Wer ist Sachverständiger?

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SV

Erst unlängst wie­der fand ich mich in einer Dis­kus­si­on dar­über, wer denn nun über­haupt ein Sach­ver­stän­di­ger sei und was der eigent­lich tun und sagen dür­fe. Ob es denn da Gren­zen gäbe, ob – ähn­lich einem tat­säch­li­chen Fall – jemand, der den Wert eines Kraft­fahr­zeu­ges abschät­zen kann, auch dar­über befin­den dür­fe, wie­viel ein Fass Mar­me­la­de kos­ten kön­ne? Ob er dann nicht sei­ne Zustän­dig­keit über­schrei­te? Und wer denn einer sol­chen Per­son dann die Auto­ri­tät ver­leiht, das dann auch in einem Gut­ach­ten fest­zu­schrei­ben, das dann einem Gericht vor­ge­legt wird? Fra­gen über Fragen …

Auf ähn­li­che Fra­gen bin ich in die­sem Blog schon mehr­mals ein­ge­gan­gen, nach­ste­hend möch­te ich zum genann­ten The­ma, wer denn nun ein Sach­ver­stän­di­ger sei, einen kur­zen Aus­zug aus einer eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Arbeit wiedergeben.

Eine all­ge­mein gül­ti­ge und ein­heit­li­che Defi­ni­ti­on des Begrif­fes Sach­ver­stän­di­ger exis­tiert nicht. Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch wird er dem Sinn nach gleich­ge­setzt mit dem Exper­ten, dem Fach­mann, dem Könner.

Eine im Gesetz fest­ge­schrie­be­ne Defi­ni­ti­on fin­det sich im All­ge­mei­nen Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (ABGB) unter § 1299:

„Sach­ver­stän­di­ge sind Per­so­nen, die sich öffent­lich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewer­be oder einem Hand­werk beken­nen, oder die frei­wil­lig ein Geschäft über­neh­men, des­sen Aus­füh­rung eige­ne Kunst­kennt­nis­se oder einen nicht gewöhn­li­chen Fleiß erfor­dert und so zu erken­nen geben, dass sie sich die erfor­der­li­chen nicht gewöhn­li­chen Kennt­nis­se zutrauen.“

In ande­ren Wor­ten: Ein Sach­ver­stän­di­ger im enge­ren Sinn ist jemand,

-          der sich für die Öffent­lich­keit erkenn­bar zu sei­ner einem Beruf, einer Aus­übung eines Gewer­bes oder Hand­werks ent­sprin­gen­den Fach- und Sach­kennt­nis bekennt, oder

-          der eine Tätig­keit über­nimmt, deren Aus­füh­rung ganz beson­de­re und über dem Durch­schnitt sei­ner Pro­fes­si­on ste­hen­de Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­langt, die er zuvor durch über­durch­schnitt­li­ches Enga­ge­ment in sei­nem Fach oder durch außer­or­dent­lich gründ­li­che und tief­grei­fen­de Beschäf­ti­gung mit sei­ner fach­li­chen Mate­rie erwor­ben hat und

-          der auf die­ser Grund­la­ge für ande­re erkenn­bar es sich zutraut, die­se beson­de­ren Kennt­nis­se ein­zu­set­zen, wenn in der Öffent­lich­keit ein Bedarf besteht, wobei die­se Tätig­keit zuvor als Geschäft ein­ge­stuft wird, was eine ent­spre­chen­de Ver­gü­tung die­ser Leis­tun­gen beinhaltet.

Zur All­ge­gen­wart des Sach­ver­stän­di­gen im öffent­li­chen Leben, zur fach­lich-sach­li­chen Viel­falt sei­ner Tätig­keits­be­rei­che und zur Rele­vanz des­sel­ben für den Ein­zel­nen führt M. ATTLMAYR in sei­nem „Hand­buch des Sach­ver­stän­di­gen­rechts“ aus dem Jah­re 2006 fol­gen­de Bei­spie­le an:

Zum Füh­rer­schein wird der Amts­arzt benö­tigt, zur Fest­stel­lung der Fahr­taug­lich­keit wird eine ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung benö­tigt, das Auto muss jähr­lich auf Ver­kehrs­tüch­tig­keit über­prüft wer­den, der Bau des Eigen­heims erfor­dert eine Beur­tei­lung auf sei­ne bau­tech­ni­sche Eig­nung, eine gewerb­li­che Betriebs­an­la­ge ver­langt nach einer gewer­be­tech­ni­schen und arbeits­me­di­zi­ni­schen Begut­ach­tung und beim Able­ben eines Men­schen stellt der Arzt eine Todes­be­stä­ti­gung aus. Der Autor schließt mit der Anmerkung:

„All die­se Bei­spie­le ver­deut­li­chen, wie sehr unser All­tag von der Tätig­keit von Sach­ver­stän­di­gen abhän­gig bzw. doch beein­flusst ist.“

Sach­ver­stän­di­ge sind jedoch nicht nur und auch nicht in ers­ter Linie als „Kon­trol­leu­re der Obrig­keit“ ein­ge­setzt, wie die vor­her­ge­hen­de Auf­lis­tung auf den ers­ten Blick ver­mu­ten lie­ße, son­dern die­nen ins­be­son­de­re als Hel­fer in zen­tra­len Lebens­be­rei­chen. Auf die­se sind Staat, Gerichts­bar­keit, Wirt­schaft und Ver­brau­cher ange­wie­sen, indem Sach­ver­stän­di­ge ihnen fol­gen­de Hil­fen bieten:

-          Ent­schei­dungs­hil­fe durch sach­kun­di­ge Tatsachenfeststellung,

-          fach­li­che Beur­tei­lung von Sach­ver­hal­ten,

-          Ermitt­lung von Erfah­rungs­tat­sa­chen und

-          die Erklä­rung von Gescheh­nis­ab­läu­fen.

Sach­ver­stän­di­ge berei­ten also in ers­ter Linie Sach­ver­hal­te auf und beur­tei­len sie, lie­fern unter Ein­satz ihres Wis­sens und ihrer Erfah­rung Ent­schei­dungs­hil­fen, erklä­ren dem Lai­en Zusam­men­hän­ge von Gescheh­nis­sen und deren Abläu­fe und bie­ten dazu ent­spre­chen­de Dienst­leis­tun­gen an von der ein­fa­chen Aus­kunft oder Bera­tung bis hin zum kom­ple­xen Gutachten.

ATTLMAYR lie­fert auch eine ein­fa­che all­ge­mei­ne Defi­ni­ti­on des Begrif­fes, der als wesent­li­chen Aspekt beinhal­tet, dass ein Sach­ver­stän­di­ger sein dafür nöti­ges Wis­sen und sei­ne Erfah­rung im Regel­fall nur aus akti­ver Berufs­tä­tig­keit schöp­fen kann:

„Dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch ent­spre­chend ist ein Sach­ver­stän­di­ger ein Spe­zia­list auf einem bestimm­ten Sach­ge­biet. In der Regel ist die­ses Sach­ge­biet Teil­be­reich eines Berufes.“

Soviel heu­te zum Sach­ver­stän­di­gen selbst. Auf die übri­gen in der Ein­lei­tung auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen soll in loser Fol­ge in künf­ti­gen Blog-Bei­trä­gen ein­ge­gan­gen werden.

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