Subsachverständige und Subgutachten

SV

Zivil­ge­richts­fäl­le haben es so an sich, dass Streit­ge­gen­stän­de und die damit zusammen­hängenden Pro­ble­me der Streit­par­tei­en nicht zwangs­läu­fig an den für Sach­ver­stän­di­ge gel­ten­den Fach­gren­zen halt­ma­chen: Ent­we­der sind von einem gericht­li­chen Pro­blem­fall von Haus aus meh­re­re Fach­ge­bie­te betrof­fen oder aber es „grast“ ein Gerichts­auf­trag von einem Haupt- in ein Neben­fach hin­über. Im ers­ten Fall wird meist das Gericht schon von sich aus tätig, im zwei­ten Fall erkennt meist erst der beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge, dass er für einen Teil sei­ner Arbeit Unter­stüt­zung durch einen fach­kun­di­gen Kol­le­gen braucht.

Grund­sätz­lich ist ein Sach­ver­stän­di­ger ange­hal­ten, in sei­ner Tätig­keit „bei sei­nem Leis­ten zu blei­ben“ und nicht fach­frem­de und damit sei­ne Befug­nis über­schrei­ten­de Auf­ga­ben zu bear­bei­ten. Klu­ger­wei­se aus Haf­tungs­grün­den selbst dann nicht, wenn er aus­rei­chen­de Ahnung von den vor­lie­gen­den Din­gen haben soll­te, denn er muss davon aus­ge­hen, dass sich dann im Pro­blem­fall sei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung sperrt. Außer­dem hin­ter­lässt es bei Auf­trag­ge­bern nicht unbe­dingt ein gutes Bild, wenn jemand zu einem „Exper­ten für eh alles“ ten­diert und mit die­ser Kom­pe­tenz-Über­deh­nung Glaub­wür­dig­keit verliert.

Fach­li­che Auswahl

Wie geht ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger vor, wenn er erkennt, dass er allein mit der Mate­rie nicht zurecht­kom­men wird und Unter­stüt­zung von einem Kol­le­gen benö­tigt? Nun, zuerst wird er sich klar wer­den müs­sen, aus wel­chem Fach­ge­biet Hil­fe kom­men muss. Wenn etwa ein Sach­ver­stän­di­ger für Sani­tär­in­stal­la­tio­nen einen Was­ser­scha­den zu beur­tei­len hat, kann er zwar zur Repa­ra­tur der Rohr­lei­tung etwas sagen. Nicht aber wird er die Not­wen­dig­keit des Aus­ma­ßes und der Kos­ten für die bau­werks­sei­ti­ge Sanie­rung beur­tei­len kön­nen, denn das kann kla­rer­wei­se nur Auf­ga­be eines Sach­ver­stän­di­gen für das Bau­fach sein.

Einen geeig­ne­ten Kol­le­gen vorschlagen

Nach der Klä­rung des Fach­ge­biets, in dem sein Sub­s­ach­ver­stän­di­ger firm sein muss, kann er nicht ein­fach sel­ber die Din­ge vor­an­trei­ben und in Eigen­in­itia­ti­ve einen Kol­le­gen wäh­len und beauf­tra­gen, son­dern der Sach­ver­stän­di­ge hat das Gericht von sei­nem Bedarf an Unter­stüt­zung zu ver­stän­di­gen. Dazu kann es dann vor­teil­haft sein – und ist dem Gericht im Regel­fall auch durch­aus will­kom­men – einen Kol­le­gen vor­zu­schla­gen, den man kennt, mit dem man schon erfolg­reich zusammen­gearbei­tet hat und dem man daher ver­traut. Andern­falls liegt der Ball jetzt beim Gericht, das sich um einen geeig­ne­ten Hel­fer umse­hen muss.

Bestel­lung immer durch das Gericht 

Die for­ma­le Bestel­lung des aus­ge­wähl­ten Sub­s­ach­ver­stän­di­gen erfolgt wie­der­um direkt durch das Gericht, und zwar durch einen eige­nen Beschluss. Natür­lich wird der „Haupt-Sach­ver­stän­di­ge“ schon zuvor mit dem in Fra­ge kom­men­den Kol­le­gen über den anste­hen­den Fall und die Art der benö­tig­ten Tätig­keit gespro­chen und des­sen Zusa­ge zur Mit­wir­kung erhal­ten haben. Damit die Zusam­men­ar­beit in der Fol­ge auch wirk­lich rei­bungs­los von­stat­ten­geht, ver­fügt das Gericht zumeist auch, dass die Koope­ra­ti­on im inter­nen Wir­kungs­be­reich (und nicht im Umweg über das Gericht) erfol­gen möge.

„Gerichts­frem­de“ Exper­ten heranziehen

Es kann natür­lich vor­kom­men, dass ein Spe­zia­list für ein beson­ders sel­te­nes oder aus­ge­fal­le­nes Fach­ge­biet benö­tigt wird, der nicht beei­det und nicht gericht­lich zer­ti­fi­ziert ist, oder aber, dass für ein geläu­fi­ges The­ma gera­de kein geeig­ne­ter Gerichts­sach­ver­stän­di­ger ver­füg­bar ist. Dann kann man natür­lich auch „außen­ste­hen­de“ Per­so­nen vor­schla­gen, die bei Bedarf vom Gericht genau für die­sen Fall ver­ei­digt wer­den kön­nen. Oder aber ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger wird für ein Fach­ge­biet benö­tigt, in dem er sich zwar aus­kennt, für das er aber nicht ver­ei­digt ist, auch einen sol­chen kann das Gericht heranziehen.

Gemein­sa­me Vorgangsweise

Dem neu­en Team­play­er wird man eine Kopie des Gerichts­akts zukom­men las­sen. Nach aus­rei­chen­der Zeit zur Ein­ar­bei­tung und inter­dis­zi­pli­nä­rer Abklä­rung der zu erhe­ben­den Sach­ver­hal­te wird nach gut abge­stimm­ter Vor­be­rei­tung eine gemein­sa­me ört­li­che Befund­auf­nah­me statt­fin­den kön­nen. Die Aus­ar­bei­tung erfolgt übli­cher­wei­se in getrenn­ten Gut­ach­ten, wobei im Haupt­gut­ach­ten soweit erfor­der­lich auf den Inhalt des Sub­gut­ach­tens Bezug genom­men wer­den kann, aber nicht muss. Auch die Hono­rar­no­ten wer­den getrennt gelegt, sinn­vol­ler­wei­se gehen die Gut­ach­ten samt Hono­rar­no­ten gemein­sam ans Gericht.

Abschluss des Verfahrens

Sehr oft ist eine Erör­te­rung der Gut­ach­ten gefragt. Übli­cher­wei­se tren­nen die Par­tei­en die Fra­ge­lis­ten je nach Sach­ver­stän­di­gen auf, andern­falls ist unter­ein­an­der zu klä­ren, wer was beant­wor­tet. Manch­mal will das Gericht auch nur die Befra­gung eines der Gut­ach­ter gel­ten las­sen. Wer­den bei­de Gut­ach­ter „inter­viewt“, ist ins­be­son­de­re bei Zusatz­fra­gen direk­te und offe­ne Abstim­mung nötig, mit wech­sel­sei­ti­ger Rück­sicht­nah­me und frei­wil­li­ger Ein­schrän­kung der Ant­wor­ten auf das eige­ne Fach­ge­biet, auch wenn man durch die enge Zusam­men­ar­beit schon viel über das ande­re Fach­ge­biet gelernt hat …

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