Sachverständige Zeugen

SV

Sie gehö­ren zwar zu den sehr sel­te­nen Sich­tun­gen, aber es gibt sie: Sach­ver­stän­di­ge, die nicht in ihrer übli­chen Rol­le als Beweis­mit­tel und Hel­fer des Gerichts in einem Pro­zess auf­tre­ten, son­dern als Zeu­gen, die in einer Gerichts­sa­che  gela­den sind. In mei­ner mehr als fünf­und­zwan­zig­jäh­ri­gen Pra­xis ist es erst ein­mal vor­ge­kom­men, dass ich nicht den übli­chen Platz neben dem Rich­ter­stuhl ein­zu­neh­men hat­te, son­dern in unge­wohn­ter Wei­se den im zen­tra­len Blick­feld visa­s­vis. Auf eben jener Sitz­ge­le­gen­heit, die in einem Ver­fah­ren ansons­ten zwecks ihrer Ver­neh­mung nur Par­tei­en oder Zeu­gen zu drü­cken pflegen.

Was kann die Ursa­che dafür sein, dass es für einen Sach­ver­stän­di­gen zu einem der­ar­ti­gen Platz­wech­sel kommt? Wahr­schein­lich gibt es sogar meh­re­re, genau weiß ich das nicht. In mei­nem Fall war – sofern ich mich rich­tig erin­ne­re – der Anlass für mei­nen unge­wöhn­li­chen Auf­tritt ein Pri­vat­gut­ach­ten, das ich zwei oder drei Jah­re zuvor ver­fasst und bei­nah schon ver­ges­sen hat­te. Mitt­ler­wei­le war aber die Ange­le­gen­heit, mit der ich damals befasst war, zu einer hand­fes­ten Streit­sa­che aus­ge­wach­sen. Die war schluss­end­lich vor Gericht gelan­det und die Ereig­nis­se hat­ten ihren Lauf genommen.

Blick aus unge­wohn­ter Sicht

So habe ich nun die Gele­gen­heit, aus unge­wohn­ter Per­spek­ti­ve mei­nen Blick über die Sze­ne­rie schwei­fen zu las­sen, in eher belus­tig­ter Stim­mung und bemüht, mir das nicht all­zu sehr anmer­ken zu las­sen. Mei­nen „ange­stamm­ten Platz“ hat ein Kol­le­ge besetzt, den ich nicht ken­ne. Per­so­na­li­en gerichts­be­kannt, lässt der Rich­ter ver­lau­ten. Ach ja, ich bin ja in der Lis­te der Sach­ver­stän­di­gen ein­ge­tra­gen, noch dazu hier häu­fig tätig. Das übli­che von Zeu­gen ver­lang­te Her­un­ter­rat­tern von Geburts­da­tum und von was weiß ich sonst noch kann ich mir erspa­ren. Die Atmo­sphä­re erscheint sehr entspannt.

Was macht sach­ver­stän­di­ge Zeu­gen interessant? 

Zual­ler­erst die Tat­sa­che, dass man eine Sache das eige­ne Fach­ge­biet betref­fend schon ein­mal viel inten­si­ver und damit ganz anders sieht als ein unbe­fan­ge­ner „Laie“, der von genann­ter Sache über­haupt kei­ne Ahnung hat. Wenn man sich noch dazu schon in einem Gut­ach­ten damit aus­ein­an­der­ge­setzt hat, ist man eine sehr inter­es­san­te Aus­kunfts­per­son, auf die man nicht ver­zich­ten will und kann, schon gar nicht in einem Gerichts­ver­fah­ren. Dem­entspre­chend erwar­ten sich Par­tei­en und deren Rechts­ver­tre­ter zweck­dien­li­che Infor­ma­tio­nen, logi­scher­wei­se beson­ders sol­che, die die eige­ne Argu­men­ta­ti­ons­li­nie unterstützen.

Was sind die Gren­zen für ihre Aussagen?

Zeu­gen machen zu einer Sache Wahr­neh­mun­gen von Ereig­nis­sen oder Sach­ver­hal­ten. Grund­sätz­lich wer­den Zeu­gen vor Gericht daher nach eben­die­sen Wahr­neh­mun­gen gefragt, nach dem, was sie mit ihren Sin­nen auf­ge­nom­men haben. Nicht gefragt aber ist ihre Mei­nung. Das­sel­be gilt für sach­ver­stän­di­ge Zeu­gen. Sie wer­den nur zu ihren eige­nen Beob­ach­tun­gen und Wahr­neh­mun­gen befragt. Nicht Gegen­stand sind Aus­künf­te zu ihren gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen, die sie in die­ser Sache gezo­gen haben. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn Sach­ver­stän­di­ge so wie ich im kon­kre­ten Fall dazu bereits ein Gut­ach­ten ver­fasst haben.

Sach­ver­stän­di­gen­mei­nun­gen wer­den immer ger­ne gehört.

Das ist zumin­dest die Theo­rie. Denn in der Pra­xis gilt: Die Par­tei­en, deren Ver­tre­ter und auch das Gericht sind natür­lich genau­so inter­es­siert an den Schluss­fol­ge­run­gen. Im kon­kre­ten Fall habe ich das vor Gericht ange­spro­chen und von allen Sei­ten eif­ri­ges Nicken und brei­tes Grin­sen geern­tet. Sie sind dann lie­bend ger­ne mir sach­ver­stän­di­gem Zeu­gen in mei­nen Aus­füh­run­gen gefolgt und haben auch offe­ne Wor­te zur Kennt­nis genom­men. Aller­dings habe ich mir zuvor erbe­ten, dass mei­ne auf Gut­ach­tens­er­geb­nis­se gestütz­te Mei­nung nicht pro­to­kol­liert wird, was reih­um akzep­tiert wor­den ist.

Auch hier gilt: Gute Vor­be­rei­tung ist wichtig!

Eine War­nung sei noch ange­bracht: Sach­ver­stän­di­ge Zeu­gen soll­ten ihre Ver­pflich­tun­gen auf kei­nen Fall auf die leich­te Schul­ter neh­men und ihren  Auf­tritt in Ver­neh­mun­gen genau­so sorg­fäl­tig vor­be­rei­ten wie den in einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung. Denn nicht nur wird durch gute Aus­kunft die Tätig­keit des  Gerichts unter­stützt, son­dern Sach­ver­stän­di­ge hin­ter­las­sen einen guten Ein­druck, wenn sie zei­gen, dass sie auch in für sie unge­wohn­ten Rol­len reüs­sie­ren kön­nen. Das stärkt wie­der­um das Ver­trau­en des Gerichts in die ein­zel­nen Per­so­nen und damit in ihre Tätig­keit als Sachverständige.

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