Technik und Recht

TR

Jeder Sach­ver­stän­di­ge, der einen Sach­ver­halt zu beur­tei­len hat, wird sich in sei­ner Begrün­dung auf mehr stüt­zen müs­sen als auf ein­schlä­gi­ge Erfah­run­gen aus sei­nem Berufs­le­ben. Viel­mehr wird er kor­rekt vor­ge­hen und aus­schließ­lich Grund­la­gen her­an­zie­hen, die fach­lich hieb- und stich­fest und vor allem objek­ti­vier­bar sind. Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ist bei der Suche nach der rich­ti­gen Begrün­dung dann von­nö­ten, wenn sich zum sel­ben The­ma in rele­van­ten Nor­men und gel­ten­den Geset­zen unter­schied­li­che oder gar wider­sprüch­li­che Anga­ben fin­den. Was hat mehr Gewicht, was hat Priorität?

Es ist für Sach­ver­stän­di­ge aus tech­ni­schen Fach­ge­bie­ten in höchs­tem Mas­se rat­sam, sich eini­ge wesent­li­che Zusam­men­hän­ge vor Augen zu füh­ren, die im Schnitt­be­reich zwi­schen Tech­nik und Recht ange­sie­delt sind. Die Über­schrif­ten der fol­gen­den Auf­lis­tung sind einer Dar­stel­lung in der Publi­ka­ti­on „Tech­ni­sches Recht“ aus dem Beuth-Ver­lag ent­nom­men, dem eige­ne Erläu­te­run­gen  und Kom­men­ta­re ange­fügt sind.

Im Wesent­li­chen sind im Hin­blick auf zu beach­ten­de Regeln und Vor­schrif­ten zwei Wir­kungs­fel­der strikt aus­ein­an­der­zu­hal­ten: Zum einen der Bereich der staat­li­chen Hoheit mit sei­ner Ver­bind­lich­keit und zum ande­ren der Bereich der Selbst­ver­wal­tung der Wirt­schaft mit sei­ner Frei­wil­lig­keit oder frei­wil­li­gen Selbst­ver­pflich­tung. Die Rei­hen­fol­ge der nach­ste­hen­den Auf­zäh­lung ent­spricht der zu beach­ten­den Prio­ri­tät, die ers­ten haben also Vor­rang vor den nachfolgenden.

Staat­li­cher Hoheitsbereich

Es dürf­te klar sein, dass als Grund­la­ge zur Beur­tei­lung eines Sach­ver­halts gel­ten­de Rechts­vor­schrif­ten zual­ler­erst her­an­zu­zie­hen sind.

EU-Richt­li­ni­en

Gemein­schafts­be­schlüs­se der EU-Insti­tu­tio­nen[u1] bil­den auch und gera­de in tech­ni­schen Fach­be­rei­chen die Grund­la­ge der natio­na­len Fol­ge­ge­setz­ge­bung. Es kann manch­mal hilf­reich sein, auf den Ori­gi­nal­text der jewei­li­gen Richt­li­nie zurück­zu­grei­fen, um enge­ren Sinn und ursprüng­li­che Absich­ten hin­ter emp­foh­le­nen Maß­nah­men zu verstehen.

Geset­ze von Bund und Ländern

Dass gel­ten­de Geset­ze, zum Bei­spiel den Arbeit­neh­mer­schutz betref­fend, vor­ran­gig zu beach­ten sind, dürf­te klar sein.

Ver­ord­nun­gen von Bund und Ländern

Für den Sach­ver­stän­di­gen wesent­lich inter­es­san­ter und im Regel­fall wich­ti­ger sind die Ver­ord­nun­gen, in denen die Durch­füh­rung der Geset­ze gere­gelt ist, im obi­gen Bei­spiel des Arbeit­neh­mer­schut­zes zum Bei­spiel die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung, aus der sich ganz kon­kre­te Vor­ga­ben und For­de­run­gen ent­neh­men las­sen, die auf ihre Ein­hal­tung geprüft wer­den kön­nen. Ein Bei­spiel: Wenn die genann­te Ver­ord­nung für Arbeits­stät­ten einen per­so­nen­be­zo­ge­nen stünd­li­chen Luft­wech­sel vor­schreibt, gel­ten die­se Wer­te und sind auch ein­zu­hal­ten. Nicht aber rele­vant sind ande­re und davon abwei­chen­de Wer­te, die in ein­schlä­gi­gen Nor­men ange­ge­ben werden.

Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten von Bund und Ländern

Im Bereich der Tech­nik könn­te man dar­un­ter bestimm­te Auf­la­gen ver­ste­hen, die im Rah­men eines Ver­fah­rens zur Erlan­gung einer Betriebs­an­la­gen­be­wil­li­gung erteilt werden.

Bereich der Selbst­ver­wal­tung der Wirtschaft

In die­sem Bereich liegt alles, was mit Nor­mung und Stan­dar­di­sie­rung von Pro­duk­ten, Ver­fah­ren und Dienst­leis­tun­gen zu tun hat.

All­ge­mein aner­kann­te Regeln der Technik 

Die­ser Bereich beinhal­tet in ers­ter Linie die Nor­men, wobei inner­halb die­ser eine etwas ande­re Prio­ri­tä­ten­fol­ge gilt: Zuvor­derst gel­ten natio­na­le Nor­men, dann erst Euro­pa­nor­men (EN) oder inter­na­tio­na­le Nor­men (z.B. ISO). Wenn kei­ne davon rele­vant ist, kön­nen Nor­men ande­rer Län­der her­an­ge­zo­gen wer­den (z. B. DIN). In die­ser Grup­pe eben­so ent­hal­ten sind Richt­li­ni­en ande­rer Insti­tu­tio­nen (z. B. TRVB, VDI), aber auch Anga­ben aus in einem Fach weit ver­brei­te­ter Fachliteratur.

Regeln der Technik

Hier wird alles zusam­men­ge­fasst, was “übrig bleibt“, also etwa Regeln ande­rer Insti­tu­tio­nen, Unter­neh­men, Orga­ni­sa­tio­nen etc., wobei deren Bedeu­tung von Gewicht und Brei­te des her­aus­ge­ben­den Inter­es­sen­ten­krei­ses abhängt.


[u1]

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