Aus der SV-Praxis: Einvernahme von Zeugen

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Wich­tigs­te Auf­ga­be des Gerichts­sach­ver­stän­di­gen ist es bekannt­lich, Gut­ach­ten zu erstel­len, die dem Gericht als Beweis­mit­tel die­nen kön­nen. Im öster­rei­chi­schen Rechts­we­sen kommt noch eine weni­ger bekann­te Auf­ga­be dazu: der Sach­ver­stän­di­ge ist Hel­fer des Gerichts. Das kann sich zum Bei­spiel dar­in äußern, dass er bereits in frü­hen Sta­di­en des Ver­fah­rens und lan­ge, bevor sein eigent­li­cher Auf­trag fest­steht, zu Zeu­gen­ein­ver­nah­men bei­gezo­gen wird. Er unter­stützt Gericht, Par­tei­en und deren Anwäl­te bei der Klä­rung fach­li­cher Gege­ben­hei­ten und hat dazu die Mög­lich­keit, selbst Fra­gen an Zeu­gen zu richten.

Zur Klar­stel­lung vor­ab: Nur das Gericht darf Zeu­gen einvernehmen

Der Sach­ver­stän­di­ge darf selbst kei­ne Ein­ver­nah­men von Zeu­gen durch­füh­ren, das bleibt aus­schließ­lich Sache des Gerichts. Aber er darf im Zuge einer Ein­ver­nah­me mit Erlaub­nis des Rich­ters an den Zeu­gen Fra­gen stel­len. Das ist zum Bei­spiel dann von ent­schei­den­der Bedeu­tung, wenn es gilt, ver­gan­ge­ne Gescheh­nis­se zu rekon­stru­ie­ren oder aber Infor­ma­tio­nen über Sachen zu geben, die zwar exis­tie­ren, aber dem Auge ver­bor­gen sind, etwa die Füh­rung von erd­ver­leg­ten Lei­tun­gen, die nach­voll­zo­gen wer­den muss. Oder aber es lie­gen Licht­bil­der vor, die nur dann von Wert sind, wenn ein Zeu­ge dar­stel­len kann, was dar­in zu erken­nen ist. Das sind nur eini­ge von vie­len Beispielen.

Gründ­li­che Vor­be­rei­tung ist entscheidend

Was ist für den Sach­ver­stän­di­gen wich­tig und zu beach­ten? Zunächst sei­ne Aus­gangs­la­ge: Zum Zeit­punkt der Zeu­gen­ein­ver­nah­me hat ihm das Gericht in den meis­ten Fäl­len noch nicht die Fra­gen für den Gut­ach­tens­auf­trag stel­len kön­nen. Er kennt aber bereits den Streit­ge­gen­stand, um den es im Ver­fah­ren geht, ent­nehm­bar der Kla­ge und ihren Ansprü­chen, eben­so sind ihm Stand­punkt und Argu­men­te des Beklag­ten und gege­be­nen­falls des oder der Neben­in­ter­ve­ni­en­ten geläu­fig. Gerichts­akt und Bei­la­gen dazu wird er sorg­fäl­tig stu­die­ren. Aus den gewon­ne­nen Infor­ma­tio­nen kann er sich ein Bild davon machen, wel­che Aus­künf­te die Zeu­gen lie­fern könnten.

Fra­ge­lis­ten erstel­len und ergänzen

Man­che Ver­fah­ren sind sehr kom­plex, ent­we­der, weil die Gege­ben­hei­ten schwie­rig zu durch­schau­en sind, oder aber, weil die Anzahl der Betei­lig­ten sehr groß ist. Aus den Gerichts­pro­to­kol­len sind die vor­ge­se­he­nen Zeu­gen ersicht­lich. Um „in der Hit­ze des Gefechts“ wäh­rend einer Ver­hand­lung nicht abge­lenkt zu wer­den, nicht den Faden zu ver­lie­ren und gezielt vor­ge­hen zu kön­nen, emp­fiehlt es sich, für jeden Zeu­gen eine Fra­ge­lis­te zu erstel­len, die wäh­rend der Ver­hand­lung ergänzt wer­den kann. In gro­ßen Ver­fah­ren kann noch zusätz­lich eine Lis­te mit Namen und Rol­le der vor­ge­se­he­nen Zeu­gen nütz­lich sein, um den Über­blick zu behalten.

Ange­mes­se­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on ist hilfreich

Ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger wird allein schon aus sei­ner Berufs­er­fah­rung her­aus ein gerüt­telt Maß an sozia­ler Kom­pe­tenz in sei­ne Tätig­keit mit­brin­gen. Die ist auch in der Befra­gung von Zeu­gen von­nö­ten, sind die­se doch in kei­ner ein­fa­chen und in eher nicht ange­neh­mer Situa­ti­on, was leicht ein­sich­tig ist, wenn man sich gedank­lich in ihre Lage ver­setzt. Daher soll­te eine der­ar­ti­ge Befra­gung nicht „von oben her­ab“, son­dern auf Augen­hö­he erfol­gen, nicht emo­ti­ons­ge­la­den, son­dern in nüch­ter­ner Atmo­sphä­re. Wei­ters wird der Sach­ver­stän­di­ge in sei­nen Befra­gun­gen mit­hel­fen, ihnen die Aus­sa­gen zu erleich­tern, indem er rele­van­te Unter­la­gen, etwa Licht­bil­der, bereit­hält oder in Ver­fah­ren mit tech­ni­schem Hin­ter­grund hilf­rei­che Skiz­zen anfer­tigt und vorlegt.

Auf alle Even­tua­li­tä­ten vor­be­rei­tet sein

Mit der guten Vor­be­rei­tung und den Fra­ge­lis­ten ist man als Sach­ver­stän­di­ger gut auf­ge­stellt und kann anläss­lich des Gerichts­ter­mins bei den Ein­ver­nah­men auf sehr nütz­li­che Wei­se hel­fend tätig wer­den. Ein Mit­schrei­ben der Ant­wor­ten der Zeu­gen erüb­rigt sich, da sie ja ohne­hin vom Gericht pro­to­kol­liert wer­den. Ande­rer­seits muss man auch gelas­sen reagie­ren kön­nen, wenn sich die Vor­be­rei­tung zum Teil als ver­geb­lich erweist, weil a) Zeu­gen aus ver­schie­dens­ten Grün­den aus­fal­len, b) auf Aus­sa­gen von Zeu­gen ver­zich­tet wird, c) Zeu­gen über eine Sache gar nichts wis­sen, d) Zeu­gen nicht dabei waren, e) Zeu­gen sich nicht mehr erin­nern kön­nen, etc., etc.

Haben Sie Anmer­kun­gen zum The­ma? Ich freue mich über Ihre Mit­tei­lung! Haben Sie Fra­gen? Wenn die­se von all­ge­mei­nem Inter­es­se sind, neh­me ich ger­ne hier im Blog dazu Stellung.

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