Erfolgreich Gutachten verfassen (3): Die Grundlagen

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Einer der zen­tra­len Grund­sät­ze einer Qua­li­täts­si­che­rung für ein Gut­ach­ten besteht dar­in, dass jene Grund­la­gen klar ersicht­lich sind, auf denen der Befund und die gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen beru­hen. Die­se Grund­la­gen kön­nen sich aber wan­deln: Einer­seits dadurch, dass zu einem spä­te­ren Zeit­punkt Unter­la­gen vor­ge­legt wer­den, die zu neu­en Erkennt­nis­sen und damit zu Ände­run­gen in Schluss­fol­ge­run­gen füh­ren kön­nen, ande­rer­seits dadurch, dass im Zuge eines Ver­fah­rens neue Fra­gen auf­ge­wor­fen wer­den, die auf Basis der vor­han­de­nen Unter­la­gen nicht oder nur unge­nü­gend beant­wor­tet wer­den können.

Es bleibt natür­lich den Sach­ver­stän­di­gen über­las­sen, in wel­cher Form und an wel­chem Ort im Gut­ach­ten sie die­se Grund­la­gen auf­lis­ten, ob als Anhang oder gleich zu Beginn, ob sie als Teil des Befun­des gese­hen wer­den oder als eige­ner Abschnitt gel­ten. Ich per­sön­lich bevor­zu­ge die letz­te­re Art und füge das Kapi­tel gleich nach dem Auf­trag in das Gut­ach­ten ein.

Was ist in den Grund­la­gen erfasst, was wird auf­ge­lis­tet? Auch hier gibt es ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten und Spiel­räu­me. Das Fol­gen­de wider­spie­gelt ledig­lich mei­ne eige­ne Sicht der Dinge.

Anga­ben aus dem Gerichtsakt

Im Fall eines Gerichts­ver­fah­rens wird man nicht geson­dert auf den Gerichts­akt als Grund­la­ge hin­wei­sen müs­sen. Wohl aber kann es sein, dass bestimm­te Anga­ben dar­aus, etwa ein­zel­ne Äuße­run­gen von Par­tei­en oder Zeu­gen, für den Befund beson­ders wich­tig sind. Die­se soll­ten mög­lichst wört­lich zitiert wer­den, wobei hier die übli­chen Zitier­re­geln zu beach­ten sind, so das Set­zen zwi­schen Anfüh­rungs­zei­chen oder das Ver­wen­den kur­si­ver Schrift oder beides.

Unter­la­gen der Par­tei­en und Nebenintervenienten 

In mei­nem Fall kommt es sehr oft vor, dass mir für den Auf­trag rele­van­te Unter­la­gen erst im Lau­fe einer Befund­auf­nah­me per­sön­lich über­ge­ben wer­den. Das kön­nen Rech­nun­gen sein, Lie­fer­schei­ne, aber auch Plä­ne, Noti­zen, Lis­ten etc. Haupt­säch­lich aber habe ich mit Infor­ma­tio­nen zu tun, die über Post und E‑Mail ein­lan­gen oder bis­wei­len auch nur münd­lich anläss­lich eines Tele­fon­ge­sprä­ches wei­ter­ge­ge­ben werden.

Unter­la­gen Dritter

Im Zuge von Erkun­di­gun­gen, etwa wenn es dar­um geht, den Stand der Tech­nik einer Anla­ge zu ermit­teln, sam­meln sich Pro­spek­te, Plä­ne, Beschrei­bun­gen, Nach­wei­se, Attes­te, Prüf­be­rich­te, aber auch Preis­lis­ten, Kos­ten­nach­wei­se etc. Wenn die­se für das Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind, wer­den sie in die Grund­la­gen über­nom­men. Hier­her gehö­ren auch tele­fo­ni­sche Aus­künf­te unter genau­er Anga­be von Datum, Orga­ni­sa­ti­on und Gesprächspartner.

Beur­tei­lungs­grund­la­gen

In Gerichts­ver­fah­ren wird in den sel­tens­ten Fäl­len allein die Mei­nung des Sach­ver­stän­di­gen aus­rei­chend sein, selbst wenn er auf lang­jäh­ri­ge Erfah­rung ver­wei­sen kann. In tech­nisch gepräg­ten Ver­fah­ren sind übli­cher­wei­se Doku­men­te gefragt, aus denen sich eine Begrün­dung her­lei­ten lässt. Das umfasst in ers­ter Linie Nor­men, Tech­ni­sche Richt­li­ni­en, kurz­um alles das, was man als aner­kann­te Regeln der Tech­nik sub­sum­miert. Nicht zu ver­ges­sen sind in die­sem Zusam­men­hang Anga­ben aus der Fachliteratur.

Nicht ver­wen­de­te Unterlagen

Es ist durch­aus mög­lich, dass Unter­la­gen vor­lie­gen, die für den Befund nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Dies kann unter­schied­lichs­te Grün­de haben, etwa schlech­te Leser­lich­keit, feh­len­de Rele­vanz, man­geln­de Zuord­nun­gen etc. Auch sol­che Unter­la­gen kön­nen auf­ge­lis­tet wer­den. Dazu kön­nen auch aner­kann­te Regeln der Tech­nik gehö­ren, die nicht als Beur­tei­lungs­grund­la­gen ver­wen­det wur­den. Begrün­dun­gen dafür soll­ten spä­ter im Gut­ach­ten genannt sein.

Anmer­kung zur Rückverfolgbarkeit

Qua­li­täts­ma­nage­ment kennt den Grund­satz der Rück­ver­folg­bar­keit. Damit ist zwar in ers­ter Linie die For­de­rung zu ver­ste­hen, dass nach einem Feh­ler sehr schnell die Ursa­che dafür in einem der vor­ge­hen­den Bear­bei­tungs­schrit­te gefun­den wer­den kann. Im Zusam­men­hang mit einem Begut­ach­tungs­auf­trag geht es dar­um, dass Unter­la­gen und Beweis­stü­cke, die für das Gut­ach­tens­er­geb­nis von Bedeu­tung waren, einer­seits für alle Par­tei­en ein­seh­bar und unver­än­dert ver­füg­bar sein sol­len. Das ist nicht immer ein­fach, wenn groß­vo­lu­mi­ge oder gewich­ti­ge Beweis­stü­cke fach­ge­recht zu lagern sind oder wenn  ein Akten­berg von Dut­zen­den prall­ge­füll­ten Ord­nern solan­ge gesi­chert auf­zu­be­wah­ren sind, bis das Ver­fah­ren in der letz­ten Instanz end­gül­tig ent­schie­den ist.

Soviel dazu.

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