Die 4‑fache Verantwortung des Sachverständigen

Gefahr

Mit sei­ner Eides­ab­le­gung vor Gericht stimmt ein Sach­ver­stän­di­ger nicht nur zu, die ihm auf­er­leg­ten Pflich­ten ein­zu­hal­ten, son­dern er über­nimmt damit auch ein gro­ßes Bün­del an Ver­ant­wor­tun­gen. Einem außen­ste­hen­den Betrach­ter mag dies logisch erschei­nen, der Inter­es­sent oder Anwär­ter für die­se Tätig­keit muss sich aber dar­über hin­aus über das Gewicht die­ser Last im Kla­ren sein. Noch bevor er sei­nen ers­ten Auf­trag über­nimmt und sich damit die­sen „Ruck­sack“ umschnallt, muss er des­sen Inhalt gut ken­nen. Nur damit schützt er sich vor Pro­ble­men, Feh­lern oder Fal­len, die der All­tag mit sich brin­gen könnte.

Ein Sach­ver­stän­di­ger tut gut dar­an, sei­ne Ein­sät­ze bei Gericht als Zeit­ab­schnit­te zu betrach­ten, in denen sei­ne Vor­gangs­wei­sen, sein gesam­tes Ver­hal­ten – ja bei­na­he jeder sei­ner Schrit­te – der genau­en und kri­ti­schen Beob­ach­tung und Kon­trol­le aller ande­ren Betei­lig­ten eines Ver­fah­rens unter­liegt. In sei­ner Tätig­keit gibt es ein­fach kei­nen Raum für unüber­leg­te oder sorg­lo­se Aktio­nen. Ein Sach­ver­stän­di­ger, dem sol­che unter­lau­fen, kann sich der Stren­ge des Geset­zes aus­ge­lie­fert sehen und muss gege­be­nen­falls mit dras­ti­schen Kon­se­quen­zen rech­nen bis hin zur Aberken­nung sei­ner Befugnisse.

Die Bedeu­tung von Verantwortung

Ver­ant­wor­tung über­neh­men bedeu­tet nichts ande­res, als stän­dig bereit zu sein, für sein Tun und Las­sen Rede und Ant­wort zu ste­hen. Und das in aller Ruhe und Unauf­ge­regt­heit, selbst unter Druck. Das setzt eine gereif­te, in sich gefes­tig­te Per­sön­lich­keit vor­aus, die ihre Ent­schei­dun­gen auf einem trag­ba­ren Fun­da­ment von Wer­ten auf­baut. Ver­ant­wor­tung ist, wie wir sehen wer­den, noch dazu viel­fäl­tig, weil sie in ihrer gan­zen Trag­wei­te über die Bezie­hung zum Auf­trag­ge­ber – hier meist das Gericht – hin­aus­geht. Wir wol­len uns daher fünf Berei­che der Ver­ant­wor­tung näher anse­hen, dies mit beson­de­rem Bezug zur Gerichtstätigkeit.

Ver­ant­wor­tung gegen­über dem Auftraggeber 

Ver­ant­wor­tung kann nur in Bezie­hun­gen gelebt wer­den, und die Ver­ant­wor­tung zum Auf­trag­ge­ber hin, ob die­ser nun gericht­li­cher, behörd­li­cher oder pri­va­ter Art ist, ist von zen­tra­ler Bedeu­tung. Denn die Geschäfts­be­zie­hung setzt einen hohen Vor­schuss an Ver­trau­en von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Die Über­nah­me der Ver­ant­wor­tung für einen Auf­trag beinhal­tet die Zusa­ge, dass alle getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re For­de­run­gen, aber auch Erwar­tun­gen des Auf­trag­ge­bers, ein­ge­hal­ten und erfüllt wer­den. Bei Gericht etwa die genaue Beach­tung der Vor­ga­ben in einem Beschluss.

Ver­ant­wor­tung gegen­über Betei­lig­ten eines Verfahrens

Nicht aus dem Auge ver­lie­ren darf ein Sach­ver­stän­di­ger sei­ne Ver­ant­wor­tung gegen­über den Betei­lig­ten eines Ver­fah­rens. Er muss sich von sei­nem Gewis­sen lei­ten las­sen, muss die mate­ri­el­le Wahr­heit suchen und darf nicht Gefühls­re­gun­gen nach­ge­ben, auch wenn etwa eine Par­tei durch die Ergeb­nis­se eines Gut­ach­tens in exis­ten­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten kom­men könn­te. Das­sel­be gilt für Ver­su­che von Ein­fluss­nah­men durch Rechts­an­wäl­te für ihre Kli­en­ten, die­sen darf kein Erfolg beschie­den sein. Das­sel­be gilt für sanf­te Hin­wei­se eines Rich­ters, wel­chen Aus­gang er sich für ein Ver­fah­ren vor­stel­len könnte.

Ver­ant­wor­tung gegen­über Dritten 

Die Beschäf­ti­gung mit Gerichts­ver­fah­ren hat sehr oft die Fol­ge, dass man Ein­sicht in Zusam­men­hän­ge, Din­ge oder in Sach­ver­hal­te bekommt, die Per­so­nen oder Unter­neh­men betref­fen, die mit dem Ver­fah­ren selbst nicht direkt etwas zu tun haben, die aber aus bestimm­ten Grün­den dem Sach­ver­stän­di­gen bekannt gewor­den sind. Dabei kann es sich auch um sen­si­ble Infor­ma­tio­nen han­deln, viel­leicht sogar um sol­che, die für ein Unter­neh­men Betriebs­ge­heim­nis­se dar­stel­len. Die Schwei­ge­pflicht nach außen muss auch in sol­chen Fäl­len gelten.

Ver­ant­wor­tung gegen­über der Öffentlichkeit

Sach­ver­stän­di­ge sind ein Teil des Jus­tiz­sys­tems unse­res Staa­tes, auch wenn sie die­sem nicht direkt ange­hö­ren oder unter­stellt sind. Die Öffent­lich­keit darf von einem Sach­ver­stän­di­gen aber nicht nur erwar­ten, dass er sei­ne Arbeit kor­rekt aus­führt. Sie darf auch ver­lan­gen, dass er sich im Anlass­fall um Kon­se­quen­zen küm­mert, aus Ver­ant­wor­tung den Men­schen gegen­über den „Tun­nel­blick“ des Exper­ten ver­lässt und die Öffent­lich­keit dann sofort und ein­dring­lich warnt, wenn Erkennt­nis­se vor­lie­gen, die etwa für eine Regi­on oder das Staats­we­sen von Bedeu­tung sind.

Fazit

Der Gesetz­ge­ber hier­zu­lan­de hat die Rah­men­be­din­gun­gen für die Tätig­keit eines all­ge­mein beei­de­ten und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen in einer Wei­se gestal­tet, dass sie nur jenen Anwär­tern Zutritt ermög­li­chen, die soli­de beruf­li­che Vor­bil­dung, über­durch­schnitt­li­ches Fach­wis­sen und ein Min­dest­maß an Pra­xis­zei­ten vor­wei­sen kön­nen. Dadurch sol­len nur sol­che Per­so­nen zum Zug kom­men, die die mit der Tätig­keit ver­bun­de­ne Last der vor­hin beschrie­be­nen vier­fa­chen Ver­ant­wor­tung auf sich neh­men und auf Dau­er tra­gen können.

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