Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

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Die Arbeit der Gerichts­sach­ver­stän­di­gen ereig­net sich haupt­säch­lich im Rah­men der Jus­tiz, die Auf­trä­ge kom­men übli­cher­wei­se von Gerich­ten. Es gibt aber auch ein Tätig­keits­feld, das außer­halb der Jus­tiz liegt. Gemeint ist die Zusam­men­ar­beit mit Rechts­an­wäl­ten und deren Unter­stüt­zung zum Bei­spiel in der Abfas­sung von Schrift­sät­zen. Rechts­an­wäl­te haben natur­ge­mäß ande­re Zie­le als Rich­ter, gemein­sam ist ihnen aber das Bestre­ben, von Sach­ver­stän­di­gen kla­re, ein­deu­ti­ge und juris­tisch brauch­ba­re Infor­ma­tio­nen zu bekom­men. Aber es sind auch dabei eini­ge wich­ti­ge Unter­schie­de zu beachten.

Eine Mög­lich­keit, wie es zu einer Zusam­men­ar­beit kommt …

Ein Sach­ver­stän­di­ger war zum Bei­spiel in der Ver­gan­gen­heit mit einem Pri­vat­gut­ach­ten zu einem bestimm­ten Pro­blem an einem Gebäu­de beauf­tragt wor­den. Seit­her ist eini­ges gesche­hen und der dama­li­ge Auf­trag­ge­ber ist jetzt Par­tei in einem Gerichts­ver­fah­ren, das auch die dama­li­gen Tätig­keits­be­rei­che des Sach­ver­stän­di­gen zum Gegen­stand hat. Der Sach­ver­stän­di­ge wird gebe­ten, mit sei­nem Wis­sens­stand und mit sei­nen Erfah­run­gen und Erin­ne­run­gen den Rechts­an­walt zu unter­stüt­zen. Kon­kret gilt es, Fra­gen zu beant­wor­ten, die im Ver­fah­ren hoch­ge­kom­men sind, sowie Zusam­men­hän­ge und Sach­ver­hal­te näher zu erklären.

… und hier eine weitere:

In einem ande­ren Fall tritt der Rechts­an­walt im Auf­trag eines Indus­trie­be­triebs an den Sach­ver­stän­di­gen her­an; In einem Ver­fah­ren zwi­schen dem Unter­neh­men und einem Instal­la­teur lau­fen die Din­ge nicht sehr gut, der Gerichts­sach­ver­stän­di­ge neigt eher der Argu­men­ta­ti­on des Instal­la­teurs zu. Der Pri­vat­sach­ver­stän­di­ge möge doch bit­te sich die Sache anse­hen und Argu­men­te lie­fern, mit denen man den eige­nen Stand­punkt, der doch – no na net – der rich­ti­ge sei, wie­der stär­ken kön­ne, sodass die Chan­cen auf einen Pro­zess­erfolg gewahrt wer­den kön­nen, wobei die gan­ze Ange­le­gen­heit sehr unter Zeit­druck steht.

Die ers­ten Schrit­te der rich­ti­gen Vorgangsweise

Vor­ab eines: In bei­den Fäl­len ist der Sach­ver­stän­di­ge nicht als Gut­ach­ter – also unab­hän­gig – tätig, son­dern als Bera­ter zum Vor­teil des Auf­trag­ge­bers! In einem ers­ten Schritt wird er sich genau­es­tens über die jewei­li­ge Sach­la­ge infor­mie­ren, im ers­te­ren Fall sei­nen Wis­sens­stand auf­fri­schen, im zwei­ten Fall sich ein mög­lichst kla­res Bild von den bis­lang unbe­kann­ten Gege­ben­hei­ten zu ver­schaf­fen. Das ist alles Rou­ti­ne. Im zwei­ten Schritt gilt es den für die Argu­men­ta­ti­on (zum Angriff oder zur Ver­tei­di­gung) rele­van­ten Sach­ver­halt her­aus­zu­ar­bei­ten und für sich selbst Klar­heit und Trans­pa­renz zu verschaffen.

Erar­bei­ten der Argumentationslinien

Erst im drit­ten Schritt kann die für den Rechts­an­walt rele­van­te Argu­men­ta­ti­on zum Bei­spiel gegen eine Behaup­tung des Gerichts­sach­ver­stän­di­gen her­aus­ge­ar­bei­tet wer­den. Dies muss in kla­rer und unmiss­ver­ständ­li­cher Spra­che erfol­gen, mit genau­em Bezug auf die vor­lie­gen­den und beweis­ba­ren Fak­ten und deren Details, sowie gege­be­nen­falls unter Ver­stär­kung der Argu­men­ta­ti­on durch aus­führ­li­chen Bezug auf Geset­ze, Nor­men, etc. und deren Zitie­rung. Wenn es sich machen lässt, soll­te die Argu­men­ta­ti­on in ande­ren Wor­ten oder aus einem ande­ren Gesichts­punkt wie­der­holt wer­den, was Ein­wän­de dage­gen erschwert.

Aus­führ­li­che Textierung

Was einem Schrift­satz oder einem Rechts­text über­haupt schon auf dem ers­ten Blick Respekt ver­schafft, ist sein Umfang. Was ein Rechts­an­walt daher von einem sach­ver­stän­di­gen Bera­ter erwar­tet, ist Text, Text und noch­mals Text, aber ohne Bla­bla. Jetzt sind Mon­teu­re, von denen man etwas wis­sen will, meist recht kurz in ihren Infor­ma­tio­nen, Tech­ni­ker und Inge­nieu­re viel­leicht etwas gesprä­chi­ger, von einem Sach­ver­stän­di­gen erwar­tet man sich einen aus­führ­li­chen, leicht ver­ständ­li­chen, über­sicht­li­chen und klar geglie­der­ten Text! Ihn dem Rechts­an­walt unauf­ge­for­dert und viel­leicht frü­her als erwar­tet zu lie­fern, ist der vier­te Schritt.

Ein gemein­sa­mes Werk entsteht

Der fünf­te und letz­te Schritt ent­steht dadurch, dass der Rechts­an­walt den vom Sach­ver­stän­di­gen gelie­fer­ten fach­li­chen Text in sei­ne eige­ne juris­ti­sche Aus­ar­bei­tung ein­fügt und anschlie­ßend die­se an den oder die ande­ren Bei­tra­gen­den zurück­sen­det. Dadurch kön­nen noch sinn­vol­le Prä­zi­sie­run­gen erfol­gen oder not­wen­di­ge Ergän­zun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Der Rechts­an­walt wird einen Ter­min für den „Redak­ti­ons­schluss“ vor­ge­ben und nach einem letz­ten Schliff den letz­ten Stand und damit das Ergeb­nis der gemein­sa­men Arbeit an die Mit­au­toren aus­sen­den. All­ge­mei­nes Auf­at­men, Zurück­leh­nen und Pau­se machen …

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