Aus der SV-Praxis: Erörterung von Gutachten

Befund

In Zivil­ge­richts­ver­fah­ren kommt es übli­cher­wei­se zumin­dest in Fäl­len, die höhe­re Streit­wer­te betref­fen, zur Erör­te­rung des bereits fer­tig­ge­stell­ten und den Par­tei­en vor­lie­gen­den Gut­ach­tens. Der Sach­ver­stän­di­ge muss also für sei­ne Erkennt­nis­se und Aus­sa­gen Rede und Ant­wort ste­hen. Das Gericht über­mit­telt dazu dem Sach­ver­stän­di­gen Fra­gen der Par­tei­en­ver­tre­ter zum Gut­ach­ten und gibt ihm aus­rei­chend Zeit für eine Vor­be­rei­tung. Die Beant­wor­tung der Fra­gen der Par­tei­en erfolgt dann im Regel­fall münd­lich im Rah­men einer Gerichts­ver­hand­lung. Der Sach­ver­stän­di­ge hat dabei eini­ge Din­ge zu beachten.

Eine Erör­te­rung erfolgt auf Antrag zumin­dest einer der Streit­par­tei­en und spielt wegen der inten­si­ven Aus­ein­an­der­set­zung mit den Inhal­ten des Gut­ach­tens eine wich­ti­ge Rol­le für die Wahr­heits­er­mitt­lung des Gerichts. Der Sach­ver­stän­di­ge wird sich daher sehr sorg­fäl­tig auf die Erör­te­rung vorbereiten.

Schrift­li­che Vorbereitung

Es emp­fiehlt sich, die vor­lie­gen­den Fra­gen eini­ge Zeit vor dem Erör­te­rungs­ter­min aus­zu­ar­bei­ten, und zwar schrift­lich. Zuvor wird man das Gut­ach­ten noch ein­mal genau durch­se­hen. Die Schrift­form erfor­dert kla­res Den­ken und lässt spä­te­re Ergän­zun­gen und Ände­run­gen zu. Sie hat zudem den Vor­teil, dass die Lis­te mit den Ant­wor­ten bei Bedarf in der Ver­hand­lung dem Gericht und den Par­tei­en direkt vor­ge­legt wer­den kann, was die „Abar­bei­tung“ des Fra­gen­kon­vo­luts sehr oft deut­lich beschleu­ni­gen kann.

Für die Beant­wor­tung emp­feh­lens­wert ist eine direk­te Anknüp­fung an Äuße­run­gen im Gut­ach­ten („Wie bereits aus Kapi­tel x auf Sei­te y her­vor­geht, …“), damit einer­seits eine gute Zuord­nung der Fra­ge zum Gut­ach­tens­in­halt mög­lich ist und ande­rer­seits der Fra­gen­de dar­an erin­nert wird, dass zumin­dest Tei­le der Ant­wort bereits im Gut­ach­ten ent­hal­ten sind.

Als sehr vor­teil­haft kann sich das Bereit­hal­ten von Hilfs­mit­teln erwei­sen, die das Erfas­sen von Sach­ver­hal­ten erleich­tern. Das kön­nen Licht­bil­der sein, gege­be­nen­falls ver­grö­ßert, oder Plan­dar­stel­lun­gen, die man gemein­sam durch­sieht, oder aber Gegen­stän­de aus der Befund­auf­nah­me wer­den vor­ge­legt. Gege­be­nen­falls sind auch ein­fa­che gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen wert­voll, sei es, dass sie fer­tig vor­lie­gen, sei es, dass sie wäh­rend der Ver­hand­lung ange­fer­tigt werden.

Wäh­rend der Erörterung

Obers­ter Grund­satz für den Sach­ver­stän­di­gen bleibt, dass er zugleich Beweis­mit­tel und Hel­fer des Gerichts ist. Gelas­sen­heit und Geduld sind Vor­aus­set­zung für eine erfolg­rei­che Erör­te­rung. Dies ist vor allem dann wich­tig, wenn dem Sach­ver­stän­di­gen selbst Kri­tik ent­ge­gen­schlägt, die erwar­tungs­ge­mäß sehr oft von jener Par­tei erho­ben wer­den wird, die im Gut­ach­ten nicht so gut „weg­kommt“.

