Erfolgreiche Auseinandersetzung mit Halbwissen(den)

Fehler

Es beginnt damit, dass jemand eine Fra­ge stellt, auf die kei­ne Ant­wort mög­lich scheint. Ein paar Sekun­den ver­ge­hen, in denen das Gehirn auto­ma­tisch ver­sucht, die Din­ge ein­zu­ord­nen, bis es schließ­lich etwas ver­stört ein­bremst: Der Satz ver­wen­det bekann­te tech­ni­sche Begrif­fe, ergibt aber kei­nen rech­ten Sinn. Wenn der Fra­ger vor Ort wäre, könn­te eine Erklä­rung erbe­ten wer­den. Wenn sich die Fra­ge aber im Antrag zu einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung fin­det, wird es schwie­rig. Beson­ders dann, wenn der Ver­dacht hoch­kommt, dass hin­ter dem Fra­ger ein halb­wis­sen­der Ghost­wri­ter steckt, der bestimm­te Inter­es­sen verfolgt …

Eine ein­fa­che aber unfai­re Art, dar­auf zu reagie­ren, bestün­de dar­in, den Rechts­an­walt, der ja den Antrag auf Fra­ge­be­ant­wor­tung ein­ge­bracht hat, um Auf­klä­rung zu bit­ten. Er wird im Regel­fall nicht wei­ter­hel­fen kön­nen, weil die Fra­ge ja von rein fach­li­chen Din­gen han­delt und er übli­cher­wei­se auch nicht Urhe­ber der Fra­gen ist. Daher wird man sich in die­se Rich­tung nobel zurück­hal­ten, allein schon aus Ach­tung vor einer Per­son. Was kann man aber dann tun? Nun, die effi­zi­en­tes­te und damit bes­te Vor­gangs­wei­se ist auch hier wie­der eine sys­te­ma­ti­sche und schritt­wei­se, die wir uns näher anse­hen wollen.

Bedeu­tung der Begrif­fe festlegen

Ein ers­ter Schritt besteht dar­in, die Bedeu­tung der ver­wen­de­ten Wor­te klar­zu­stel­len. Dies ist umso wich­ti­ger, je all­ge­mei­ner und all­um­fas­sen­der sich ein Begriff dar­stellt. Dazu ein Bei­spiel in Bezug auf eine Hei­zungs­an­la­ge: Die Fra­ge „Ist die vor­han­de­ne Lösung ener­gie­ef­fi­zi­ent?“ kann ver­schie­den beant­wor­tet wer­den, je nach­dem, was damit gemeint ist. Denn „ener­gie­ef­fi­zi­ent“ kann bedeu­ten ent­we­der „maxi­ma­ler Nut­zen bei mini­ma­lem Auf­wand“ oder „Errei­chen einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Kenn­zahl“ oder „Gut im Ver­gleich zum Stand der Tech­nik“ etc., etc.

Begrif­fe dem Lai­en erläutern

Nach­dem man also jene Bedeu­tung aus­ge­wählt hat, die im gege­be­nen Zusam­men­hang am sinn­volls­ten erscheint, ist der jewei­li­ge Begriff auf eine Wei­se zu erläu­tern, die ihn einem Lai­en ver­ständ­lich macht. Dazu gehört auch der Hin­weis, dass man man­gels feh­len­der Hin­wei­se in der Fra­ge­stel­lung ab nun die­se gewähl­te Bedeu­tung für die wei­te­re Bear­bei­tung vor­aus­setzt. Es kann natür­lich der Fall sein, dass die Fra­ge auch bei äußerst ent­ge­gen­kom­men­der und wohl­wol­len­der Defi­ni­ti­on noch immer kei­nen Sinn ergibt. Dann wird man logi­scher­wei­se pas­sen müssen.

Ruhe bewah­ren

Halb­wahr­hei­ten, unrich­ti­ge Behaup­tun­gen oder irri­ge Schluss­fol­ge­run­gen im Brust­ton der Über­zeu­gung geäu­ßert kön­nen auch den kühls­ten Fach­mann leicht ein­mal auf die Pal­me brin­gen. Ruhe und Gefasst­heit sind obers­tes Gebot, man darf sich auch von noch so absur­den Behaup­tun­gen und Äuße­run­gen nicht pro­vo­zie­ren las­sen. Mit Lang­mut und Geduld vor­ge­brach­te Klar­stel­lun­gen erfor­dern vom Sach­ver­stän­di­gen mit­un­ter viel Über­zeu­gungs­ar­beit und auch Ner­ven­kraft, sind aber wie man heu­te sagt „alter­na­tiv­los“. Wer zynisch oder ver­let­zend wird, hat argu­men­ta­tiv schon verloren.

Sich frei­spie­len

Das beson­nen und beherrscht vor­ge­brach­te Ant­wor­ten und Erläu­tern – egal ob schrift­lich oder münd­lich – ist eine Art „Pflicht“ des Sach­ver­stän­di­gen, eine „Kno­chen­ar­beit“, die er erle­di­gen muss, um sich frei­zu­spie­len, damit er anschlie­ßend sei­ne „Kür“ vor­tra­gen kann. Die besteht dar­in, dass er nach der zuvor ein­ge­hen­den Beschäf­ti­gung mit den Anlie­gen des Fra­ge­stel­lers nun­mehr sei­nen Stand­punkt vor­trägt und bekräf­tigt und abschlie­ßend die wich­tigs­ten Fak­ten oder Argu­men­te zusam­men­fasst. Auch in die­ser Pha­se ist dem geeich­ten Sach­ver­stän­di­gen jeg­li­che Über­heb­lich­keit fremd.

Per­sön­li­che Begegnungen

Erfah­rungs­ge­mäß wer­den Leu­te, die ihr pro­fun­des Halb­wis­sen durch eine Par­tei in das Gerichts­ver­fah­ren ein­brin­gen, ver­deckt agie­ren oder sich im bes­ten Fall etwa anläss­lich einer ört­li­chen Befund­auf­nah­me als Bera­ter zu erken­nen geben. Ein Sach­ver­stän­di­ger wird ihnen mit dem Respekt begeg­nen, den er allen übri­gen Men­schen auch ent­ge­gen­bringt, ihnen aber ansons­ten kei­ne Büh­ne zur Selbst­dar­stel­lung oder gar Ver­fah­rens­be­ein­flus­sung bie­ten. Er wird auch in sol­chen Gege­ben­hei­ten bemüht sein, sei­nem Auf­trag­ge­ber und den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten auf best­mög­li­che Wei­se zu dienen.

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