Wie kann man geistige Leistungen abrechnen?

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Genau genom­men geht es hier um geis­tig-schöp­fe­ri­sche Dienst­leis­tun­gen, wie sie ein Frei­be­ruf­ler erbringt, wenn er etwa Pla­nun­gen durch­führt, Gut­ach­ten erstellt, Bera­tun­gen macht, Rat­schlä­ge erteilt usw. Die Leis­tun­gen, von denen hier die Rede ist, beschrän­ken sich auch nicht auf den tech­ni­schen Sek­tor, auch Rechts­an­wäl­te oder Steu­er­be­ra­ter erbrin­gen sie. Für sei­ne geleis­te­te Arbeit berech­net der Frei­be­ruf­ler ein Hono­rar. Wie kommt des­sen Höhe zustan­de? Wie bewer­tet man über­haupt geis­ti­ge Leis­tun­gen im Sin­ne eines Geld­be­tra­ges? Ver­such, auf kom­ple­xe Zusam­men­hän­ge ein­fa­che Ant­wor­ten zu geben.

Zuerst ist zur Klar­stel­lung aber eine Defi­ni­ti­on erforderlich:

Der Begriff „geis­tig-schöp­fe­ri­sche Dienstleistungen“ …

… ist in Öster­reich in der Ver­ga­be­ge­setz­ge­bung und in Ver­fah­rens­nor­men im Wesent­li­chen dahin­ge­hend defi­niert, dass sol­che Leis­tun­gen nicht zwangs­läu­fig zum sel­ben Ergeb­nis füh­ren, eben weil es sich um geis­ti­ge Leis­tun­gen han­delt und dass sol­che Leis­tun­gen auch nicht im Vor­hin­ein genau beschrie­ben wer­den kön­nen. Typi­sches Bei­spiel: Die Pla­nung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses, zu der drei Archi­tek­ten gela­den sind, hat höchst­wahr­schein­lich drei sehr unter­schied­li­che Lösun­gen zur Fol­ge. Denn geis­tig-schöp­fe­ri­sche Leis­tun­gen sind an Per­so­nen gebun­den und die sind zum Glück unter­schied­lich „gestrickt“, sodass die Leis­tung immer indi­vi­du­el­le und damit unter­schied­li­che Züge auf­wei­sen wird.

Wie sol­che Dienst­leis­tun­gen übli­cher­wei­se abge­rech­net werden 

Ers­te Mög­lich­keit: Die geis­tig-schöp­fe­ri­sche Dienst­leis­tung wird nach einem Ansatz von Zeit­auf­wand und Stun­den­ta­ri­fen abge­rech­net, was etwa bei Gut­ach­ten den Regel­fall dar­stellt. Der Zeit­auf­wand wird auf­ge­zeich­net und nach­ge­wie­sen, der Stun­den­ta­rif rich­tet sich nach der Qua­li­fi­ka­ti­on und nach der Schwie­rig­keit des bear­bei­te­ten Auf­tra­ges, man­che Frei­be­ruf­ler haben dafür Vor­ga­ben ihrer Stan­des­ver­tre­tun­gen oder aus der Gesetzgebung.

Zwei­te Mög­lich­keit: Die Abrech­nung erfolgt in einem Betrag, der als Pro­zent­satz des Wer­tes der bear­bei­te­ten Sache ermit­telt wird, bei einer Haus­tech­nik­pla­nung etwa der Her­stel­lungs­kos­ten der ent­spre­chen­den Gebäu­de­tech­nik. Dazu bie­ten ver­schie­de­ne Berufs­ver­bän­de Kal­ku­la­ti­ons­hil­fen in Form von Tabel­len oder Berech­nungs­leit­fä­den an. Dabei wer­den Art, Umfang und Schwie­rig­keits­grad des zu bear­bei­ten­den Pro­jekts eben­falls berücksichtigt.

Drit­te Mög­lich­keit: Die Leis­tung wird als Pau­schal­be­trag abge­rech­net, der vor Leis­tungs­be­ginn ver­ein­bart wor­den ist. Sol­che Ansät­ze sind dann für den Frei­be­ruf­ler mög­lich, wenn die Leis­tung im Vor­hin­ein gut abschätz­bar ist und gerin­ges Risi­ko besteht, dass eine der bei­den Par­tei­en in grö­ße­rem Maß „drauf­zah­len“ könn­te. Eine Pau­schal­ver­ein­ba­rung kann des­halb beliebt sein, weil jede Par­tei letzt­lich exakt weiß, wor­an sie ist.

Alle beschrie­be­nen Arten haben ihre Vor- und Nach­tei­le, las­sen aber übli­cher­wei­se außer Acht, wel­chen Wert und Nut­zen die Leis­tung für den Kun­den tat­säch­lich bringt. Dazu wird nach­ste­hend ein ande­rer Ansatz dargestellt.

Abrech­nung aus­ge­hend vom Wert des Kundennutzens

Der­ar­ti­ge Ansät­ze sind noch eher sel­ten. Prin­zi­pi­ell ist es dazu not­wen­dig, dass der Frei­be­ruf­ler durch sei­ne exzel­len­te Arbeit einen sehr hohen Kun­de­nut­zen erzie­len kann und zudem auch in der Lage ist, die­sen Nut­zen vor­ab dar­zu­stel­len und nach Abschluss etwa eines Pro­jekts nach­zu­wei­sen. Das setzt aber vor­aus, dass eine sehr gute und dau­er­haf­te Kun­den­be­zie­hung besteht und eben­so der Auf­trag­ge­ber defi­ni­tiv davon über­zeugt ist, dass der Bera­ter sein Hono­rar mehr­fach wert ist, selbst wenn es schein­bar exor­bi­tan­te Höhe auf­weist. Dazu zwei Beispiele:

Bei­spiel 1: Ein Pla­ner erstellt auf Grund­la­ge sei­nes Know­how ein Ener­gie­spar­kon­zept, das die dafür not­wen­di­gen Inves­ti­tio­nen bereits nach kür­zes­ter Zeit wie­der „ein­spielt“ und anschlie­ßend sat­te dau­er­haf­te Kos­ten­ein­spa­run­gen ermög­licht. Das hohe Hono­rar berück­sich­tigt die­se Einsparungen.

Bei­spiel 2: Für ein ande­res Pro­jekt kann eine uner­war­te­te För­de­rung aus­ver­han­delt wer­den, die das geplan­te Pro­jekt betriebs­wirt­schaft­lich auf Schie­ne bringt. Dar­über hin­aus wird es volks­wirt­schaft­lich als vor­bild­haft ein­ge­stuft, was oben­drein kos­ten­lo­se wert­vol­le Medi­en­prä­senz des Unter­neh­mens zur Fol­ge hat. Das hohe Hono­rar wird ger­ne genehmigt.

Vor­aus­set­zung für die­se Art der Hono­rar­be­stim­mung ist aber eine lang­jäh­ri­ge und dau­er­haf­te Part­ner­schaft, in der der Frei­be­ruf­ler in der Lage ist, sei­ne Arbeit über­zeu­gend und zum hohen Nut­zen des Auf­trag­ge­bers zu gestal­ten und in der sich bei­de Part­ner hohe Wert­schät­zung entgegenbringen.

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