Unsach­li­che oder mani­pu­la­ti­ve Fra­gen wird man eben­so mit ruhi­gem Gemüt beant­wor­ten, selbst wenn man weiß, dass die Fra­gen wenig mit dem Fall an sich zu tun haben. Bis­wei­len kann es not­wen­dig sein, sich mit Rich­ter oder Rich­te­rin im Vor­feld über die Vor­gangs­wei­se abzustimmen.

Gar nicht so sel­ten kommt es vor, dass Fra­gen gestellt wer­den, die nicht Gegen­stand des Gut­ach­tens waren, weil sie nicht Teil der Fra­ge- und Auf­ga­ben­stel­lung des Gerichts waren. Oder aber die Beant­wor­tung der neu gestell­ten Fra­ge wür­de eine noch­ma­li­ge Befund­auf­nah­me oder wei­ter­ge­hen­de Unter­su­chun­gen erfor­dern. Für letz­te­re kann etwa ein gro­ber Kos­ten­rah­men ange­ge­ben wer­den, was eine Ent­schei­dung des Gerichts erleich­tern kann, ob die­se Zusatz­auf­ga­ben tat­säch­lich beauf­tragt wer­den sollen.

Eben­so kommt es ab und zu vor, dass zusätz­li­che Fra­gen nicht beant­wor­tet wer­den kön­nen, weil sie aus dem Fach­ge­biet des Sach­ver­stän­di­gen her­aus­fal­len und zur Klä­rung der Sach­ver­stän­di­ge eines ande­ren Fach­ge­biets bei­gezo­gen wer­den müss­te. Für das Gericht und  das wei­te­re Ver­fah­ren kann es hilf­reich sein, Emp­feh­lun­gen für einen kom­pe­ten­ten  Kol­le­gen abzugeben.

Nach­träg­li­che Ergän­zung: Wer protokolliert?

Anläss­lich der Erör­te­rung brau­chen zwar die schrift­lich vor­lie­gen­den Fra­ge­be­ant­wor­tun­gen nicht mehr pro­to­kol­liert zu wer­den, sehr wohl aber Ergän­zun­gen, die sich aus Rück­fra­gen, Erläu­te­run­gen oder aus Ver­ständ­nis­fra­gen erge­ben. Wer pro­to­kol­liert? Mei­ne Erfah­rung: Am bes­ten kann das der Rich­ter. Der Zusatz­nut­zen besteht dar­in, dass er die Äüße­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen in sei­nen eige­nen Wor­ten wie­der­gibt, was zugleich eine Kon­trol­le dafür ist, ob die Ant­wor­ten auch rich­tig auf­ge­fasst und ver­stan­den wor­den sind.

In der Aus­ga­be von Heft 2/2015 der Zeit­schrift „Sach­ver­stän­di­ge“ ist im Zusam­men­hang mit einer münd­li­chen Gut­ach­tens­er­ör­te­rung fol­gen­de Aus­sa­ge eines Rich­ters wie­der­ge­ge­ben, die auch hier Bedeu­tung hat:

„Damit des­sen Nach­voll­zieh­bar­keit und Beweis­kraft gewähr­leis­tet ist, soll­te […] der Rich­ter die Pro­to­kol­lie­rung des münd­li­chen Gut­ach­tens über­neh­men. Erst wenn er die Äuße­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen so weit ver­steht, dass er sie in eige­nen Wor­ten wie­der­ge­ben kann, wird man von einem Beweis­ergeb­nis spre­chen kön­nen, denn immer­hin bedeu­tet „bewei­sen“ im Sin­ne des § 272 Abs 1 ZPO ‚den Rich­ter über­zeu­gen‘ “. (Sei­te 71)

Haben Sie Anmer­kun­gen zum The­ma? Ich freue mich über Ihre Mit­tei­lung! Haben Sie Fra­gen? Wenn die­se von all­ge­mei­nem Inter­es­se sind, neh­me ich ger­ne dazu Stellung.

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