Vom richtigen Umgang mit Forderungen

Wert

Im Zivil­pro­zess geht’s im End­ef­fekt fast immer ums Geld: Jemand wur­de benach­tei­ligt oder fühlt sich über­vor­teilt, ein ande­rer hat nicht bekom­men, was er bestellt hat, wie­der ein ande­rer ver­langt eine Ent­schä­di­gung für erlit­te­nes Unbill, der nächs­te will eine in sei­nen Augen schlech­te Leis­tung nicht aner­ken­nen und dafür sein Geld wie­der­ha­ben, jemand hat einen Scha­den erlit­ten und ver­langt Wie­der­gut­ma­chung… Allein die Auf­zäh­lung von Bei­spie­len für sol­che Ver­fah­rens­an­läs­se wür­de wohl locker einen Arti­kel fül­len. Was in sol­chen Anläs­sen sehr oft zu wenig oder gar nicht beach­tet wird, ist der rich­ti­ge Umgang mit Forderungen.

Inter­es­san­ter­wei­se trifft dies auf ein brei­tes Band mög­li­cher Betrof­fe­ner zu, das von ein­fa­chen Pri­vat­per­so­nen bis zu kom­ple­xe­ren Groß­un­ter­neh­mun­gen reicht. Ein Grund­pro­blem liegt dar­in, dass vie­len Betrof­fe­nen nicht recht bewusst zu sein scheint, dass man Ansprü­che nach­wei­sen kön­nen muss und zwar vor­zugs­wei­se in Form eines schrift­li­chen Doku­ments. Es hat wenig Sinn, bestimm­te Geld­be­trä­ge zu for­dern, wenn man nach­her nicht in der Lage ist, die Grund­la­ge sol­chen Ver­lan­gens bele­gen zu kön­nen. Nicht umsonst sagt man ja auch: „Wer schreibt, der bleibt.“

Eige­ner Zeitaufwand

Natür­lich gibt es Fäl­le, in denen ein schrift­li­ches nach­voll­zieh­ba­res Doku­ment nicht vor­ge­legt wer­den kann. Ein Bei­spiel dafür ist der zeit­li­che Auf­wand, den jemand betrei­ben muss, um ent­we­der unver­schul­de­ten Scha­den abzu­weh­ren oder wenigs­tens zu min­dern oder um sei­ne Ansprü­che durch­zu­set­zen. Der Tarif für Mühe­wal­tung lässt sich für Pri­vat­per­so­nen im Regel­fall nicht direkt bele­gen oder errech­nen, wohl aber kann man sei­nen eige­nen fik­ti­ven, aber nach Selbst­ein­schät­zung gerecht­fer­tig­ten Stun­den­ta­rif anset­zen und so einen Betrag für den erfor­der­li­chen Auf­wand ermitteln.

Rech­nun­gen und Kostenvoranschläge

Wenn Repa­ra­tu­ren durch­zu­füh­ren sind, lässt sich eine Rech­nung des Pro­fes­sio­nis­ten vor­le­gen. Wenn die Sanie­rung eines Scha­dens The­ma ist, die erst nach Abschluss des Gerichts­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wer­den kann, wird man zwar noch kei­ne Rech­nung, aber viel­leicht ein Ange­bot oder zumin­dest eine begrün­de­te Kos­ten­schät­zung vor­wei­sen kön­nen. Alles, was den Stem­pel eines aner­kann­ten Fach­manns trägt, ist natür­lich von vorn­her­ein glaub­wür­di­ger und daher im Vor­teil gegen­über vagen und nicht nach­voll­zieh­ba­ren und viel­leicht auch nur münd­lich geäu­ßer­ten Angaben.

Zeit­wert und Gleichwert

Wenn Gegen­stän­de beschä­digt wer­den, muss für die­se oft der Zeit­wert ermit­telt wer­den. Dazu muss ein Sach­ver­stän­di­ger, der die­se Berech­nung vor­nimmt, glaub­wür­di­ge und nach­voll­zieh­ba­re Anga­ben bekom­men. Dazu gehört der Anschaf­fungs­zeit­punkt und wenn mög­lich der dama­li­ge Anschaf­fungs­wert. Auch hier sind Rech­nun­gen die best­mög­li­chen Nach­wei­se. Wenn sol­che Gegen­stän­de nicht mehr lie­fer­bar sind, müs­sen gleich­wer­ti­ge gefun­den wer­den. Man­che Din­ge sind durch eine Beschä­di­gung viel­leicht nicht kaputt, son­dern noch eine Zeit lang ein­ge­schränkt nutz­bar, auch das ist vom Sach­ver­stän­di­gen zu berücksichtigen.

Sanie­rungs- und Sowiesokosten

Bei Sanie­run­gen oder Umbau­ten ist dar­auf zu ach­ten, dass dem mög­li­chen Schä­di­ger nicht Kos­ten unter­ge­scho­ben wer­den dür­fen, die nichts mit dem eigent­li­chen Sanie­rungs­er­for­der­nis zu tun haben. Die Rede ist hier von den „Sowie­sokos­ten“. Im Regel­fall ver­steht man dar­un­ter jene Aus­ga­ben, die der Geschä­dig­te oder anders­wie Betrof­fe­ne auch dann gehabt hät­te, wenn kei­ne Sanie­rung erfor­der­lich gewe­sen wäre. Ein Bei­spiel dafür läge dann vor, wenn ein Haus­be­sit­zer einen Kes­sel­de­fekt zum Anlass nimmt, gleich einen neue­ren, tech­nisch wesent­lich bes­se­ren anzu­schaf­fen. Das wäre zwar von Umwelt­schutz her gese­hen sehr löb­lich, die Mehr­kos­ten dafür hät­te aber nicht die Ver­si­che­rung zu tra­gen, son­dern natür­lich der Besitzer.

Fazit

Zusam­men­fas­send soll­te klar sein, dass für alle Arten von For­de­run­gen oder Ansprü­chen ins­be­son­de­re vor Gericht oder gegen­über Ver­si­che­run­gen nach­voll­zieh­ba­re und nach­prüf­ba­re Anga­ben in Form von Doku­men­ten vor­lie­gen müs­sen, soll die Durch­set­zung erfolg­reich sein. Alle Ansprü­che, die die­ser Bedin­gung nicht genü­gen, soll­te man – ganz bru­tal gesagt – schlicht und ein­fach vergessen.

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