung der Leis­tun­gen gebüh­rend (das Wort hat schließ­lich mit Gebühr zu tun) anzusetzen.

In die­sem Zusam­men­hang noch etwas: Der Sach­ver­stän­di­ge sei ein­drück­lich davor gewarnt, nicht recht­zei­tig zu war­nen! Denn: Der für einen Gerichts­auf­trag an den Sach­ver­stän­di­gen erlie­gen­de Kos­ten­vor­schuss ist gleich bei Erhalt des Gut­ach­tens­auf­tra­ges zu prü­fen. Ist er zu gering, muss der Sach­ver­stän­di­ge unver­züg­lich war­nen (Tipp Nr. 6: Er ist meis­tens zu gering, also vor­sichts­hal­ber und prä­ven­tiv war­nen!). Tut er‘s nicht und ist das Hono­rar höher als vom Gericht ver­an­schlagt, kann es Pro­ble­me geben. Und wenn man erst drauf­kommt, wenn das Gut­ach­ten schon fer­tig ist? Hm, offi­zi­ell: Schwie­rig zu beant­wor­ten (Inof­fi­zi­el­ler Denk­an­stoß als Tipp Nr.7: Sofort wegen Kos­ten war­nen, um ein paar Wochen Ver­län­ge­rung bit­ten, Gut­ach­ten der­weil lie­gen las­sen, Zeit für Ver­bes­se­run­gen nut­zen, erst knapp vor Ende der Frist aus­stel­len und absenden).

Pro und kon­tra schrift­li­che Vor­be­rei­tung der Fragenbeantwortung

Abschlie­ßend sei noch zur Fra­ge der schrift­li­chen Beant­wor­tung von Fra­gen Stel­lung genom­men, was spricht dafür, was dagegen?

Pro:

-          Die Erör­te­rung kann beschleu­nigt wer­den, wenn die Par­tei­en mit der Unter­la­ge zufrie­den sind und nur kur­ze Erläu­te­run­gen oder Ant­wor­ten auf zusätz­li­che Fra­gen erfor­der­lich sind.

-          Rich­te­rin oder Rich­ter erspa­ren sich weit­ge­hend eine Pro­to­kol­lie­rung, da die aus­ge­ar­bei­te­ten schrift­lich vor­lie­gen­den Ant­wor­ten ein­fach zum Akt gege­ben wer­den können.

-          Der Sach­ver­stän­di­ge kann sich an genaue For­mu­lie­run­gen hal­ten und fin­det Klar­heit und Unter­stüt­zung in sei­ner Argu­men­ta­ti­on, beson­ders in stres­si­gen Situa­tio­nen vor Gericht.

Kon­tra:

-          Jedem Nicht­ju­ris­ten muss bewusst sein, dass sei­ne schrift­li­chen For­mu­lie­run­gen durch­aus Angriffs­flä­chen für die im Ver­fah­ren täti­gen Rechts­an­wäl­te bie­ten kön­nen. Dem könn­te man in der Wei­se begeg­nen, dass man sich von Vorn­her­ein für den Fall von Unklar­hei­ten münd­li­che Inter­pre­ta­tio­nen oder Prä­zi­sie­run­gen vorbehält.

Eine schrift­li­che Aus­ar­bei­tung ist natür­lich mit ent­spre­chen­dem Zeit­ein­satz und daher Mühe­wal­tung ver­bun­den, was sich wie­der­um im Hono­rar für die Erör­te­rung bemerk­bar machen muss. Über den Auf­wand im Vor­feld zur Ver­hand­lung soll­te der Sach­ver­stän­di­ge genau Bescheid wis­sen und ihn bei der Hand haben, wenn er am Ende sei­ner Tätig­keit danach gefragt wird.

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